{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-29_5_StR_94_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-29","aktenzeichen":"5 StR 94/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7157 061\n\n5 StR _94/60\n\n—\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landarbeiter Adolf S (HEEEEEE>\naus HE Kreis EEE,\ngeboren am ED 1937 in vo Kreis U,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29.April 1960,an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . ED\n\n‚in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Lübeck vom 19.0Oktober 1959 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1, Die Rüge, im Protokoll fehle es für einen bestimmten Teil der mehrtägigen Hauptverhandlung \"an einer\nFeststellung darüber, ob das Gericht und die Beteiligten\nanwesend waren\", ist als sogenannte Protokollrüge unzulässig (BGHSt 7,162).\n\n2. Der Verteidiger stellte in der Sitzung vom\n.14.0Oktober 1959 einen umfangreichen schriftlichen Antrag,\nder in zehn Nummern gegliedert war.\n\na) Die Nummer 5 dieses Antrages beginnt damit, der\nSachverständige sei in seinem Gutachten davon ausgegangen,\ndaß der Angeklagte zahlreiche Schlägereien zugegeben habe.\nDas sei nicht richtig. Der Angeklagte sei tätlichen Auseinandersetzungen grundsätzlich ausgewichen, wie sich aus\nzwei bestimmten Vorfällen mit Otto PB aus EEE und\nmit DB aus u ergebe. Es werde beantragt, diese\nbeiden darüber zu vernehmen.\n\nDas Schwurgericht beschloß am 14.0ktober 1959 zu\ndiesem Punkte des Beweisamtrages, den Sachverständigen\nnoch einmal zu hören. Das geschah am 17.0Oktober 1959.\n\nDie Revision bemängelt, das Schwurgericht habe über\nNr.5 des Beweisamtrages nicht entschieden, Eine nochmalige\nVernehmung des Sachverständigen sei nicht beantragt gewesen.\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Der Verteidiger hatte\ndurch die Vernehmung der beiden Zeugen beweisen wollen,\ndaß das Gutachten des Sachverständigen zum Teil auf\nunrichtigen Voraussetzungen beruhe. Weder der Angeklagte\nnoch der Verteidiger haben in der Hauptverhandlung Einspruch\ndagegen erhoben, daß das Schwurgericht zunächst den Sachverständigen selbst noch einmal hörte. Sie sind auch nicht\nauf den Antrag, die beiden Zeugen zu vernehmen, zurückgekommen. Vielmehr wurden am Ende des 17.0ktober 1959,\ndes vorletzten Verhandlungstages, auf den am 19.Oktober die\nSchlußvorträge und die Urteilsverkündung folgten, laut\nSitzungsniederschrift keine weiteren Beweisamträge gestellt\n\n-3-\n\n- 3 -\n\n(Bd.IV B1.681 R. d.A.). Es liegt hiernach nahe, daß\n\ndie nochmalige Anhörung des Sachverständigen den Grund,\naus dem die beiden Zeugen vernommen werden sollten, beseitigt hat. Jedenfalls hat das Schwurgericht auf den\nBeweisamtrag etwas veranlaßt, und wenn dies dem Verteidiger und dem Angeklagten nicht ausreichend erschienen\nwäre, hätten sie ausdrücklich auf Vernehmung der beiden\nZeugen bestehen müssen, Sie haben das nicht getan und\ndadurch stillschweigend auf diese Beweismittel verzichtet.\n\nb) Obwohl der Antrag des Verteidigers nur zehn\nNummern enthielt, heißt es am Ende des daraufhin erlassenen\nBeschlusses:\n\n\"zu Ziff. 11: SCHMMEEED = 1 1 als Zeuge vernommen\n\nwerden, und zwar darüber, ob der Angeklagte\n\nihm gegenüber erklärt hat, daß er unschuldig ist.\"\nDer Beschwerdeführer beanstandet dies und fügt hinzu, ein\nZeuge ScCEB komme in dem ganzen Antrage nicht vor.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Der Verteidiger hatte am\n13.0ktober 1959 beantragt, über dasselbe Beweisthema fünf\nZeugen, darunter Günter Sc, zu vernehmen. Das Schwurgericht hatte dies mit der Begründung abgelehnt, die\nBeweisbehauptung könne als wahr unterstellt werden. Dadurch\nwar es nicht gehindert, später doch noch die Vernehmung\nSCHW zu beschließen. Daß es diesen Teil seines Beschlusses mit der unzutreffenden Bemerkung \"zu Ziffer 11\"\neinleitete, ist eine bedeutungslose Äußerlichkeit.\n\n3. Der Tatrichter ist grundsätzlich nicht verpflichtet,\nsich in den Urteilsgründen mit den tatsächlichen Behauptungen\nzu befassen, die er im Laufe der Verhandlung auf Beweisenträge hin als wahr unterstellt hat. Die Urteilsgründe\ndürfen nur nichts enthalten, was mit der zugesagten Wahrunterstellung unvereinbar ist. Einen solchen Fehler behauptet die Revision selbst nicht. Es ist auch kein\nrechtlicher Mangel des Urteils, daß es in seiner sehr ausführlichen Beweiswürdigung nicht auch auf die Einlassung\n\n-4-\n\n-4-\n\ndes Angeklagten eingeht, er habe Wesentliches über den\nTatablauf durch andere erfahren und der Presse entnommen.\nDer Tatrichter ist rechtlich nicht gehalten, sich in den\nUrteilsgründen mit jeder einzelnen Einlassung auseinanderzusetzen und die darüber erhobenen Beweise zu würdigen.\n\n4. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das\nUrteil geprüft, aber keinen sachlichrechtlichen Fehler\ngefunden, der den Angeklagten beschwert,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-29/5-str-94-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-29/5-str-94-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:44.672961+00:00"}}