{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-29_5_StR_92_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-29","aktenzeichen":"5 StR 92/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2157 066\n\n5 StR_92/60\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Gymnastiklehrerin Gerda K EEE zevorene sun\naus WEEEEEEEEED,\ngeboren am EEE 1925 ir PUEEEEEEED\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.April 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Ki\nwird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg\nvom 4.Dezember 1959 aufgehoben.\n\nDie Angeklagte KB wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich\nder notwendigen Auslagen der Angeklagten KB\nhat die Staatskasse zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte KW ist wegen fahrlässiger Tötung\nzu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt\nworden.\n\nIhre Revision führt aus sachlichrechtlichen Gründen\nzur Aufhebung dieses Urteils und zur Freisprechung; die\nVerfahrensbeschwerden brauchen daher nicht erörtert zu\nwerden.\n\n\"1. Mit Recht geht die Strafkammer davon aus, daß\ndie Angeklagte als Lehrerin verpflichtet war, diejenigen\nSchülerinnen am unbeaufsichtigten Betreten des Schwimmerbeckens zu hindern, die sich noch nicht freigeschwommen\nhatten. Ebenfalls rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme,\ndiese Aufsichtspflicht ende nicht ohne weiteres \"in dem\nZeitpunkt, in dem der Unterricht für die Schülerinnen\nder einzelnen Klassen nach dem Stundenplan an sich zu\nEnde war\" (UA S.11). Was die Revision dagegen vorbringt,\nscheitert im übrigen auch daran, daß der Unterricht der\nSchülerin Eva S@tereits begonnen hatte; nur |\ndiesem Kinde gegenüber soll die Angeklagte aber ihre\nAufsichtspflicht verletzt haben.\n\n2. Der Angeklagten war. dienstlich die Aufgabe übertragen worden, während des Badens ihrer Schülerinnen\nzugleich Einzel-Schwimmunterricht zu erteilen. Sie konnte\nalso nicht ständig ihre Aufmerksamkeit ungeteilt der\nallgemeinen Aufsicht widmen. Eine geeignete Hilfskraft.\nhatte sie nicht zur. Seite. Aus diesen Gründen den ihr _\naufgetragenen Einzelunterricht zu unterlassen, war der .\nnur widerruflich beschäftigten Angeklagten nicht zuzumuten. Unfälle während dieser Zeit konnte sie - wie\nauch der Tatrichter meint - allenfalls dadurch verhindern, .daß sie vorher schon Ermahnungen oder Verbote\nerteilte. Eine allgemeine Ermahnung der Kinder hat nach\nden Feststellungen stattgefunden. Der Schülerin\nEva SC ist es auch noch besonders verboten\n\n- 3 -\n\n- 3-\n\nworden, unbeaufsichtigt in das Schwimmbecken zu gehen.\nDiesem Kinde war nämlich auf seine vorherige Bitte\n(UA S.7) \"nur ein einmaliges alleiniges Schwimmen von\neiner Treppe zur anderen gestattet\" worden (UA S.12).\n\nDas Landgericht meint nun, die Beschwerdeführerin\nhabe es schuldhaft versäumt, die Schülerin Eva Sp\nnach dem Alleinschwimmen nochmals nachdrücklich darauf\nhinzuweisen, \"daß sie nunmehr auf keinen Fall und unter\nkeinen Umständen mehr in das Schwimmerbecken gehen\ndürfe\"; auch hätte die Angeklagte dies dem Kinde gegenüber eingehend begründen müssen.\n\nDie Angriffe der Revision gegen diese Auffassung\ngreifen durch.\n\na) Die angefochtene Entscheidung kann schon deshalb\nnicht bestehenbleiben, weil das Landgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Angeklagten\nüberspannt hat. Diese hatte eine große Anzahl von Schulkindern zu unterrichten und zu beaufsichtigen und mußte\nsich deshalb bis zu einem gewissen Umfange darauf verlassen können, daß ihre den Kindern vor dem Schwimmunterricht mitgeteilten allgemeinen Verbote und Anweisungen befolgt würden. Zumindest gilt dies in Bezug\nauf Eva SEE. Insoweit hatte sich nämlich das\nallgemeine Verbot bereits als wirksam erwiesen. Die\nAngeklagte hatte sich überdies davon überzeugt, daß\ndiese Schülerin auch nach dem Alleinschwimmen der Anordnung gefolgt war und sich außerhalb des Wassers am\nRande des Beckens befand. Unter diesen Umständen brauchte\ndie Beschwerdeführerin nicht anzunehmen, daß hier noch\neine weitere, eingehend begründete Ermahnung erforderlich sei, um die bisher folgsame Eva SB aus dem\nSchwimmerbecken fernzuhalten. Eine Unfolgsamkeit dieses\nKindes lag auch nicht deshalb im Bereich gewöhnlicher\nErfahrung, weil Eva SED vorher zum ersten Male allein\nim tiefen Becken geschwommen war. Wäre dies ein besonderer Anlaß gewesen, so hätte die Angeklagte bei\n\n-4-\n\n- 4 -\n\njedem Fortschritt eines der von ihr im Schwimmen unterrichteten Kinder Sonderermahnungen erteilen müssen. Ein\nsachgerechter und erfolgreicher Schwimmunterricht wäre\ndann aber nicht möglich gewesen. Im übrigen durfte die\nBeschwerdeführerin - die Revision hebt dies mit Recht\nhervor -— bis zu einem gewissen Umfange auch darauf\nvertrauen, daß Nichtschwimmer und Anfänger meist eine\ngewisse Scheu (oft sogar eine nur schwer zu überwindende\nAngst) vor dem freien Wasser haben und schon .hierdurch |\ndavon zurückgehalten werden, unbeaufsichtigt im tiefen.\nBecken zu schwimmen.\n\nNach alldem war die Angeklagte rechtlich nicht\nverpflichtet, die bis dahin folgsame Schülerin Eva\nSCHE nochmals und unter eingehender Begründung auf\nbereits mitgeteilte Verbote hinzuweisen.\n\nb) Da das Landgericht eine vorwerfbare Unterlassung\nder Angeklagten KW lediglich in dem Fehlen einer\nzweiten (besonderen) Belehrung gesehen hat und weil die\nerschöpfenden Urteilsfeststellungen auch sonst keine\nPflichtversäumnis der Beschwerdeführerin erkennen lassen,\nwar diese gemäß § 354 Abs.1 StPO durch das Revisionsgericht freizusprechen.\n\n3. Ihre notwendigen Auslagen hat gemäß § 467 Abs.2\nSatz 2 StPO die Staatskasse zu tragen. Das angefochtene\nUrteil ergibt nämlich auch dafür keinen begründeten\nVerdacht, daß die Beschwerdeführerin, nachdem sie\nEva SEE gerettet hatte, schuldhaft etwas versäumt hätte, um auch Monika NW zu retten. Für die\nKostenentscheidung ist es daher ohne Belang, ob deren\nTod zu diesem Zeitpunkte schon eingetreten war oder\nnicht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\n4. Wie der Fall zeigt, lassen sich tödliche Unfälle nicht mit genügender Sicherheit ausschließen, wenn\n\n-5-\n\n-5-\n\n' eine einzige Lehrkraft badende Schüler beaufsichtigen\nund sich zugleich zum Einzelunterricht zeitweilig selbst\nim Wasser aufhalten muß, ohne daß während dieser Zeit\nein zweiter Schwimmlehrer oder ein geeigneter und zuverlässiger Bademeister die allgemeine Aufsicht führt\nund bereitsteht, um sofort einzugreifen, wenn ein\nSchüler in Gefahr gerät. Es muß der Schulbehörde überlassen bleiben, hieraus Folgerungen zu ziehen. Die\nStaatsanwaltschaft wird zu prüfen haben, ob im vorliegenden Falle schuldhaft etwas versäumt worden ist.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-29/5-str-92-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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