{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-29_5_StR_84_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-29","aktenzeichen":"5 StR 84/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_84/60\n\n— 2157 067\n\nImNanren des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Wilhelm A EEEEEEEEEEEEED zus OGEEEEEEEEED,\ngeboren en 1910 in U reis OD,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29.April 1960,an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr\n‘ bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Osnabrück vom 28.September 1959 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet. Weder\ndie Verfahrensbeschwerden noch die Sachrüge führen zur\nAufhebung des Urteils,\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden.\n\n1. Was die Revision unter Berufung auf §§ 261, 267 StPO\nvorträgt, ist in Wirklichkeit als Sachrüge anzusehen und\nim Rahmen der hierauf vorzunehmenden Prüfung des Urteils\nzu behandeln.\n\n2. Unbegründet ist die Rüge, das Schwurgericht hätte\ndem Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers stattgeben müssen,\neinen Obergutachter über die Zurechnungesfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen, Das Schwurgericht hat in den\nUrteilsgründen zutreffend dargetan, daß keiner der in\n§ 244 Abs.4 StPO vorgesehenen Gründe für die Anhörung eines\nweiteren Sachverständigen vorlag. Insbesondere war es auch\nnicht erforderlich, daß sich ein anderer Sachverständiger\nnochmals über die Frage äußerte, ob die Tat für den Angeklagten persönlichkeitsfremd war oder nicht. Im übrigen\nhat das Schwurgericht auch nicht festgestellt, die Tat\nentspreche der Persönlichkeit des Angeklagten. Hierauf kam\nes im übrigen nach dem Verhalten des Angeklagten vor der Tat\nnicht an.\n\nSchließlich nötigte auch die Aufklärungspflicht aus\n§ 244 Abs.2 StPO das Schwurgericht nicht, noch einen dritten\nSachverständigen hinzuzuziehen.\n\nII. Die Sachrüge.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem\ngesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei haben sich keine\nRechtsfehler zum Nachteile des Angeklagten ergeben. Auch\ndie Einzelausführungen der Revision ergeben keine durchsreifenden Bedenken.\n\n1. Hierbei war, wie schon dargelogt worden ist (s. Il),\n\n- 3.\n\nzu prüfen, was die Revision unter Hinweis auf {5 261,\n\n267 StPO vorgetragen hat. Es soll in Wirklichkeit dartun,\ndie Feststellungen des Schwurgerichts seien unklar und\nenthielten Widersprüche. Das ist jedoch nicht der Fall.\n\nDie Urteilsgründe ergeben deutlich, daß das Schwurgericht\ndie vom Angeklagten vor der Folizei gegebene Tatschilderung\nals richtig angesehen hat, wie sie durch die Vernehmung\n\nder vernehmenden Polizeibeamten in zulässiger Form in die\nHauptverhandlung eingeführt worden ist. Das Schwurgericht\nkonnte hiernach, worauf es entscheidend ankam, feststellen,\ndaß der Angeklagte schon vorher die Absicht hatte, Fräulein\nBEE zu töten, und zu diesem Zwecke das Beil zurechtgelegt\nhatte. Daß das Schwurzericht dieses Geständnis für zutreffend,\ndie abgeschwächte Darstellung in der Hauptverhandlung dagegen als nicht der vollen Yahrheit entsprechend angesehen\nhat, liegt im Rahmen der dem Tatrichter allein zustehenden\nBeweiswürdigung.\n\nAllerdings ist der Revision zuzugeben, daß nach der\nÜberzeugung des Schwurgerichts die Sachdarstellung des\nAngeklagten vor der Polizei nicht \"in allen Einzelheiten\"\n(UA S.14) dem tatsächlichen Ablauf entsprach. Das Schwurgericht ist nämlich auf Grund des Ergebnisses der Tatortbesichtigung überzeugt, daß der Angeklagte entgegen seiner\nEinlassung bei der Polizei (s. UA S.12) seine blutigen\nHände abgespült hat, bevor er aus der Geldbörse seines\nOpfers das Geld und weiter dessen goldenen Armreifen an\nsich genommen und den Schreibtisch durchsucht hat (UA S.7).\nHierbei handelt es sich jedoch um Nebensächlichkeiten,\nDiese Abweichungen schlossen es nicht aus, die Angaben des\nAngeklagten im Vorverfahren als \"beweiskräftiges Beweismittel\" anzusehen. Sie berührten auch nicht die maßgebliche\nVorgeschichte der Tat und diese selbst, die bei den späteren\nHandlungen des Angeklagten schon beendet war.\n\nAuch der bei dem Angeklagten zur Tatzeit vorhandene,\nverhältnismäßig hohe Blutalkoholgehalt hinderte nicht,\nsein bald darauf abgelegtes Geständnis als glaubwürdig anzusehen. Denn der Anreklagte hat die Tat alsbald in allen\n\n-4-\n\n-4U-\n\nEinzelheiten geschildert, litt also nicht an beachtlichen\nErinnerungsstörungen.\n\n2. Das Schwurgericht hat die Tat des Angeklagten auch\nzutreffend als Mord gekennzeichnet,\n\na) In den Urteilsgründen ist zunächst zutreffend\ndargetan, daß der Anseklagte aus niedrigen Beweggründen\ngehandelt hat. Der Angeklagte hat aus Rache einen Menschen\ngetötet, der gegen ihn eine - wie der Angeklagte wußte -\nbegründete Räumungsklage erhoben hatte. Das ist ein\nbesonders gemeiner und daher verächtlicher Beweggrund.\n\nEr wird nicht dadurch weniger verwerflich, daß der Angeklagte auf Grund ständigen Alkoholmißbrauchs vermindert\nzurechnungsfähig war. Auch für diesen Alkoholmißbrauch war\nder Angeklagte verantwortlich. Sein völliges Absinken zum\nTrinker wird auch nicht dadurch entschuldigt, daß es durch\nden Tod seiner Ehefrau verursacht war.\n\nb) Dem Schwurgericht ist auch darin beizutreten, daß\nder Angeklagte sein Opfer heimtückisch getötet hat,\nFräulein Du war - wie das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum ausdrücklich festgestellt hat - im Augenblick der\nTat gegenüber dem Angeklagten nicht nur wehrlos, sondern\nauch arglos. Daß ihr der Angeklagte von vorn entgegengetreten ist, schließt das nicht aus. Wie der Tatablauf\nergibt, nutzte der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit\n\nseines Opfers auch bewußt aus. Wenn die Revision demgegenüber\n\nvorträgt, es fehle an dem Merkmal der Hinterlist, so übersieht sie, daß Heimtücke nicht dasselbe ist wie Hinterlist,\n\nc) Das Schwurgericht hat schließlich noch angenommen,\nder Angeklagte habe Fräulein BÜMW grausam getötet. Die\nBedenken der Revision hiergegen sind allerdings begründet.\nSie weist mit Recht darauf hin, daß Fräulein Bw schon\nbesinnungslos war, als der Angeklagte sie würgte (UA S.7).\nSie kann daher keine besonderen Schmerzen mehr empfunden\nhaben.\n\n-5_\n\nAuf einer unrichtigen Auslegung des Begriffes der\nGrausamkeit kann das Urteil jedoch nicht beruhen. Die\nVerurteilung wegen Mordes ist nach den Ausführungen zu\na und b auf jeden Fall nicht zu beanstanden. Die Annahme,\nder Angeklagte habe grausam getötet, hat auch, wie die\nUrteilsgründe klar ergeben, keine Rolle bei der Frage\ngespielt, ob die Strafe nach §§ 51 Abs.2, 44 Abs.2 StGB\nzu mildern war,\n\n3. Die Begründung, mit der das Schwurgericht dies\nabgelehnt hat, ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision\nnicht zu beanstanden. Mag auch das Ermessen des Tatrichters\nbei der Frage, ob die Strafe bei einem im Sinne von § 51\nAbs,2 StGB vermindert Zurechnungsfähigen zu mildern ist,\nnicht uneingeschränkt sein und der rechtlichen Nachprüfung\ndurch das Revisionsgericht unterliegen (BGHSt 7,28 ff),\nso ist im vorliegenden Falle keinesfalls ein Rechtsfehler\nzu erkennen. Das Schwurgericht konnte insbesondere auch\nberücksichtigen, daß der Angeklagte an der toxischen Hirnschädigung infolge übermäßigen Alkoholgenusses, den auch\nder Tod seiner Ehefrau nicht entschuldigte, selbst schuld\nwar. Zu der auf die Tat selbst bezogenen Schuld kam noch\ndie allgemeine Lebensführungsschuld hinzu. Beides zusammen\nrechtfertigte es, die Strafe nicht zu mildern.\n\n4. Soweit die Revision noch geltend macht, es hätte\ngeprüft werden müssen, ob eine Unterbringung nach § 42b StGB\nin Frage komme, ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Denn der\nAngeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß gegen ihn die\nUnterbringung nicht neben der Strafe angeordnet worden.ist.\nSie wäre auch nicht zulässig gewesen (s. BGH MDR 1960,23811)\n\n5. In den Urteilsgründen heißt es, die Untersuchungshaft\nsei auf die Strafe angerechnet worden. Der erkennende\nTeil des Urteils enthält hierüber nichts. Auch hierdurch\nist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Eine Anrechnung\nder Untersuchungshaft auf die Strafe des lebenslangen\nZuchthauses ist nach der Natur dieser Strafe nicht möglich.\n\n- 6-\n\n6 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-29/5-str-84-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-29/5-str-84-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:44.629645+00:00"}}