{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-29_5_StR_82_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-29","aktenzeichen":"5 StR 82/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 82/60 2157 074\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Karl-Heinz JB aus Te.\ngeboren am HEEEEED :9:5 ir came,\n\nzur Zeit in Haft,\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. April 1960, an der tei’genommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EB\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär (>\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 14.Oktober 1959\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache nach\ndem 14.Oktober 1959 erlittene Untersuchungshaft,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\n\nangerechnet.\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nin zwölf Fällen verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist ohne Erfolg.\n\nDie Strafverfolgung wegen Betruges zum Nachteil der\nFrau von HB (Fall 11, 1 b der Urteilsgründe) und\nder Frau CP (F:11 11 5 ä der Urteilsgründe) erfordert\nkeinen Strafantrag der Verletzten.\n\nFrau von Hertzberg war zur Tatzeit mit dem Angeklagten \"verlobt\". Dieses \"Verlöbnis\" kann aber die Anwendung\ndes § 263 Abs.5 StGB nicht rechtfertigen. Das Urteil stellt\nfest, daß der Angeklagte niemals ernstlich an eine Eheschließung mit Frau von HÜEED dachte. Die Feststellungen des Urteils ergeben weiterhin, daß das Eheversprechen\ndes Angeklagten nur notwendiges Teilstück seiner betrügerischen Vorspiegelungen war. Ein solches Eheversprechen\nbegründet kein Verlöbnis im Sinne der §§ 265 Abs.5, 52\nAbs.2 StGB (vgl. BEHSt 3,215). |\n\nFrau CE war seit dem 27.0Oktober 1956 die Schwiegermutter des Angeklagten. An diesem Tage heiratete der\nAngeklagte ihre Tochter. :Auch dies kann die Anwendung des\n§ 263 Abs.5 StGB nicht rechtfertigen. Hierbei braucht der\nSenat nicht zu entscheiden, ob die Vorschrift voraussetzt,\ndaß der Verletzte zur Tatzeit Angehöriger des Mäters ist,\noder ob es genügt, wenn dies für den Zeitpunkt der Aburteilung zutrifft. Beides ist hier nicht gegeben.\n\nDas Urteil sagt.zwar nicht ausdrücklich, wann die\nSparkasse: dem Angeklagten das Darlehen zahlte, zu dessen\nSicherung Frau GB auf Grund der Täuschung des Angeklagten der Sparkasse einen Hypothekenbrief übergeben\n\nhatte, und wann Frau CE den Angeklagten die weiteren\nGeläbeträge gab. Der Zusammenhang des Urteils ergibt aber\nals Überzeugung der Strafkammer, daß dies vor der Ehe-Schließung zwischen dem Angeklagten und der Tochter der\n\nFrau CD\n\n- 3 -\n\n- 3-\n\ngeschah. Das beweist der Umstand, daß das Urteil auf\n\nSeite 26 UA feststellt, bei der Gewährung des Darlehens\ndurch die Sparkasse seien der Angeklagte und seine \"spätere\nFrau\" als Bürgen aufgetreten, und daß auf Seite 27 UA gesagt wird, das ganze Verhalten des Angeklagten \"seiner\nspäteren Frau\" gegenüber zeige, wie wenig ernst es ihm\n\nmit einer wirklichen Ehe gewesen sei, auf deren gute Führung Frau GB vertraute, als sie ihn finanziell unterstützte. j\n\nIm Zeitpunkt der Aburteilung war Frau Ci nicht\nmehr die Schwiegermutter des Angeklagten, weil die Ehe\nzwischen ihm und ihrer Tochter am 21.0Oktober 1958 durch\nScheidung aufgelöst wurde.\n\nUnbegründet ist die Verfahrensrüge, mit der geltend\ngemacht wird, die \"Prozeßnormen, die die notwendige Verteidigung des Angeklagten betreffen\", seien verletzt worden.\n\nNachdem der Wahlverteidiger des Angeklagten am\n26.November 1958 die Verteidigung niedergelegt und der\ndaraufhin bestellte Pflichtverteidiger erklärt hatte, die’\nVerteidigung des Angeklagten nicht führen zu können, hat\nder Vorsitzende der Strafkammer am 28.Januar 1959 Rechtsanwalt HB zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt. Rechtsanwalt HP war in der Hauptverhandlung\nvor der Strafkammer anwesend.\n\nDie Revision sieht den Verfahrensverstoß darin, daß\nder Vorsitzende der Strafkammer dem vor der Hauptverhandlung gestellten Antrage des Angeklagten, ihm anstelle des\nRechtsanwalts HM den Rechtsanwalt Ne 215\nPflichtverteidiger beizuordnen, nicht stattgegeben hat, obwohl die Erklärung des Rechtsanwalts HEEMW vom 7.Oktober\n1959 ergibt, daß Rechtsanwalt HB dem Rechtsanwalt\nHensel, der den Angeklagten in einem Zivilprozeß als Armenanwalt vertrat, auf dessen Frage erklärt hatte, nach seinem,\nHERE: , Einäruck sei es vorstellbar, daß der Angeklagte\neinen \"Klaps\" habe; eine gute Bekannte habe ihn als \"Spinner\"\n\n-4-\n\n-4-\nbezeichnet. Daß der Vorsitzende dem Antrag nicht stattgegeben hat, bedeutet keine Gesetzesverletzung.\n\nDer Angeklagte hat keinen Anspruch auf die Bestellung\neines von ihm vorgeschlagenen Rechtsanwalts zum Pflicht-\n“ verteidiger (vgl. BVerfG NJW 1959, 571°). Nach § 142 Abs.1\nStpO wird vielmehr der zu bestellende Verteidiger durch\nden Vorsitzenden des Gerichts möglichst aus der Zahl der\nbei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt. Die Entscheidung hierüber hat der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Das gilt\nauch für die Entscheidung darüber, ob anstelle eines bereits bestellten Pflichtverteidigers ein anderer Pflichtverteidiger bestellt werden soll. Der Senat braucht hier\nnicht zu entscheiden, ob das Revisionsgericht überhaupt\nbefugt ist, eine solche Entscheidung des Vorsitzenden nachzuprüfen. Die Entscheidung vom 8.Oktober 1959, mit der der\nVorsitzende der Strafkammer die Bestellung eines anderen\nPflichtverteidigers abgelehnt hat, läßt jedenfalls einen\nRechtsfehler nicht erkennen. Die Erklärung, die Rechtsenwalt HOEEB dem Rechtsanwalt He@ilWgegenüber auf dessen\nFrage abgab, ist kein Umstand, der den Vorsitzenden der\nStrafkammer verpflichtete, anstelle des Rechtsanwalts\nHeinen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen. Der\nAngeklagte hatte sich selbst auf geistige Schwächen berufen,und das vom Verteidiger beantragte psychiatrische Gutachten lag damals noch nicht vor.\n\nSoweit die Revision einen Verfahrensverstoß etwa darin\nerblicken will, daß Rechtsanwalt HWw in der Hauptverhandlung am 13. und 14.0Oktober 1959 als Pflichtverteidiger teilgenommen hat, obwohl der Angeklagte gegen die Entscheidung\ndes Vorsitzenden vom 8.0Oktober 1959 Beschwerde eingelegt\nhatte, ist die Rüge gleichfalls ohne Erfolg. Die Beschwerde\nhatte, falls man sie überhaupt als zulässig ansieht, jedenfalls nach § 307 StPO keine aufschiebende Wirkung. Rechtsanwalt HE war daher nach wie vor Pflichtverteidiger.\n\n-5 -\n\nDer Angeklagte konnte im übrigen, wenn er Rechtsanwalt TB nicht vertraute, jederzeit einen anderen\nRechtsanwalt als Wahlverteidiger mit der Wirkung beauftragen, daß nach Annahme der Wahl durch diesen die Bestellung des Rechtsanwalts HG zenäß § 143 StPO zurückgenommen werden mußte. Das hat der Angeklagte nicht getan.\n\nZu Unrecht beanst.ndet die Revision weiterhin, daß\ndie Strafkammer das Gesuch, mit dem der Angeklagte den\nVorsitzenden der Strafkammer, Landgerichtsdirektor HB\naD, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat,\nfür unbegründet erklärt hat. Nach § 24 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden,\nwenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, in dem Angeklagten bei verständiger Würdigung der ihm bekannten\nUmstände die Auffassung aufkommen zu lassen, der Richter\nwerde ihm gegenüber möglicherweise eine innere Haltung\neinnehmen, die dessen Unparteilichkeit störend beeinflußt\n(vgl. BGHSt 1,34). Ein s:lcher Grund bestand hier nicht.\n\nDer Angeklagte hat das Ablehnungsgesuch damit begründet, daß der abgelehnte Richter durch seine Entscheidung vom 8.0Oktober 1959 seinem, des Angeklagten, wiederholten Antrag, ihm einen anderen Pflichtverteidiger zu\nbestellen, nicht stattgegeben hat, ohne daß ihm, dem Angeklagten, die Möglichkeit gegeben worden sei, seine zur\nBegründung des Antrages aufgestellten Behauptungen zu beweisen, und daß daher zu befürchten sei, der abgelehnte\nRichter schenke ihm grundsätzlich keinen Glauben.\n\nDies ist kein Grund, der geeignet war, in dem Angeklagten bei verständiger Würdigung der ihm bekannten\nUmstände die Auffassung aufkommen zu lassen, dem abgelehnten Richter fehle es an der erforderlichen Unparteilichkeit. Die Entscheidung des abgelehnten Richters vom 8.0ktober 1959 ergab für den Angeklagten, daß der Richter Rechtsenwalt HE zu seinen, des Angeklagten, Behauptungen\ngehört hatte. Ob die Darstellung des Rechtsanwalts Hi»\nrichtig war oder nicht, hatte der Richter nach seiner\n\n-6-\n\n-6 -\n\nfreien Überzeugung zu entscheiden: Der bloße Umstand, daß\ner die Darstellung des Rechtsanwalts HE für richtig\ngehalten hat, rechtfertigt bei verständiger Würdigung\nnicht den Schluß, daß der Richter dem Angeklagten grundsätzlich keinen Glauben schenken werde.\n\nSoweit die Revision geltend macht, das Ablehnungsgesuch sei auch deshalb begründet, weil der abgelehnte\nRichter seine Entscheidung vom 8.0ktober 1959 außerdem\nmit der teilweise unrichtigen Behauptung begründet habe,\nder Hauptverhandlungstermin sei infolge von Anträgen des\nAngeklagten schon mehrfach verschoben worden, ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Das Revisionsgericht kann nur solche\nAblehnungsgründe in Betracht ziehen, die der Ablehnende\nbis zur Verwerfung seines Gesuches vorgebracht hat (vgl.\nRGSt 74, 296,297). Dies trifft für den letzterwähnten Ablehnungsgrund nicht zu. |\n\nDie Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben\nworden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach\n§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der konkreten\nTatsachen, auf die sich nach Auffassung der Revision die\nweitere Sachaufklärung hätte erstrecken müssen (vgl. BGHSt\n2, 168).\n\nDie Sachrüge. greift ebenfalls nicht durch.\n\nDie Schuldsprüche sind frei von Rechtsirrtum. Was die\nRevision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDer Strafausspruch ist gleichfalls ohne Rechtsirrtum. |\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten nicht wegen Rückfallbetruges bestraft. Sie hat die Strafe nicht dem Strafrahmen des § 264 Abs.1 StGB, sondern dem Strafrahmen des\n§ 263 Abs.1 StGB entnommen. Bei der Bemessung der aus diesem Strafrahmen genommenen Strafe hat sie berücksichtigt,\ndaß der Angeklagte schon 1951 und 1954 Betrugstaten verübt\nhatte.und eine Bestrafung wegen Rückfallbetruges nur deshalb nicht erfolgen korr.te, weil der Angeklagte sich einer\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\nBestrafung wegen der :m Jahre 1951 begangener Betrugstaten\nzunächst dadurch entzogen hatte, daß er nacı Italien floh.\nDies ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden wie\nder Umstand, daß das Urteil sagt. der Angeklagte habe es\ndurch seine Geschicklichkeit verstanden, einer Bestrafung\nwegen Rückfallbetruges zu entgehen. Hiermit meint das\nUrteil nur, daß die Flucht des Angeklagten nach Italien\neine \"Geschicklichkeit\" war, nicht dagegen, daß der Angeklagte in dem Bewußtsein floh, hierdurch die Rückfallvoraussetzungen für spätere Betrugstaten auszuräumen.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten auch nicht deshalb bestraft, weil er sich seiner (zweiten) Frau gegenüber gemein und niederträchtig verhalten hat. Das Urteil\nerwähnt dieses Verhalten nur, um die Gesinnung des Angeklagten zu kennzeichnen. Auch dies ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\nZu Unrecht bemängelt die Revision weiterhin; daß die\nStrafkammer nur einen Teil der Untersuchungshaft auf die\nStrafe angerechnet hat. Der Tatrichter hat gemäß § 60 StGB\nnach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob -\nund in welchem Umfange die Untersuchungshaft anzurechnen\nist. Das Urteil begründet die Entscheidung. die die Strafkammer im vorliegenden Fall hierüber getroffen hat, auf\nSeite 36/37 UA in rechtlich einwandfreier Weise. Dem kann\ndie Revision nicht entgegenhalten, daß die Strafkammer von\nunrichtigen Tatsachen ausgegangen sei. Die Auffassung\nder Strafkammer, daß der Antrag auf Untersuchung des\nGeisteszustandes des Angeklagten völlig unbegründet gewesen sei, wird durch die ‚Feststellungen über den Geisteszustand des Angeklagten gestützt, die das Urteil auf Seite\n32/33 UA mitteilt. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellungen gebunden.\n\nRechtlich bedenkenfrei ist auch die Auffassung der\nStrafkammer, daß der erst am 3-Februar 1959 gestellte Antrag, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, früher hätte gestellt werden können.\n\n-8 -\n\nDer Einwand, der Angeklagte habe sich zuvor mit seinem\nVerteidiger besprechen rüssen, und Rechtsanwalt Höhnel\n\nsei ihm erst am 28.Januar 1959 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, „eht fehl. Er übersieht, daß der Angeklagte bis zum 26.November 1958 einen Wahlverteidiger\nhatte.\n\nAuch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen\nFehler erkennen, der den Angeklagten beschwert.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-29/5-str-82-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-29/5-str-82-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:44.606942+00:00"}}