{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-29_5_StR_66_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-29","aktenzeichen":"5 StR 66/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_66/60\n\n2167 057\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schiffszimmermann Horst F EEE aus Hg»\ndort geboren an EB 936,\n\nwegen Körperverletzung nit Todesfolge\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.April 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr iz»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär (ee\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hamburg vom 13.November 1959\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.\n\nDie Revision bemängelt, daß das Schwurgericht nicht\ndem Antrage des Verteidigers gemäß die Seeleute St»\nGE un: EB 215 Zeugen gehört nat. Aus ihrem Vortrage geht nicht hervor, welchen Inhalt die Begründung\ndes ablehnenden Gerichtsbeschlusses hatte. Eine Verletzung des § 244 Abs.3 StPO ist daher nicht ordnungsgemäß\ngerügt (BGHSt 3,213). -\n\nDer Revision. 1ä3t sich jedoch die Beschwerde entnehmen, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht\nnach § 244 Abs.2 StPO dadurch vernachlässigt, daß es \"die\neigentlichen Tatzeugen\" Stu und HE nicht\nvernahm; dies sei \"wohl n“ch dringlicher\" gewesen als die\nvon Amts wegen veranlaßte Ladung und Vernehmung eines\nZeugen vom Hörensagen, des Ersten Offiziers Ho.\n\nDiese Rüge ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das\nSchwurgericht würdigt die Beweisergebnisse eingehend\n(UA S.23-27) und sagt dann ausdrücklich, die Erforschung\nder Wahrheit erfordere es nicht, St un: TED,\ndie als Besatzungsangehörige zweier verschiedener Seeschiffe nur sehr schwer zum Erscheinen in einer\nHauptverhandlung veranlaßt werden könnten, als Zeugen zu\nvernehmen. Es gibt dafür eine nähere Begründung (UA S.28/\n29). Diese verstößt nicht gegen § 244 Abs.2 StPO. Nach\nden Äußerungen, die Stellmacher alsbald nach dem Vorfall\ngetan hatte, brauchte das Schwurgericht von seiner Vernehmung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten, jedenfalls nicht zugunsten des Angeklagten. Das gilt\nauch für HÜMEEEB nach seiner polizeilichen Aussage\n(Bl.25 d.A.), die das Revisionsgericht bei der Entscheidung über die Aufklärungsbeschwerde heranziehen darf.\n\nDie Rüge einer Verletzung des § 246 Abs.2 StPO ist\nebenfalls nicht gerechtfertigt. Über den Aussetzungsamtrag\ndes Verteidigers hatte das Schwurgericht nach freiem Ermessen zu befinden (§ 246 Abs.4 StPO). Seine Entscheidung\n\n- 3 -\n\n- 3-\n\nund ihre Begründung lassen keinen rechtlichen Fehler erkennen.\n\nDer Sachbeschwerde hält das Urteil stand.\n\nNotwehr und vermeintliche Notwehr werden vom Schwurgericht bei dem festgestellten Sachverhalt mit Recht verneint. Die Feststellungen. verstoßen nicht gegen die Denkgesetze und enthalten keine Widersprüche, wie die Revision\ngeltend macht. Was sie im einzelnen vorträgt, bezweckt\nnur, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere\nzu ersetzen. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-\n\nanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt . Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-29/5-str-66-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-29/5-str-66-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:44.588010+00:00"}}