{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-29_5_StR_112_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-29","aktenzeichen":"5 StR 112/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 112/60 2157 062\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fuhrunternehmer Heinz R W ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1925 in ZEME,\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.April 1960, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . ED\n\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr en\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 28.August 1959 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung\n(Fall II,l1 der Urteilsgründe) verurteilt\nworden ist,\n\nb) hinsichtlich der Gesamtstrafe.\n\n- 2 -\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründesg\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in fünf Fällen, in einem Falle begangen in\nTateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung\nverurteilt. |\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie hat nur Erfolg, soweit sie\ndie Verurteilung wegen Unterschlagung angreift.\n\nDie Verurteilung wegen Rückfallbetruges in fünf\nFällen, in einem Falle begangen in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, ist ohne Rechtsirrtun.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer die sechs Taten, derentwegen sie den Angeklagten\nverurteilt hat, als selbständige Straftaten im Sinne des\n§ 74 StGB und nicht als eine einzige fortgesetzte Straftat beurteilt hat. Der Rechtsbegriff der fortgesetzten\nStraftat setzt der inneren Tatseite nach einen Gesamtvorsatz des Täters voraus. Er muß so beschaffen sein,\ndaß er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten\nTeilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren\nsämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer\nGestaltung umfaßt. Dabei muß das Wissen und Wollen des\nTäters den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht\nin allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein\nTräger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung\nder Tat in Betracht kommen (vgl.BGHSt.1,313,315). Die\nFeststellungen des Urteils ergeben, daß der Angeklagte\neinen solchen Gesamtvorsatz nicht hatte.\n\nWas die Revision gegen die Verurteilung wegen\nRückfallbetruges in den Fällen Wem, GEHE,\n\nDEE Nutzholz GmbH una TE sonst noch vorträgt,\nist offensichtlich unbegründet.\n\n-4A-\n\nZur Unterschlagung (§ 246 StGB) stellt das Urteil\nfest:\n\nDer Angeklagte entlieh im Januar 1955 von dem Fuhrunternehmer ZU ürei Fässer. Er versprach, die Fässer\n\"spätestens binnen 14 Tagen\" zurückzugeben. Das tat er\nnicht, obwohl er wiederholt zur Rückgabe aufgefordert\nwurde. Er benutzte die Fässer vielmehr weiter in seinem\nFuhrbetrieb. ZUM nat die Fässer bis zum Erlaß des\nangefochtenen Urteils nicht zurückerhalten.\n\nDieser Sachverhalt kann die Verurteilung wegen\nUnterschlagung nicht rechtfertigen. Es fehlt an einer\nZueignung im Sinne des § 246 StGB.\n\nHierfür genügt nicht, daß der Täter, der eine\nfremde Sache in Gewahrsam hat, sich diese zueignen will.\nErforderlich ist ein Verhalten des Täters, durch welches\ner seinen Zueignungswillen, d.h. seinen Willen, die\nSache oder ihren wirtschaftlichen Wert für dauernd oder\nvorübergehend dem eigenen Vermögen dergestalt einzuverleiben, daß die Sache dem Eigentümer endgültig\nentzogen wird, nach außen erkennbar betätigt. Dieses\nVerhalten braucht zwar nicht in dem Sinne eindeutig zu\nsein, daß schon bei bloßer isolierter Betrachtung der\nnach außen in Erscheinung getretenen Handlung jeder\nandere Beweggrund ausgeschlossen sein müßte. Es genügt\njede Willensäußerung, die im Rahmen einer Würdigung\naller Tatumstände eine Zueignungsabsicht offenbart und\nbetätigt (vel.BGH NIW 1960,684°°). Eine Zueignung im\nSinne des § 246 StGB kann daher schon in dem Angebot\nzum Kauf (vgl.BGH 1 StR 284/53 vom 11.Dezember 1953,\nbei Dallinger MDR 1954,398), dem Ableugnen des Besitzes\n(RGSt 72,380,382) sowie in anderen ähnlichen Erklärungen\noder sonstigen Handlungen des Täters liegen.\n\nDer bloße Umstand, daß der Entleiher einer Sache\ndiese nach Ablauf der vereinbarten Leihfrist trotz\nwiederholter Aufforderungen nicht zurückgibt, genügt\njedoch in aller Regel selbst dann nicht, wenn dieses\n\n-5-\n\n-5-\n\nVerhalten eine längere Zeit dauert. Durch ein solches\nVerhalten offenbart und betätigt der Entleiher keinen\nZueignungswillen im oben dargelegten Sinne. Das gilt\n\nauch für den vorliegenden Fall, zumal der Angeklagte nach\nden Feststellungen des Urteils schon Ende Mai oder\n\nAnfang Juni 1955 in Ost-Berlin verhaftet wurde und bis\nzum Sommer 1958 in Haft war. An der rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts, daß der Angeklagte die\nFässer nach Ablauf der vereinbarten Leihfrist weiter in\nseinem Fuhrbetrieb benutzte. Der bloße widerrechtliche\nGebrauch einer fremden Sache ist keine Zueignung, es sei\ndenn, daß durch ihn die Sache ihren wirtschaftlichen\n\nWert verliert. Daß dieser Ausnahmefall hier gegeben sei,\nkann den bisherigen Feststellungen nicht entnommen werden.\n\nDer Senat hält es für ausgeschlossen, daß die rechtsirrige Verurteilung wegen Unterschlagung die Einzelstrafen beeinflußt haben kann, welche die Strafkammer\nfür die übrigen Taten verhängt hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-29/5-str-112-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-29/5-str-112-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:44.570324+00:00"}}