{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-29_5_StR_110_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-29","aktenzeichen":"5 StR 110/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 110/60 2167 056\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Werner 4 ED zus an\ndort geboren am ED :935,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.April 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EB\nbei der Verkündung,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 7.Dezember 1959 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 7.Dezember 1959\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 _\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Rückfalldiebstahls\nzu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt worden.\n\nSeine in vollem Umfange eingelegte Revision rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\n1. Mit Unrecht meint der Beschwerdeführer, er hätte\nnur wegen Mundraubes und einfachen Diebstahls im Rückfalle\nverurteilt werden dürfen, weil er den Einbruch lediglich\nbegangen habe, um sich zu sättigen; erst danach seien Wertgegenstände von ihm entwendet worden.\n\nDas Landgericht hat diese Verteidigung als widerlegt\nangesehen (UA S.6). Die Folgerungen, auf die sich diese\nÜberzeugung des Tatrichters stützt, mögen nicht zwingend\nsein, sie sind aber denkgesetzlich möglich und deshalb im\nRevisionsrechtszuge unangreifbar.\n\nHiervon abgesehen, hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, daß für den Diebstahlsvorsatz die Beschränkung der\nVorstellung auf bestimmte Gegenstände unwesentlich ist;\nder Vorsatz bleibt derselbe, auch wenn er sich im Rahmen\neiner einheitlichen Tat hinsichtlich des Diebstahlsgegenstandes verengt, erweitert oder sonst ändert (BGHSt 9,253,\n254). Im vorliegenden Falle hat der Beschwerdeführer nach\ndem Genuß der Speisen seine diebische Absicht auch nicht\netwa aufgegeben und später einen neuen Diebstahlsvorsatz\ngefaßt. Die Feststellungen (UA S.5) ergeben vielmehr, daß\nder Wille, fremde Sachen wegzunehmen, stets bestehengeblieben ist und sich nur in Bezug auf die Art der wegzunehmenden Sachen geändert hat. Auch die Revision stellt\ndies nicht in Frage.\n\n2. Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu bean-Standen.\n\nEs mag dahinstehen, ob die Strafkammer das Verschulden des Angeklagten an seiner Notlage mit Recht darin\ngesehen hat, daß er \"anstatt zunächst beim hiesigen\nArbeitsamt um Arbeit nachzusuchen, sich auf Experimente\neinließ\" (UA S.7). Jedenfalls hat er die Notlage durch\nseine Lebensweise verschuldet; am Abend vor der Tat ist\nnämlich ein nicht unerheblicher Betrag (der zum Lebensunterhalt für mehrere Tage gereicht hätte) von ihm vertrunken worden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer,\n\nSchmitt . Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-29/5-str-110-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-29/5-str-110-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:44.556104+00:00"}}