{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-28_5_StR_386_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-28","aktenzeichen":"5 StR 386/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_386/60 2157 036\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Lehrer Günter KEEP zu: vum,\ngeboren au EEE 1909 ir Tai,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht\nmit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.0ktober 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär (>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 28.April 1960\ninsoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es\nden Angeklagten verurteilt.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nWas die Revision im einzelnen vorträgt, ist zum\ngrößten Teil unzulässig, weil es sich auf tatsächlichem\nGebiet bewegt und die Aufklärungsbeschwerden nicht ordnungsgemäß erhoben sind (BGHSt 2,168). Fine solche Rüge kann\nauch regelmäßig nicht auf die Behauptung gestützt werden,\nder Tatrichter habe den Sachverständigen nicht erschöpfend\nvernommen (BGHSt 4,125,126). Soweit die Einzelausführungen\nsachlichrechtlicher Art sind, gehen sie offensichtlich fehl.\n\nAuf die Sachbeschwerde hat der Senat das Urteil jedoch\nim vollen Umfange zu prüfen. Dabei ergeben sich durchgreifende\nBedenken gegen die Begründung, mit der das Landgericht die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur als erheblich\nvermindert ansieht.\n\nMit dem Gutachten des Sachverständigen, dem sie sich\nanschließt, spricht die Strafkammer zuerst von einer\nPsychopathie, \"die jedoch keinen Krankheitswert besitzt und\nals solche nicht geeignet ist, die Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten im Sinne des § 51 Abs.1 oder Abs.2 StGB zu beeinträchtigen\". Im Anschluß daran wird festgestellt, daß der\n\nAngeklagte an einem beginnenden Stirnhirnschwund leidet. Da\n\ndas Stirnhirn der Sitz der ethischen Vorstellungen und\nmoralischen Bindungen sei, könne \"die Möglichkeit nicht\nausgeschlossen werden, daß dieser organische Prozeß im Gehirn\ndes Angeklagten sich auf sein Verhalten ausgewirkt und deshalb\nzwar nicht die Einsichtsfähigkeit, wohl aber das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich beeinträchtigt hat\", Daher\nmüsse \"davon ausgegangen werden, daß die Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten im Sinne des § 51 Abs.2 StGB erheblich\ngemindert worden ist\",\n\nDiese Ausführungen, die den § 51 Abs.1 StGB nur im\nZusammenhange mit der psychopathischen Persönlichkeit des\nAngeklagten erwähnen, behandeln nicht genügend die Frage,\nob seine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach dieser\n\n3\n\nBestimmung ausgeschlossen ist,\n\nEs ist weniger eine ärztliche als eine rechtliche,\nalso vom Gericht zu beurteilende Frage, ob eine bloße\nPsychopathie, die bekanntlich keine Krankheit im medizinischen\nSinne ist, \"Krankheitswert\" hat, d.h. ausnahmsweise zur\nAnwendung des § 51 StGB genügt. Das hängt zu einem großen\nTeile davon ab, welche Anforderungen im Namen der Rechtsordnung an die Selbstbeherrschung des Psychopathen gestellt\nwerden müssen. Der Psychiater ist darin nicht sachkundiger\nals der Richter,\n\nDie erste und wichtigste Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es vielmehr, den Angeklagten körperlich\ndarauf zu untersuchen, ob er an einer Krankheit im medizinische\nSinne leidet, die für seine geistige Verfassung bedeutsam\nsein kann. Der Sachverständige hat das Frgebnis dieser Untersuchung dem Gericht zu schildern und sich darüber zu äußern,\nwie eine etwa festgestellte Krankheit nach ärztlicher Erfahrung\nauf Geist, Gemüt und Willen des Angeklagten wirkt. Er hätte\nalso im vorliegenden Falle von dem festgestellten Stirnhirnschwund ausgehen müssen, den er erst im zweiten Teile seiner\nDarlegungen behandelt, Dort wird erkennbar, daß das Auffällige\nim allgemeinen Verhalten des Angeklagten mit seiner organischen\nHirnerkrankung ursächlich zusammenhängen kann. Statt die\nBesonderheiten des Persönlichkeitsbildes vorweg und für sich\nallein als psychopathische Züge ohne \"Krankheitswert\" zu\nbeurteilen, hätten Sachverständiger und Gericht jene Erscheinungen im Zusammenhange mit der Hirnerkrankung würdigen\nund prüfen müssen, ob sie ein Anzeichen dafür sind, wieweit\nder Stirnhirnschwund während der Tatzeit fortgeschritten ist\nund in welchem Maße er die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagte!\nund damit seine Zurechnungsfähigkeit beeinflußt hat, |\nSchließlich hätte begründet werden müssen, warum die Hirnerkrankung nur das Hemmungsvermögen und nicht die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt haben soll,\n\n-4 -\n\nAlle diese Mängel können dazu geführt haben, daß\n§ 51 Abs.1 StGB zu Unrecht nicht angewendet worden ist.\n\nDie Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen.\n\nFür die Fälle Marlene DW (Nr.20), Bärbel Sn\n(Nr.21) und Karin LWw(Nr.23) setzt das angefochtene\nUrteil keine Einzelstrafen fest. Das muß im neuen Urteil\ngeschehen, wenn der Angeklagte insoweit wieder für schuldig\nbefunden wird (BGHSt 4,345,346).\n\nFür die neue Verhandlung wird noch darauf hingewiesen,\ndaß der Sachverständige auf Seite 19 oben seines schriftlichen Gutachtens (Bd.I B1.125 d.A.) erklärt hat, der\nAngeklagte sei infolge des Stirnhirnprozesses \"nicht in\nder Lage\", gemäß seiner Einsicht zu handeln. Wenn der\nSachverständige dies wirklich sagen wollte und sich nicht\nnur im Ausdruck vergriffen hat, widerspricht es seiner\nAuffassung, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei\nnur erheblich vermindert,\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-28/5-str-386-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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