{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-26_5_StR_77_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-26","aktenzeichen":"5 StR 77/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eiinvollendeter Mord oder Totschlag kann\nauch dann vorliegen, wenn der Täter das Opfer mit\nbedingt e m Tötungsvorsatz angreift, später die\nvermeintliche Leiche beseitig* und erst\ndadurch den Tod verursacht, ohne jetzt noch an diese\n\nMöglichkeit zu denken.","text_plain":"Nachschlagewerk; Ja\nAmtliche Sammlung; ja\n\nStGB §§ 59, 211, 212\n\nEiinvollendeter Mord oder Totschlag kann\nauch dann vorliegen, wenn der Täter das Opfer mit\nbedingt e m Tötungsvorsatz angreift, später die\nvermeintliche Leiche beseitig* und erst\ndadurch den Tod verursacht, ohne jetzt noch an diese\n\nMöglichkeit zu denken.\nBGH, Urt. v. 26.April 1960 - 5 StR 77/60\n\nSchwG Oldenburg (Oldb.)\n\n5 stR_77/60\n\nee\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Büglerin Anni PB aus LEE Kreis CE.\ngeboren am EEE 1923 in 1 Kreis 1\nFEED »\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.April 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesamaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom\n27.November 1959 wird verworfen.\n\nDie nach dem 27.November 1959 erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründej3\n\nDie Verfahrensrüge geht fehl. Die Begründung, nit der\ndas Schwurgericht den Beweisamtrag auf Vernehmung eines\nObergutachters abgelehnt hat, ist nach § 244 Abs.4 Satz 2\nStPO zulässig und enthält keinen rechtlichen Fehler. Sie\nwiderspricht auch nicht dem Inhalte der Urteilsgründe\ndeshalb, weil diese zugunsten der Anzeklagten von einer\nerheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgehen. Der\nAusdruck, durch die Vernehmung des Sachverständigen\nDr.Schwabe sei \"das Gegenteil der behaupteten Tatsache\nbereits erwiesen\", bedeutet nicht, es habe kein seelischer\nAusnahmezustand der in § 51 StGB vorausgesetzten Art\nvorgelegen; das Schwurgericht wollte vielmehr in seinem\nBeschluß mit jenen Worten nur sagen, es stehe schon fest,\ndaß dieser Zustand das Hemmungsvermögen der Angeklagten\nnicht, wie der Verteidiger durch das beantragte Obergutachten beweisen wollte, völlig ausgeschlossen habe.\n\nDas Urteil hält auch der Sachbeschwerde stand.\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Feststellungen,\nsus denen das Schwurgericht einen bedingten Tötungsvorsatz\nder Angeklagten herleitet, sind nicht rechtlicher, sondern\ntatsächlicher Art und daher im Revisionsrechtszuge unbeachtlich (§ 337 StPO).\n\nDer festgestellte Sachverhalt rechtfertigt es auch,\ndaß das Schwurgericht nicht versuchten, sondern vollendeten\nTotschlag annimmt.\n\nDer Revision ist allerdings folgendes zuzugeben. Im\nUrteil steht, es liege \"ein die ganze Tat durchziehender\nGeneraldolus\" vor (UA S.19); der bedingte Tötungsvorsatz\nder Angeklagten habe ihr gesamtes Vorgehen beherrscht,\n\"beginnend mit der Verhinderung des Schreiens der Gewürgten\nund endend mit der Versenkung ihres Opfers in .die Jauchegrube\" (UA S.16). Es wäre unrichtig, wenn das Schwurgericht hiermit sagen wollte, die Angeklagte habe noch\nbeim Beseitigen der bewußtlosen Frau BB von deren\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nTode sie fest überzeugt war (UA S.15), mit einem fortwirkenden bedingten Tötungsvorsatz gehandelt. Dieser war vielmehr\ndurch jene Überzeugung der Angeklagten erledigt. Daran kann\nder unklare und rechtsgeschichtlich überholte Begriff eines\n!Generalvorsatzes\" nichts ändern. Es geht nicht an, mit\nseiner Hilfe den ursprünglichen Tötungsvorsatz auf spätere\nHandlungen auszudehnen, bei denen er tatsächlich nicht\n\nmehr bestand (vgl. Hellmuth Mayer JZ 1956,109).\n\nOb das Schwurgericht dies wirklich tun will, mag dahinstehen. Selbst wenn ein solcher Fehler in der rechtlichen\nBegründung des Schuldspruchs läge, träfe dieser bei dem\nfestgestellten Sachverhalt zu. Wie das Schwurgericht rechtlich einwandfrei darlegt (UA S.14), hatte die Angeklagte\nden bedingten Tötungsvorsatz, als Sie Frau MB zwei Hände\nvoll Sand in den Mund stopfte, um sie am Schreien zu hindern.\nDadurch verursachte sie den Tod zwar nicht unmittelbar, aber\nmittelbar. Denn die Folge war, daß Frau BB schließlich\nregungslos dalag, von der Angeklagten für tot gehalten und\ndeshalb von ihr in die Jauchegrube geworfen wurde. Zu diesem\nVorgange, der den Tod unmittelbar bewirkte, wäre es ohne\ndie früheren Handlungen, die die Angeklagte mit bedingtem\nTötungsvorsatz ausgeführt hatte, nicht gekommen. Diese sind\ndaher Ursache des Todes. Die Angeklagte hat ihn also mit\nbedingtem Vorsatz herbeigeführt. Er ist zwar auf eine\nandere Weise eingetreten, als die Angeklagte es für möglich\ngehalten hatte. Diese Abweichung des wirklichen vom vorgestellten Ursachenablauf ist aber nur gering und rechtlich ohne\nBedeutung.\n\nDas ist für Fälle des direkten Tötungsvorsatzes schon\nwiederholt entschieden worden (RGSt 67,258; BGH vom\n23.0Oktober 1951 bei Dallinger MDR 1952,16; BGHSt 7,325,\n329/330). Daß die Angeklagte bei ihrem Angriff nur nit\nbedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hatte, ist jedenfalls\nim vorliegenden Falle kein Grund, etwas anderes anzunehmen.\nDenn der Unterschied zwischen beiden Arten des Vorsatzes\n\n-4-\n\n-A-\n\nhat mit der Ursächlichkeit nichts zu tun. Er ändert auch\nnichts daran, daß das Maß, in dem der wirkliche Ursachenablauf von der Vorstellung der Angeklagten abwich, gering\nund daher rechtlich bedeutungslos ist.\n\nDen benannten Strafmilderunasgrund des § 213 StGB\nhat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Es\nhat insbesondere mit Recht in der Bemerkung der Frau BB,\ndie Angeklagte solle \"doch lieber zu Br\", ihrem früheren\nFreunde, \"gehen\", keine schwere Beleidigung gefunden\n(UA S.22). Die Einwendungen, die die Revision in diesem\nZusammenhange erhebt, sind unbegründet. Sie meint ferner,\nder neurotische Spannungszustand der Angeklagten rechtfertige es, mildernde Umstände allgemeiner Art, also einen\nunbenannten Strafmilderungsgrund nach § 213 StGB anzunehmen,\nDieser Angriff zielt unzulässig nur darauf ab, das Ermessen\ndes Tatrichters, der dies ausdrücklich abgelehnt hat\n(UA S.23 unten), durch ein anderes zu ersetzen.\n\n-5-\n\n-5-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nDr.Börker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-26/5-str-77-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-26/5-str-77-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:44.439251+00:00"}}