{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-26_5_StR_75_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-26","aktenzeichen":"5 StR 75/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_75/60\n\n2157 073\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Arbeiter Otto S EEEENED\ngeburen am ED 1935 in Hülsen Kreis ron ,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.April 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n'Bundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (mm\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Verden an der Aller vom 9.Dezember\n1959 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-? -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: .\n\nDer Angeklagte, der von einer Geburtstagsfeier kan,\nbegegnete gegen 2 Uhr nachts auf der Bundesstraße zwischen\nStöcken und Rethem den beiden Mädchen Erika Rp und\nHanna NEW. Durch den Anblick der Mädchen wurde er\n\"geschlechtlich angeregt. Er kam auf den Gedanken, durch\neinen Geschlechtsverkehr mit einem der Määchen seine\ngeschlechtliche Befriedigung zu suchen\". Deshalb lief er\nden Mädchen nach und hielt Erika an der Schulter fest.\n\nDiese &laubte, mit dem Angeklagten allein fertig zu werden,\nund rief Hanna zu, sie solle in Richtung Stöcken fortlaufen,\nworauf sich Hanna zunächst etwas entfernte. Als später Erika\nauch davonlaufen wollte, verfolgte sie der Angeklagte. Dabei\nglitt sie aus und fiel in den Straßengraben. Der Angeklagte\nwarf sich sofort auf das Mädchen, griff ihr unter den Rock\nund versuchte ihr den Schlüpfer herunterzuziehen, \"um zu\ndem erhofften Geschlechtsverkehr zu kommen\". Dabei faßte\n\ner ihr mehrmals an den nackten Geschlechtsteil. Erika schrie\nlaut und strampelte mit den Beinen, so daß dem Angeklagten\nsein Vorhaben nicht gelang. Hanna MED, die die bedrängte\nLage ihrer Fruundin 'erkannt hatte, eilte wieder zurück, riß\nden Angeklagten an den Haaren und trat nach ihm. Es gelang\nihr schließlich, Erika unter dem Angeklagten hervorzureißen\nund auf die Straße zu ziehen. Beide Mädchen wollten nun\ndavonlaufen, aber der Angeklagte verfolgte sie. Er hatte\n\n“ sein Vorhaben, mit einem der Mädchen geschlechtlich zu\nverkehren, noch nicht aufgegeben. Der Hanna, auf die er\n\nes nun besonders abgesehen hatte, rief er zus \"Paß up, du\nSwien, du kommst ok glieks ran\". Schließlich gelang es ihm,\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nHanna WED zu fassen. Er warf sie in den Graben und\ngriff ihr unter den Rock, um ihr den Schlüpfer auszuziehen.\nDas Mädchen wehrte sich nach Kräften. Er gebärdete sich so\nwild, daß er Hannas Kleid, vor allem den Rock, zerriß. Erst\nals ein Auto herankam, ließ er von ihr ab.\n\n2. Die Revision wendet sich dagegen, daß die Strafkammer\nzwei selbständige Versuchshandlungen angenommen hat, und\nmeint, der Angeklagte habe nur eine Straftat begangen, die\nauf einem einzigen Vorsatz beruhe und \"bei der sich nur das\nObjekt im Laufe der Tat geändert habe\".\n\nDem kann der Senat nicht beitreten.\n\n. Eine natürliche Handlungseinheit im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs\nliegt nur dann vor, wenn die Einzelakte in einem solchen\nunmittelbaren Zusammenhang miteinander stehen, daß sie\nbei natürlicher Betrachtungsweise objektiv für jeden Dritten\nals ein zusammengehöriges Tun erkennbar sind (vgl. u.a.\nRGSt 58,113,116; 59,317,319; 76,140,143/144; BGHSt 4,219,\n220; BGH 5 StR 43/52 vom 24.April 1952; 5 StR 296/58 vom\n17.Oktober 1958). Hierbei ist entscheidend die Auffassung\ndes Lebens. Der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit\nstände allerdings nicht der Umstand entgegen, daß höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen verletzt\nwurden. Jedoch wäre Voraussetzung, daß die Verletzung\ngleichzeitig geschehen wäre. Gerade das ist aber\nhier nicht der Fall. Der Angeklagte versuchte zunächst,\nErne RE zu vergewaltigen. Erst als dieses Vorhaben\n\nan dem Widerstand dieses Mädchens - unter Mithilfe der\nFreundin -— gescheitert war, unternahm er den gleichen\nVersuch an Hanna ME. Beide Akte folgen zwar unnittelbar aufeinander. Sie sind aber deutlich voneinander\n\ngetrennt und überschneiden sich zeitlich nicht. Es sind\nkeine Teilabschnitte eines einheitlichen Lebensvorganges.\nDer Angeklagte wollte vielmehr sein Ziel, nämlich den\nGeschlechtsverkehr, durch zwei getrennte Ausführungshandlungen - zuerst gegenüber Erna RE und dann gegenüber\n\n- 4-\n\n-4-\n\n‚Hanna NEED - erreichen. Bei lebensnaher natürlicher\nBetrachtungsweise stellt sich daher das gesamte den Gegenstand der Anklage bildende Tun des Angeklagten als zwei\nselbständige Handlungen dar.\n\nDaß beide Versuche auf demselben Lntschluß beruhen,\nbegründet noch keine Tateinheit im Rechtssinne, da die Ausführungshandlungen zeitlich voneinander getrennt sind\n(vgl. Schönke/Schröder, 9.Aufl. Vorben. II,3 zu § 73 StcB).\n\nDem steht auch die Feststellung der Strafkammer nicht\nentgegen, der Angeklagte habe nur mit einem der beiden\nMäächen geschlechtlich verkehren wollen. Nachdem er bei\ndem einen Mädchen nicht zum Ziele kommen konnte, versuchte\ner es durch eine neue selbständige Handlung bei dem anderen.\nDeshalb ist es entgegen der Meinung der Revision kein Widerspruch, wenn die Strafkammer an anderer Stelle ausführt,\nder Angeklagte habe unter Anwendung erheblicher körperlicher\nGewalt versucht, \"die Mädchen\" zur Duldung des außerehelichen Beischlafes zu nötigen. Der Angeklagte hat dies\nnacheinander an beiden Määchen versucht. Damit ist die\nFeststellung durchaus vereinbar, daß er nur mit einem\n(und zwar gleich, welchem) Mädchen verkehren wollte.\n\nDie Annahme einer fortgesetzten Handlung ist ausgeschlossen, weil es sich um die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen handelt (RGSt 70,\n243 ff).\n\n3. Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil in seinem\nganzen Umfange nachgeprüft worden. Ein Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten hat sich nicht ergeben.\n\nDie Strafkammer hat die volle Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten ausreichend festgestellt.\n\nAuch die Strafzumessungsgründe sind rechtlich bedenkenfrei. Das Landgericht durfte die besondere Art, in der der\ngesetzliche Tatbestand verwirklicht wurde, strafschärfend\nberücksichtigen. Es war ihm nicht verwehrt, bei den Erwägungen\n\n-5-\n\n-5.\n\nüber die Strafzumessung auf den Grundgedanken der verletzten\n\nStrafvorschrift hinzuweisen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt . Koffka | Siemer\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-26/5-str-75-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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