{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-26_5_StR_71_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-26","aktenzeichen":"5 StR 71/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 71/60 2167 058\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Karı v ED ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 1:90 ir ri Kreis : EEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen versuchten Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.April 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 17.November 1959 im\nStrafausspruch samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen versuchten Diebstahls im\nRückfall zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts; sie ist zum Teil begründet,\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet, Die von der\nRevision angeführten Umstände brauchten bei der Strafkammer keinen Zweifel an der vollen Zurechnunrssfähigkeit\ndes Angeklagten zu erwecken und nötigten sie deshalb auch\nnicht, von Amts wegen einen Sachverständigen hierüber zu\nvernehnen.\n\nIl.\n\n1. Der Schuldspruch hält der sachlichen Nachprüfung\nstand.\n\n2. Durchgreifende Bedenken bestehen hingegen gegen\nden Strafausspruch,\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher verurteilt. Die Ausführungen, mit\ndenen sie dies begründet, entsprechen nicht den Erfordernissen, die der Bundesgerichtshof im Anschluß an das\nReichsgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellt hat.\nNach dieser Rechtsprechung (vgl.insbesondere BGHSt 1,94,99;\nBGH NJW 1953,673; BGH MDR 1957,562) bedarf es bei der\nPrüfung der Frage, ob ein Anreklagter ein gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher ist, einer besonders eingehenden\nund sorgfältigen Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit,\nHierzu ist vor allem erforderlich, daß nähere Feststellungen\nüber Umfang, Ursache und sonstige Einzelheiten der früheren\nVerbrechen und Vergehen des Angeklagten, insbesondere der\nSogenannten Symptomtaten des § 20a StGB getroffen werden.\nHieran fehlt es völlig. Die Strafkammer stellt lediglich\nfest, daß der Angeklagte 24mal vorbestraft ist, darunter 10mal\neinschlägig, und gibt dann für die beiden letzten Straftaten lediglich diejenigen Umstände an, die gesetzlich\n\n- 3.\n\n- 3 _-\n\nzur Begründung des Rückfalls erforderlich sind. Daß der\nAngeklagte seine früheren Taten meist gleich begangen\n\nhat, nachdem er eben aus einer Strafhaft entlassen war,\nund daß er fast 30 Jahre seines Lebens in Gefängnissen,\nZuchthäusern und im Konzentrationslager, wo er zur\nSicherungsverwahrung untergebracht war, verbracht hat,\n\n. macht eine Schilderung wenigstens eines Teils der früheren\nStraftaten nicht entbehrlich. Dies um so weniger, als der\nAngeklagte, der zur Zeit der jetzigen Tat bereits 69 Jahre\nalt war, sich immerhin zwischen dem 7.Januar 1957 und dem\n16.Juli 1959, also 2 1/2 Jahre lang, soweit ersichtlich,\nstraffrei geführt hat, und die Strafkammer nicht ausschließen konnte, daß es sich bei der jetzigen Tat um eine\nGelegenheitstat bei der Arbeitssuche gehandelt hat.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision\nbeantragt. |\n\nSarstedt Koffka Siemer\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-26/5-str-71-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-26/5-str-71-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:44.410275+00:00"}}