{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-26_5_StR_67_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-26","aktenzeichen":"5 StR 67/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2167 084\n\n5 StR_67/60\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gemüsehöndler Hubert G gumEEEEEEEEED\naus AMD 7 <:: Aw.\ngeboren am m 1928 ir ra (Oberschiesien),\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.April 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Tr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Tr.Börker\nBundesrichter Tr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? 0)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Oldenburg vom 14.Dezember 1959 wird\nverworfen.\n\nDer Reschwerdeführer hat die Fosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides\nzu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren\naberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge\noder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Sie\nhat es abgelehnt, die Strefe zur Bewährung auszusetzen.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Rüge, die Strafkammer habe ihre Pflicht, den\nSachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 244 Abs.2 StPO),\nverletzt, ist schon deshalb nicht ordnungsmäßig erhoben,\nweil die Beweismittel nicht angegeben sind, deren sich die\nStrafkammer zur weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen.\n\nII,\n\n1. Sachlichrechtlich bestehen gegen den Schuldspruch\nkeine Bedenken.\n\n2. Rechtliche Bedenken bestehen auch nicht gegen den\nStrafausspruch. Es ist nicht unzulässig, daß die Strafkammer es dem Angeklagten strafschärfend anrechnet, daß\ner im Jahre 1951 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt\nzu zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden ist.\n\n- 3 -\n\nAuch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer\nes ablehnt, die Strsfe zur Bewährung auszusetzen, sind\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Aufhebung im Strafausspruch beantragt.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-26/5-str-67-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-26/5-str-67-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:44.394880+00:00"}}