{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-26_5_StR_61_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-26","aktenzeichen":"5 StR 61/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2157 064\n\n5 StR_61/60\n(alt: 5 StR 145/59)\n\nImnmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Rechtsanwalt Dr.Alfons 8 EEE\naus SCORE Kreis OENB\n\ngeboren am EEE 1917 in vB rc: Cum\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.April 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 17.November 1959\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem\n17.November 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2.\n\nG:Uünäüe:\n\nDie Revisi»n des Angsklagten ist unbegründet. Weder\ndie Verfahrensbeschwerden n’ch die Sachrüge vermögen ihr\nzum Ziele zu verhelfen.\n\nI. Die Verlahrensbeschwerden.\n\n1. a) Soweit die Verteidigung in ihren Beweisamtrag\nzu I 1 die Vernehmung einer Reihe von Zeugen, darunter des\nGeschädigten Aksel Kg peantrast hat, ist die Strafkammer\nmit Recht davon ausgegangen, daß der Antrag nicht die\nkonkreten Tatsachen enthalte, zu denen die Zeugen gehört\nwerden sollten. Es handelte sich daher in Wahrheit nicht\num einen Beweis-, sondern um einen Beweisermittlungsamtrag; er brauchte daher nicht gemäß § 244 Abs.3 und\nAbs.6 StPO beschieden zu werden. Anscheinend will die\nRevision insoweit auch nicht mehr beanstanden, daß die\nStrafkammer unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs.3 StPO\nden Antrag nicht hätte ablehnen dürfen.\n\nb) Sie meint jedoch, das Landgericht sei nach § 244\nAbs.2 StPO verpflichtet gewesen, die in der Hauptverhandlung vom 21.November 1958 vernommenen Zeugen erneut zu\nvernehmen. Richtig ist hieran, daß ein Beweisermittlungsamtrag für die Aufklärungspflicht des Tatrichters von Bedeutung sein kann und daß die Strafkammer zum Strafausspruch für die Urkundenfälschung, für den Gesamtstrafausspruch und das Berufsverbot neue Feststellungen zu\ntreffen hatte. Das hat die Strafkammer jedoch nicht verkannt. Es bedeutet aber nicht, daß särmtüche früher zu\ndiesen Punkten erhobenen Beweise erneut erhoben werden\nmüssen. Ob und inwieweit das erforderlich war, mußte nach\nder nunmehr gegebenen Sachlage und den erheblichen Beweisamträgen unter Beaohtung der sich aus § 244 Abs.2 StPO\nergebenden Aufklärungspflicht geprüft werden.\n\nDie Strafkammer hat diese Pflicht nicht verletzt. Das\nergeben die Urteilsausführungen auf Seite 4 und 5 UA. Bedenklich könnte in diesem Zusammenhange nur sein, daß die\nStrafkammer davon ausgegangen ist, die Zeugen AD.\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nHelge und Freda Kg seien unerreichbar (S.5 UA). Hierdurch kann aber der Strafausspruch nicht zum Nachteil\n\ndes Angeklagten beeinflußt worden sein. Denn weil diese\nZeugen nicht gehört worden sind, hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß er die Fälschung\nder Prozeßvollmachten nicht aus Gewinnsucht oder Eigennützigkeit, sondern nur deshalb vorgenommen hat, um die\nEntdeckung der später rechtskräftig festgestellten Untreue\ndurch die Rechtsanwaltskammer in Oldenburg oder im Ehrengerichtsverfahren und damit ein Strafverfahren gegen sich\nzu verhindern.\n\n2. a) Auch die Ablehnung des Beweisamtrages zu I 2\nist nicht zu beanstanden. Für das Strafmaß wegen der\nUrkundenfälschung war es -— zumal nach der oben wiedergegebenen Unterstellung - in der Tat unerheblich, ob der\nGeschädigte Aksel Kg die deutsche Sprache gut beherrscht\noder nicht.\n\nb) Von Amts wegen dieser Frage nachzugehen, hatte\ndie Strafkammer schon deshalb keine Veranlassung, weil\nder Angeklagte bisher stets das Gegenteil seiner jetzigen\nDarstellung behauptet hatte.\n\nRichtig ist zwar, daß die Tatsache, Aksel Kg sei\nnicht in vollem Umfange der deutschen Sprache mächtig, in\nden Strafzumessungsgründen des landgerichtlichen Urteils\nvom 21.November 1958 zu Ungunsten des Angeklagten eine\nRolle gespielt hat. Diese Ausführungen beziehen sich jedoch auf die (rechtskräftige) Strafe wegen Untreue und\nBetruges. Jedenfalls hat diese Frage für die jetzt entscheidende Strafkammer bei der Strafzumessung wegen der\nUrkundenfälschung keine Bedeutung gehabt.\n\n3. Die Ablehnung des Beweisamtrages zu II entspricht\nder Vorschrift des § 244 Abs.3 Satz 2 StPO (Wahrunterstellung). Allerdings hat die Strafkammer die Beweisbehauptungen nur zum Teil als wahr unterstellt. Das ist\naber kein Verstoß gegen % 244 Abs.3 Satz 2.StPO, weil die\nStrafkammer klar zum Ausdruck gebracht hat, auf welchen\nTeil sich die Wahrunterstellung erstreckt.\n\n-4-\n\nee nen nn nn\n\n+ A-\n\nDaß die teilweise Ablehnung nicht gerechtfertigt sei,\nmacht die Revision nicht geltend. Sie trägt nur vor, die\nStrafkammer habe \"die als wahr unterstellten Milderungsgründe bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht entsprechend\nberücksichtigt\". Damit wird in Wirklichkeit nur unzulässigerweise das Ermessen der Strafkammer angegriffen.\n\n3. Schließlich behauptet die Revision, das Landgericht habe entgegen der Vorschrift der %§ 250, 261 StPO\ndie ihr nach dem Urteil des Senats vom 29.Mai 1959 noch\nobliegende Entscheidung nicht aus dem Inbegriff der erneuten Tatsachenverhandlung getroffen; es habe sie nicht\ntreffen können, weil der Angeklagte beachtliche Erklärungen nicht abgegeben habe und Zeugen nicht gehört worden\nseien. Auch diese Rüge dringt nicht durch. Was die Revision im einzelnen hierzu v?rbringt, ist nicht geeignet,\neinen Verfahrensverstoß zum Nachteile des Angeklagten zu\nbeweisen.\n\na) Die Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten konnten zwar nicht auf Grund seiner\nAngaben getroffen werden, wohl aber nach dem verlesenen\nTeil des Urteils vom 21.November 1958. Dieser Teil durfte\nverlesen werden, weil die Strafzumessungstatsachen zur\nUntreue in Tateinheit mit Betrug nicht aufgehoben worden\nwaren.\n\nb) Daraus, daß die Strafkammer die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ohne Vernehmung eines Sachverständigen festgestellt hat, läßt sich ebenfalls nichts\nentnehmen. Das Landgericht befaßt sich in seinem jetzigen\nUrteil mit den früheren Feststellungen nur, um die Frage\nzu entscheiden, ob sie im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht\nden Sachverständigen hören müsse. Das hat sie fehlerfrei\nverneint (UA S.7). Im übrigen konnte sie sich ein Bild über\nden Geisteszustand des Angeklagten nach seinem Auftreten\nin der Hauptverhandlung selbst bilden und weiter berücksichtigen, daß weder der Angeklagte noch einer seiner Verteidiger Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers geäußert hatten.\n\n- 5 -\n\n- 5 -\n\nc) Außerdem war als Unterlage für die erneute Strafzumessung zum Gegenstand der Hauptverhandlung die Wahrunterstellung zu II des Beweisamtrages (s.oben I,3) vorhanden. Der Revision muß jedoch zugegeben werden, daß sich\njedenfalls aus den Urteilsgründen nicht ergibt, auf welche\nWeise die Einzelfeststellungen über die Spende für den\nKirchenneubau verfahrensrechtlich einwandfrei gewonnen\nsein können. Es mag sein, daß die frühere Bekundung des\nPfarrers Behnen verwendet worden ist. Es ist auch nicht\nersichtlich, daß diese irgendwie zum Gegenstand der letzten\nHauptverhandlung gemacht worden ist. Selbst wenn insoweit\nein Verstoß gegen § 261 StPO vorliegen sollte, ist der Angeklagte hierdurch jedoch nicht beschwert. Es handelt sich\nausschließlich um Feststellungen zugunsten des Angeklagten.\n\nII. Die Sachrüge.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil\nin vollem Umfange, alsn auch hinsichtlich der Gesamtstrafe\nund des Berufsverbots geprüft. Hierbei haben sich keine\nRechtsfehler ergeben.\n\n-6 -\n\nDie Revision des Angeklagten war daher entsprechend\ndem Antrage der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.\n\nSarstedt Koflfka Siemer\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-26/5-str-61-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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