{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-26_5_StR_55_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-26","aktenzeichen":"5 StR 55/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 55/60 2167 085\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Postschaffner Eugen H mp zus Ci\ngeboren an EEE 1916 in Ta in DE»\n\nwegen Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.April 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr. Börker\n\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär (>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder Großen Strafkammer des Amtsgerichts in Celle\nvom 3.November 1959 nebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2-\n\nGründe?\n\nDer Angeklagte ist wegen einfacher Amtsunterschlagung\nin Tateinheit mit Verletzung des Postgeheimnisses zu\nfünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts.\nSie hat Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen Amtsunterschlagung hat keinen\nBestand, weil der Angeklagte an dem Fangpäckchen keinen\nAlleingewahrsam hatte. Der Überwachungsbeamte der Postverwaltung, Postoberinspektor Hgg, der die Überprüfung\ndes Angeklagten durchführte, hatte es so eingerichtet,\ndaß die Post jederzeit wußte oder unschwer feststellen\nkonnte, wo das Päckchen sich befand. Postschaffner\nNow, der von Hg ins Vertrauen gezogen war, hatte\nbeobachtet, daß der Angeklagte die Aufschrift las und\ndas Päckchen, statt es an den zuständigen Postzusteller\nSEE abzugeben, mit der Aufschrift nach unten an\nfalscher Stelle einordnete. Die Post wußte bis zu seiner\nRückkehr von der genau festgelegten \"Tour\", daß das\nPäckchen sich an einer von mehreren ihr bekannten\nStellen befinden mußte. Sie konnte sofort nachprüfen,\nob es dem Empfänger zugestellt worden war. Befand es\nsich bei der Rückkehr des Angeklagten nicht mehr in\nseiner Hand oder in seinem Fahrzeug, so konnte der Angeklagte festgehalten werden, bis eine Haussuchung bei\nihm zur Auffindung des Fangpäckchens geführt hätte.\nDiese Umstände begründeten einen Mitgewahrsam der Post.\nDeshalb liegt in den bisher festgestellten Tatsachen\nnur ein versuchter Diebstahl.\n\nDa der Schuldspruch einheitlich ist, mußte auch\ndie an sich fehlerfreie Verurteilung wegen Verletzung\ndes Postgeheimnisses aufgehoben werden.\n\n-53-\n\ntuf die Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-26/5-str-55-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-26/5-str-55-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:44.358139+00:00"}}