{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-26_5_StR_51_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-26","aktenzeichen":"5 StR 51/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_51/60\n\n2157 063\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Konditor Franz N (ED »\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1925 ir: KEEP Kreis \"CE,\n\nzur Zeit in Untersuchunsshaft,\nwegen Rückfalldiebstahls, Rückfallbetruges und Unterschlagung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.April 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; /\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Kiel vom 10.November 1959\nin allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen dazu\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht in Lübeck\nzurückverwiesen,\n\n-— Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht lehnt es ab, den Angeklagten als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB zu\nverurteilen. Seine Begründung hält der rechtlichen Prüfung\nnicht stand, wie die Revision der Staatsanwaltschaft mit\nRecht rügt.\n\nDie förmlichen Voraussetzungen. des § 20a Abs.1 StGB\nliegen nach den Feststellungen des Urteils vor. Übrigens\nerfüllen die jetzt abgeurteilten fünf Straftaten auch die\nförmlichen Voraussetzungen des ® 20a Abs.2 StGB.\n\nFs war daher die Aufgabe der Strafkamner, eingehend\nzu untersuchen, ob sich aus den früheren und den jetzt\nabgeurteilten Verbrechen und Vergehen ergibt, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Eine\nins einzelne gehende \"Gesamtwürdigung der Taten\" nach\n8 20a Abs.1l StGB ist, liegen die äußeren Voraussetzungen\ndieser Bestimmung vor, in der Regel auch dann erforderlich,\nwenn das Gericht es ablehnt, einen Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu bestrafen. Ob diese\nEntscheidung rechtlich fehlerfrei ist, kann das Revisionsgericht im allgemeinen nur dann beurteilen, wenn das Urteil\njie Gesamtwürdigung der Taten enthält und erkennen läßt,\nneshalb der Tatrichter ihr nicht entnommen hat, daß der\nAngeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Dazu\nist es in der Regel auch erforderlich, die früheren Taten,\nlie die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB ausnachen, ihrem wesentlichen Hergange nach darzustellen und\nlie Beweggründe zu prüfen, die zu ihnen geführt. haben. Dies\nalles hat der Senat schon in seinem unveröffentlichten\nJrteile vom 16.Juli 1957 - 5 StR 251/57 - in der Strafsache\nzegen Clement u.a. (3 FLs 4/56 StA Kiel) ausgesprochen,\n\nStatt auf die Vortaten und ihre äußeren und inneren\nJrsachen im einzelnen einzugehen, wertet die Strafkammer\nlen Angeklagten und seinen: Werdegang nur in allgemeinen\n\n- 3 -\n\nWendungen. Schon aus diesem Grunde muß die Revision Erfolg\nhaben.\n\nFolgendes kommt hinzu. Die Ausführungen der Strafkammer (UA S.8/9) laufen darauf hinaus, der Angeklagte\nsei zu seiner früheren und jetzigen \"rechtsbrecherischen\nHaltung\" im wesentlichen durch seine gerichtlichen Bestrafungen gebracht worden, nämlich durch ungünstige Einflüsse während des Strafvollzuges und später durch das\nGefühl, \"ausgestoßen und von der Allgemeinheit gezwungen\"\nzu sein, \"sich überhaupt nur noch kriminell zu betätigen\",\nDies widerspricht erstens den Feststellungen des Urteils\nüber die vom Arbeitsamt eingeleitete Umschulung des Angeklagten, zu der es nicht kam, weil \"er sich aus unbekannten\nGründen beim Arbeitsamt in dieser Frage nicht mehr meldete\"\n(UA S.3). Zweitens ist Gewohnheitsverbrecher jeder, der\neinen Hang zu strafbaren Handlungen infolge charakterlicher\nVeranlagung besitzt oder durch Übung erworben hat. Ist ein\nsolcher Hang allmählich entstanden, so kommt es nicht darauf\nan, in welchem Maße dabei durchschnittliche Gefahren und\nSchwierigkeiten mitgewirkt haben, die mit der Verbüßung\ngerichtlicher Freiheitsstrafen gewöhnlich verbunden sind.\n\nSoweit Straftaten des Angeklagten darauf zurückzuführen\nsind, daß er als Kriegsverletzter keine schweren körperlichen\nArbeiten leisten konnte und dadurch in Not geriet, ist\nwesentlich, ob er ernstlich gewillt und bemüht war, seine\nwirtschaftliche Bedrängnis auf ehrliche Weise zu überwinden,\noder ob er ein Mensch ist, der sich aus Charakterschwäche\ntreiben läßt und infolge dieser Veranlagung einer Notlage,\nderen andere noch auf redliche Weise Herr werden, durch\nstrafbare Handlungen zu entgehen sucht (BGH NJW 1955,7991?\nam Ende). Zu dem allen trifft die Strafkammer keine ausreichenden Feststellungen. Soweit sie erklärt, es fehle\n\"auch an den Merkmalen der Gefährlichkeit im Sinne des\n§ 20a StGB\", gibt sie dafür keine Begründung. Es besteht\ndaher keine Gewähr, daß sie von dem richtigen Rechtsbegriff\n\n-4-\n\na u ze\n\n- 4 -\n\nder Gefährlichkeit (BCHSt 1,94,100-102) ausgeht.\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision vertreten,\n\nDer Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die\nSache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen\n(§ 354 Abs.2 Satz 2 StPo).\n\nFür die neue Verhandlung wird auf die Entscheidung\nBGH MDR 1957,562 hingewiesen. Dort ist dargelegt, unter\nwelchen Voraussetzungen ein Angeklagter als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB zu verurteilen ist.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nDr.Börker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-26/5-str-51-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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