{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-21_5_StR_394_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-21","aktenzeichen":"5 StR 394/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 394/60\n\n2157 021\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Heinrich BED zu: Sein,\ngeboren am EB 1903 in rue,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Anstiftung zum Diebstahl i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.Novenber 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: .\n\nAuf die Revision des Angeklagten BB viräa das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig vom 21.April 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen leichtfertiger\nfalscher Anschuldigung verurteilt worden ist,\n\nb) hinsichtlich der Gesamtstrafe und der\nEntscheidung über die Bekanntmachungsbefugnis.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n-2-\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten BB unter Freisprechung im übrigen wegen Anstiftung zum Diebstahl,\nbegangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden\nRückfalls, in Tateinheit mit Hehlerei, wegen versuchten\nBetruges und wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung\n\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, soweit\nsie die Verurteilung wegen Anstiftung zum Diebstahl,\nbegangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden\nRückfalls, in Tateinheit mit Hehlerei und die Verurteilung\nwegen versuchten Betruges angreift. Die hiergegen gerichteten\nVerfahrens- und Sachrügen sind offensichtlich unbegründet,\n\nDie Verurteilung wegen leichtfertiger falscher\nAnschuldigung (§ 164 Abs.5 StGB) hat dagegen keinen Bestand.\n\nDie Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte\nleichtfertig im Sinne des § 164 Abs.5 StGB gehandelt habe,\nfindet in den bisherigen Feststellungen keine Stütze.\n\nDie Strafkamner führt zur Begründung ihrer Auffassung\nauf Seite 10 unten UA aus, der Angeklagte habe aus dem\n\nangeblichen Abhandenkommen von Marmeladengläsern bei Frau GB\n\nnicht ohne weiteres darauf schließen können, Sliwhabe\ndie Gläser gestohlen. Das ist mit den zuvor gemachten Darlegungen des Urteils nicht ohne weiteres vereinbar, Diese\nergeben, daß der Angeklagte u.a. geltend gemacht hat, Frau\nGB Hare ihm erzählt, daß ihr aus ihrer Wohnung Dosen und\nGläser mit Eingewecktem und Marmelade gestohlen worden seien\nund daß sie bei SB anläßlich eines unvorhergesehenen\nBesuches eines ihrer Marmeladengläser auf dem Tisch habe\nstehen und sD und dessen Ehefrau davon habe essen sehen.\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten diese Einlassung nicht\nwiderlegt.\n\n-4-\n\nFrau GW nat ausweislich der Urteilsgründe in der\nHauptverhandlung vor der Strafkammer bekundet, sie wisse\nnicht mehr, ob ihr Marmeladengläser weggekommen seien und\nob sie Derartiges zu dem Angeklagten gesagt habe. Das\nUrteil bemerkt hierzu, möglicherweise habe der Angeklagte\ndoch von Frau GB etwas über einen Diebstahl von Marmeladen.\ngläsern gehört. Daß Frau GB dabei möglicherweise erzählt\nhat, sie habe eines ihrer Marmeladengläser bei Sn\ngesehen, schließt das Urteil nicht aus. War es aber so,\ndann kann dem Angeklagten nicht ohne weiteres als Leichtfertigkeit vorgeworfen werden, daß er aus der Erzählung\nder Frau G@ geschlossen hat, SGB habe die Marmeladengläser gestohlen, es sei denn, daß er Anlaß hatte, an der\nRichtigkeit der Erzählung zu zweifeln. Hierfür bieten die\nbisherigen Feststellungen keinen Anhalt.\n\nDie auf § 165 StGB gestützte Entscheidung über die\nBekanntmachungsbefugnis gibt ebenfalls zu Bedenken Anlaß.\nDie Urteilsformel darf nur bekanntgemacht werden, soweit der\nAngeklagte wegen falscher Anschuldigung verurteilt wird\n(vgl.BGHSt 10,306,310-312). |\n\n-5-\n\nDaß die Verurteilung wegen leichtfertiger falscher\nAnschuldigung auch die Finzelstrafen beeinflußt hat, welche\ndie Strafkammer für die übrigen Straftaten verhängt hat,\n\nhält der Senat für ausgeschlossen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-21/5-str-394-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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