{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-12_5_StR_74_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-12","aktenzeichen":"5 StR 74/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_74/60 2157 051\n\nImKhamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Karl-Heinz 5 |)\naus ID «rei: TOD,\ngeboren am EEE 1931 ir u (Schlesien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Totschlags\n\nnat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.April 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (Es\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär u»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nKarl-Heinz SEE wird das Urteil des\nSchwurgerichts Osnabrück v«m 22.September 1959,\nsoweit es ihn verurteilt, nebst den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_-\n\nGründeszs\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlages\nzu acht Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. .\nDie Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nGegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts zur Frage\ndes Tötungsvorsatzes bestehen durchgreifende rechtliche\nBedenken.\n\nDas Schwurgericht kommt in Würdigung der UA $.12/13\nmitgeteilten Beweisanzeichen zu der Überzeugung, es sei\nnach \"allgemeiner Lebenserfahrung\" ausgeschlossen, daß der\nAngeklagte die Schwangerschaft seiner Ehefrau nicht gekannt\nhabe. Dieser Schluß wäre unter regelmäßigen Umständen nicht\nzu beanstanden. Hier liegt der Fall aber besonders. Die\n\"allgemeine Lebenserfahrung\" beruht in erster Linie darauf,\ndaß die Ehefrau es ihrem Manne zu sagen pflegt, wenn sie\nschwanger ist. Im vorliegenden Falle erklärten beide\n- der Angeklagte und seine Ehefrau -— übereinstimmend, daß\nsie es ihm nicht gesagt, ja sogar auf Befragen verneint hat.\nNach den Einlassungen der Ehefrau, die das Schwurgericht für\nglaubwürdig hält, wollte sie dem Angeklagten ihre Schwangerschaft verheimlichen. \"Sie habe nämlich Angst vor ihm gehabt;\ndenn nach der Geburt Roswithas habe er oft zu ihr gesagt,\nwenn sie noch ein Kind bekomme, ginge sie in den Darnsee.\nNoch kurze Zeit vor der Geburt habe ihr Ehemann zu ihr\ngesagt, wenn es wieder so weit sei, solle sie es sagen; denn\ndann wäre noch etwas zu machen. Fragen ihres Ehemannes und\nihrer Schwiegermutter, der zeugin Sci, ob sie in Umständen sei, habe sie entweder verneint oder nicht beant--\nwortet.\" (UA S.9 cben) Davon mußte das Schwurgericht bei\nder Wertung der Beweisanzeichen ausgehen, und damit mußte\nsich das Urteil auseinandersetzen. Dieser Gesichtspunkt\nwird aber in diesem Zusammenhang überhaupt nicht erwähnt..\nSchon das ist bedenklich.\n\n- 3 _\n\n- 3.\n\nAußerdem ist dem Schwurgericht bei der Wertung der\neinzelnen Beweisanzeichen ein Denkfehler unterlaufen. Für\ndie Überzeugungsbildung des Schwurgerichts war nach den\nAusführungen im Urteil Seite 12 UA vornehmlich der Umstand\nbestimmend, daß die Ehegatten noch 8 oder 14 Tage vor der\nGeburt des Kindes den ehelichen Verkehr ausübten, \"wobei\ndas Glied des Angeklagten mit Blut beschmutzt wurde\",\n\nDas ist aber gerade kein Beweisanzeichen dafür, daß der\nAngeklagte die Schwangerschaft seiner Ehefrau gekannt hab\nsondern eher ein starkes Gegenindiz; denn er konnte der\nMeinung sein, daß es sich dabei um die Regelblutung\nhandele. Dies hat das Schwurgericht ersichtlich verkannt.\n\nDamit fällt aber die Beweisführung des Schwurgerichts\nzur inneren Tatseite in sich zusammen. Das Gericht hat die\neinzelnen Erwägungen nicht in das Verhältnis von Hauptund Hilfserwägungen gebracht. Es kommt nicht darauf an; ob\nauch die übrigen Erwägungen ausreichen könnten, um die\nÜberzeugung des Schwurgerichts zu rechtfertigen. Entscheidend\nfür den Bestand des Urteils ist vielmehr, ob die Urteilsausführungen ergeben, daß das Schwurgericht auch ohne\ndie denkfehlerhafte Erwägung zu demselben Ergebnis gekommen\nwäre. Das kann dem Urteil nicht mit Sicherheit entnommen\nwerden. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts zur Frage\ndes Tötungsvorsatzes ist ein geschlossenes Ganzes. Die\nbeanstandete Erwägung kann nicht herausgelöst werden, ohne\ndaß möglicherweise das Ergebnis der Beweiswürdigung dadurch\nbeeinflußt wird. Das Schwurgericht ist der Überzeugung,\ndaß die Behauptung des Angeklagten unglaubwürdig ist, er\nhabe das Kind für tot gehalten, als er das Wasser in den\n\nEimer schüttete. Es läßt sich nicht ohne weiteres ausschließen,\n\ndaß diese Überzeugung von der Annahme beeinflußt ist, der\nAngeklagte habe die Schwangerschaft seiner Ehefrau gekannt.\nDie ganze psychologische Situation des aus dem Schlafe\ngeweckten Angeklagten war eine andere, wenn er von dem\nEreignis in der Tatnacht völlig überrascht wurde,\n\nDas Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden.\n\n-4A-\n\n-4-\n\nAuf die übrigen Revisionsrügen braucht daher nicht\neingegangen zu werden.\n\nEs besteht kein Anlaß, die Sache entsprechend dem\nAntrag der Revision an ein anderes Gericht zurückzuver-\n\nweisen.\nDie Bundesanwaltschaft hat Verwerfung der Revision\n\nbeantragt.\n\nSarstedt Koffka Schmiät\nSchmitt Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-12/5-str-74-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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