{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-12_5_StR_70_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-12","aktenzeichen":"5 StR 70/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 70/60 2167 086\n\nImNanen ges Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Hasso PR m ,\nohne festen lohnsitz,\n\ngeboren anime 13922 in Hg,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.April 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Tr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr es\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 2.Dezember 1959 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer\ndie Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder\nPflegeanstalt angeordnet hat.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Unterbringung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Tosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil mit\nder Sachrüge an, soweit die Strafkammer die Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß\nden §§ 42b, 5lAbs.2 StGB angeordnet hat. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat eine krankhafte Störung der\nGeistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB nicht in der\nAlkohol- und Pervitinsucht des Angeklagten gesehen, Sie\nist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB\nseien deshalb erfüllt, weil der Angeklagte an einer\nPsychopathie leide, die \"echten Krankheitswert\" habe. Diese\nAuffassung findet in den Feststellungen des Urteils keine\nStütze.\n\nEine (schwere) Psychopathie kann zwar ausnahmsweise\ndie Anwendung des § 51 Abs.2 StGB rechtfertigen. Dies gilt\naber nicht für eine Psychopathie, die nur aus Charaktermängeln besteht und sich in einer kriminellen Veranlagung\nerschöpft (vgl.BEH NW 1958,21231® una 5 StR 25/60 vom\n5.4.1960). Die bisherigen Feststellungen lassen nicht erkennen, daß bei dem Angeklagten Mängel anderer Art vorhanden sind. Was in den Trteilsgründen über seine Psychopathie im einzelnen festgestellt wird (charakterliche\nLabilität, Triebhaftigkeit, Willensschwäche, moralisch abartiges Charaktergefüge), sind Persönlichkeitsfehler, die\nsich bei Rechtsbrechern nicht selten finden. Sie sind kein\nGrund, den Angeklagten als vermindert zurechnungsfähig im\nSinne des § 51 Abs.2 StGB zu behandeln.\n\n-3-\n\nAn diesem Frgebnis ändert nichts, daß das Trteil die\nTriebhaftigkeit und die Willensschwäche des Anseklagten\nals \"pathologisch\" und sein moralisch abartiges Charaktergefüge als \"neurotisch verformt\" bezeichnet, Auch hier\nfehlt die Feststellung von Tatsacher, aus denen hervorgeht,\ndaß es sich bei den Mängeln um eine Krankheit und nicht\nnur um bloße Charakterfehler handelt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-12/5-str-70-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-12/5-str-70-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:44.147503+00:00"}}