{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-12_5_StR_68_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-12","aktenzeichen":"5 StR 68/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2167 087\n\n5 StR 68/60\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Heinrich D ie\n\ndort geboren m EEE 1915,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12.April 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 3.Dezember 1959\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wezen versuchter\nNotzucht in Tateinheit mit Heustriedersbruch zu einer\nGefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt..\n\nSeine Revision rügt Verletzung des sachlichen\nStrafrechts, Sie hat keinen Frfolg.\n\nEiner Erörterung bedarf nur die Frage, ob Gie volle\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausreichend festgestellt worden ist, Auch sie ist zu bejahen.\n\nDer Angeklagte ist in der Nacht vom 11. zum 12.September\n1959 durch das Fenster in das Schlafzimmer der Sophie Tg\neingedrungen und hat sie wit der Drohung, sie sonst zu erschießen, aufgefordert, mit ihm geschlechtlich zu verkehren,\nDer Angeklagte hatte am 11.September 1959 zunächst zwischen\n17 und 18 Uhr drei Flaschen Rier getrunken. Nachdem er dann\nwarm zu Abend gegessen hatte, hat er von 20 Uhr bis zur\nPolizeistunde mit Bekannten Bier und Kognak getrunken, so\ndaß er an diesem Abend insgesamt etwa 10-12 Glas Bier und\n8 Kognaks getrunken hat, Die Strafkammer hat die Finlassung\ndes Angeklagten, er könne sich an den Vorfall dieser Nacht\nnicht mehr erinnern, da er völlig betrunken gewesen sei,\nfür widerlegt erachtet und den Angeklagten für voll\nzurechnungsfähig erklärt. Bei der Feststellung dieser\nvollen Zurechnungsfähigkeit enthält das Urteil keine Rechtsfehler. Die auf viele Stunden verteilte Alkoholmenge konnte\nnur dann Bedenken an der vollen Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten erwecken, wenn dieser eine geringe Alkoholverträglichkeit gehabt hätte. Diese Möglichkeit hat die\nStrafkammer auf Grund des sie überzeugenden Sachverständigengutachtilsausgeschlossen und festgestellt, daß der Angeklagte sogar eine gute Alkoholverträglichkeit hat. Wegen\ndieser guten Alkoholverträglichkeit und weil er sich\nan andere Freignisse dieser Nacht noch gut erinnern konnte,\nhat die Strafkammer auch die behauptete Erinnerungslücke\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\ndes Angeklagten nicht geglaubt. Damit entfielen alle\nUmstände, die Bedenken an der vollen Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten hätten erwecken können.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-12/5-str-68-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-12/5-str-68-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:44.132919+00:00"}}