{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-12_5_StR_60_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-12","aktenzeichen":"5 StR 60/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 60/60 2157 055\n\nImNaamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schmelzer Bernhard K (ED ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EB 1925 in ze,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Rückfallbetruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.April 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 27.Oktober 1959 je mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nl. soweit der Angeklagte im Falle Wen wegen\nfortgesetzten Betrues im Rückfall in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\n- 2.\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 5.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallpetruges in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Diebstahls zu\neiner Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu einer\nGeldstrafe von 100,-- DM verurteilt.\n\nIm übrigen ist das Verfahren eingestellt bezw. der\nAngeklagte freigesprochen worden.\n\nDie Revision hat die allgemeine Sachrüge erhoben. Sie\nist jedoch nur teilweise begründet.\n\n1. Im Falle \" ist Ger Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges im Rückfell in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden (UA 5.12 oben).\n\nDie Sachverhaltsschilderung Seite 7 der Urteilsgründe\nenthält jedoch keine Feststellungen, die den Tatbestand\nder Urkundenfälschung begründen könnten. Andererseits\nführt das Urteil bei der Schilderung des Falles Tg\nSeite 9/10 aus: Der Angeklagte \"stellte wiederum einen\nähnlichen Bankeinzahlungsschein her, wie er ihn gegenüber\nden Zeuginnen Fre und \"eg bereits mit Erfolg\nverwandt hatte\". Bei der rechtlichen Würdigung UA S.12 oben\nwird bemerkt, daß der Angeklagte fälschlich hergestellte\nSchriftstücke zur Täuschung der Tg vorgezeigt habe.\nZwar können tatsächliche Feststellungen auch noch im\nZusammenhang mit der rechtlichen Würdigung nachgeholt\nwerden. Hier genügen die Feststellungen jedoch nicht. Es\nist aus dem Urteil nicht eindeutig erkennbar, in welchen\nfür erwiesen erachteten Tatsachen die Strafkammer die\ngesetzlichen Merkmale der Urkundenfälschung erblickt hat.\nDas Revisionsgericht kann daher die Anwendung des § 267 StGB\n\nnicht nachprüfen, Das ist ein sachlicher Mangel.\n\nDa der Schuldspruch nicht teilbar ist, muß das Urteil\nauf die allgemeine Sachrüge hin aufgehoben werden, soweit\nder Angeklagte in diesem Falle wegen fortgesetzten Betruges\n\n- 4 -\n\nim Rückfall in Tateinheit nit Urkundenfälschung verurteilt\n\nworden ist.\n\nAufzuheben ist auch die Gesamtstrafe. Dagegen kann\nmit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die aufgehobene\nVerurteilung die Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflußt\nhat.\n\nIn diesem Umfange ist die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nden Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.\n\nDie in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 16.Februar\n1960 im Falle Fr erhobene Aufklärungsrüge ist als\nVerfahrensrüge verspätet und als Rechtfertigung der Sachrüge im wesentlichen unbeachtlich. Soweit sie zur Sachrüge\numgedeutet werden kann, ist sie unbegründet. Die Feststellungen zu diesem Falle tragen die Verurteilung wegen\nBetruges. Die Strafkammer hat auch keinen \"besonders\nschweren Fall\" angenommen, sondern die Zubilligung mildernder\nUmstände versagt. Ties ist durch die festgestellten Umstände\nder Betrugshandlung hinreicherd begründet.\n\nDie weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-12/5-str-60-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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