{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-12_5_StR_56_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-12","aktenzeichen":"5 StR 56/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 56/60\n\n2157 054\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n]. den erwerbslosen Winfried BED aus rem,\ndort geboren am ii 1943,\n\n2. den kaufmännischen Lehrling Peter S DD ) aus BEE,\ndort geboren am EB 1941,\n\n- Sachbezeichnung: KB u.a. -\nwegen Landfriedensbruchs\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.April 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n“ für Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Bi und SED\ngegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n16.November 1959 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten Be und Se\nals Rädelsführer wegen Landfriedensbruchs zu Jugendstrafen\nvon je sechs Monaten verurteilt,\n\nI. Revision des Angeklagten Bug:\n\nDie Revision rügt Verletzunz des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2\nStPO) nicht dadurch verletzt, daß sie es unterlassen hat,\neinen Sachverständigen über die Wirkungen des Alkohols zu\nvernehmen, den der Angeklagte vor der Tat genossen hatte,\n\nDie Menge des Alkohols, den der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils zu sich genommen hatte (zwei Glas\nBier und zwei Schnäpse), war - auch unter Berücksichtigung\ndes Umstandes, daß der Angeklagte erst 16 Jahre alt war -\nso gering, daß sich der Strafkammer eine solche Beweiserhebung nicht aufdrängen mußte.\n\nDie weiteren Verfahrensrügen (gleichfalls Aufklärungsrügen) sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden, Es fehlt\nin der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO\nerforderliche Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl.BGHSt 2,168).\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts, insbesondere\ndes § 125 Abs.1 und 2 StGB, auf den festgestellten Sachverhalt ist ohne Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber\nvorträgt, ist unbegründet,\n\nEs gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß bei\neiner Zusammenrottung Heranwachsender und Jugendlicher,\n' deren Teilnehmer teilweise 17, 18 und 19 Jahre alt sind,\nein Jugendlicher von 16 Jahren sich nicht führend betätigen\nkann.\n\nDer von der Revision behauptete Widerspruch besteht\nnicht. Das Urteil stellt auf Seite 15 und 22 UA fest, daß\n\n- 3 -\n\nu\n\nder Angeklagte auf dem Rummelplatz am Funkturm unter den\ndort anwesenden jurger Leuten für einen gemeinsamen Marsch\nzum Teufelssee warb und daß sich an dem von ihm genannten\nTreffpunkt mehr als 50 Heranwachsende und Jugendliche\nversammelten. Dem widerspricht nicht, daß auf Seite 24 UA\ngesagt wird, es habe sich bei den Versammelten um eine\nnicht durch persönliche Beziehungen, sondern durch bloßen\nZufall zusammengeführte Horde gehandelt. Die Versammelten\nwaren nach den Feststellungen auf Seite 15 UA zum Teil\neinander unbekannt. Daß sie Teilnehmer der Zusammenrottung\nwurden, beruhte auf Zufall, nämlich darauf, daß sie gerade\nauf dem Rummelplatz waren, als der Angeklagte für den\ngemeinsamen Warsch zum Teufelssee warb.\n\nZweifelhaft kann allerdings sein, ob der Angeklagte\nschon Rädelsführer im Sinne des § 125 Abs.2 StGB war, als\ndie zusammengerottete Menge vom Ausgang des Rummelplatzes\nin Richtung Deutschlandhalle, S-Bahnhof Grunewald, Teufelssee abzog. § 125 Abs.1 StGB setzt voraus, daß die zusammengerottete Menge mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten\ngegen Personen oder Sachen begeht. Als Rädelsführer im\nSinne des § 125 Abs.2 StGB kann daher nur bestraft werden,\nwer weiß oder zumindest mit der Möglichkeit rechnet, daß\nvon der zusammengerotteten Menge, in der er eine führende\nRolle spielt, solche Gewalttätigkeiten begangen werden.\n\nDas Urteil stellt für den Zeitpunkt, in dem die vom Angeklagten versammelten Heranwachsenden und Jugendlichen\nvom Ausgang des Rummelplatzes abzogen, nur fest, alle\nhätten erwartet, daß unterwegs in einer von den Ordnungsbehörden nicht gebilligten Weise \"Krach gemacht\" werde,\nDies kann jedoch den Bestand des Urteils nicht gefährden.\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen des Urteils\nauch noch auf dem Wege zwischen dem S-Bahnhof Grunewald\nund dem Teufelssee - und zwar nach den Gewalttätigkeiten,\ndie gegen Frau EEE verünt wurden -— sowie nahe dem\nTeufelssee und am Teufelssee selbst in der Zusammenrottung\neine führende Rolle gespielt.\n\n-4-\n\nZu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend,\ndaß in diesem Zeitpunkt der Landfriedensbruch bereits\nbeendet gewesen sei, weil nach dem Vorfall To Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen nicht mehr verübt\nworden seien,\n\nDie Feststellungen des Urteils ergeben, daß nach den\nVorfall FB von Teilnehmern der Zusammenrottung mit\nKenntnis des Angeklagten, teilweise sogar unter seiner\nMitwirkung, in drei Fällen Gewalttätigkeiten gegen Personen,\nnämlich gegen Spaziergänger oder Spaziergängergruppen\nverübt wurden. Bloße Beleidigungen oder Drohungen mit\nGewalttätigkeiten genügen zwar nicht, um die Anwendung des\n§ 125 StGB zu rechtfertigen. Das Merkmal \"Gewalttätigkeiten\ngegen Personen\" verlangt aber auch nicht eine Körperverletzung oder auch nur eine unmittelbare Berührung oder\nsonstige unmittelbare Einwirkung auf den Körper eines\nanderen. Es genügt, wenn physische Kräfte gegen eine Person\nderart eingesetzt werden, daß sie für diese einen körperlichen Zwang bedeuten (vg1.RGSt 45,153; 52,34; 54,89).\n\nSo war es hier. In einem Fall wurde sechs Spaziergängern\n\nvon Teilnehmern der Zusammenrottung der Weg versperrt, in\n\nden beiden anderen Fällen wurden jeweils Spaziergänger von\n‚ihnen umstellt. In allen Fällen geschah dies in der Weise,\ndaß die Spaziergänger für einige Zeit ihrer körperlichen\nBewegungsfreiheit beraubt und hierdurch genötigt wurden,\nBeleidigungen oder Drohungen über sich ergehen zu lassen.\n\nDas waren Gewalttätigkeiten gegen Personen.\n\nWas die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge sonst\nnoch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil,\nsoweit es den Angeklagten BB >etrifft, in vollem Umfange\ngeprüft. Es läßt keinen kangel sachlichrechtlicher Art\nerkennen, der der Revision zum Erfolge verhelfen kann,\n\n-5_\n\nII. Revision des Angeklagten Saw:\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nAuch dieses Rechtsmittel ist ohne Erfolg.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision die Verurteilung\nals Rädelsführer (§ 125 Abs.2 StGB).\n\nDie Handlungen von Teilnehmern der Zusammenrottung,\nin denen die Strafkammer Gewalttätigkeiten gegen Personen\nund Sachen gesehen hat, waren Gewalttätigkeiten im Sinne\ndes § 125 Abs.1 StGB und nicht nur \"grober Unfug\". Dies\ngilt nicht nur für den Fall Fe, sondern im Gegensatz\nzur Auffassung der Revision auch für die drei ihm nachfolgenden Fälle, in denen Gewalttätigkeiten gegen Spaziergänger oder Spaziergängergruppen begangen wurden, und für\nden Vorfall vor der Deutschlandhalle, bei dem man einen\nVolkswagen umstellte und versuchte, ihn anzuheben, Dieser\nVersuch war eine Gewalttäticskeit gegen Sachen.\n\nDie Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte sowohl\nbei dem Vorfall vor der Deutschlandhalle, bei dem er die\nGewalttätigkeiten veranlaßte und sich an ihnen beteiligte,\nals auch später in der Zusammenrottung eine führende Rolle\ngespielt hat.\n\nFür die Verurteilung als Rädelsführer ist es gleichgültig, ob, wie die Strafkammer angenommen hat, der Vorfall\nvor der Deutschlandhalle die erste Gewalttätiskeit im Sinne\ndes § 125 Abs.1 StGB war, die während der friedenstörenden\nZusammenrottung begangen wurde, oder ob auch schon die zuvor\nverübte Entwendung von Kaugummi durch einen Teilnehmer der\nZusammenrottung eine solche Gewalttätigkeit darstellte.\nRädelsführer im Sinne’ des &% 125 Abs.2 StGR ist bei einer\nZusammenrottung, bei der nacheinander mehrere Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begangen werden, nicht\nnur der Teilnehmer, der schon bei der ersten Gewalttätigkeit in der Zusammenrottung eine führende Rolle spielt,\nsondern jeder Teilnehner, der sich in irgendeinem Zeitpunkt in der friedenstörenden Zusammenrottung führend\n\n-6-\n\n-6 -\n\nbetätigt und dabei weiß oder zumindest mit der Möglichkeit rechnet, daß Gewalttätigkeiten beganren werden.\n\nWas die Revision sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nAuf die allgemeine Sachrüzge hat der Senat das Urteil,\nsoweit es den Angeklagten betrifft, in vollem Umfange\ngeprüft. Es läßt keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen,\nder der Revision zum Erfolge verhelfen kann.\n\nIII.\n\nDie Entscheidungen entsprechen den Anträgen des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-12/5-str-56-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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