{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-12_5_StR_54_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-12","aktenzeichen":"5 StR 54/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 54/60 2157 053\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden erwerbslosen Buchbinder Karı FT EB zus ze,\n\ngeboren am ED 190° in Tamm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.April 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär en\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 12.November 1959 wird\nverworfen,\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 12.November 1959 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate\nübersteigt,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n>\n\ngründe\n\nDie Sirafkammer hat den Angeklagter wegen Betruges\nim Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe\nvon vier Jahren und zu drei Geldstrafen verurteilt. Zehn\nMonate der Untersuchungshaft hat sie angereclnet. Sie hat\ndem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon fünf Jahren aberkannt,\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Trfolg.\n\nI. Verfahrensrüsen,.\n\nl. Die Strafikammer hat die Beweisamträge auf Vernehmung\nder Frau v SE und auf Finkolung eines Sachverständigengutachtens mit der Begründung abgelehnt, sie seien gegen-\n\n'standslos, Die Revision beanstandet dies, weil es einen\n\nderartigen Ablehnungsgrunä in § 244 S1PO nicht gebe. Die\nRüge greift nicht durch. Ein Beweisamtrag kann auch dann\nabgelehnt werden, wenn der Beweis schon erhoben ist. Das\nwar hier der Fall.\n\nDer Angeklagte hat die Beweisamträge im Verhandlungstermin vom 9.November 1959 gestellt. Über sie ist erst\n\n“am 12.November 1959 entschieden worden,\n\nDie Zeugin v. SD ist am 9.November 1959 vernommen\nworden, und zwar, nachdem der Angeklagte den Beweisamtrag\ngestellt hatte. Hieraus in Verbindung mit dem ablehnenden\nBeschluß ergibt sich, daß die Zeugin zu dem vom Angeklagten\nangegebenen Beweisthema, nämlich, der Angeklagte habe sich\ninfolge seiner wirtschaftlichen Tage im März und April 1958\nin einer tiefen Depression befunden, vernommen worden ist.\nZur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, über\ndie der Angeklagte in seinem Beweisamtrag um ein Gutachten\ngebeten hatte, ist am 12.November 1959 vor Verkündung des\n\nBeschlusses der Sachverständige, Oberregierungsmedizinal-\n\nrat Dr.Niedenthal, vernommen worden. Finer besonderen\n\n-3-\n\nVorbereitung bedurfte es bei der Sachlage hierzu nicht.\n\n2. Die Revision rügt, die Strafkammer habe es unterlassen, den Vorsteher des Hauses I des Untersuchungsgefängnisses, Oberinspektor vo. darüber zu hören, in\nwelcher Form (Arbeitstätigkeit, Besuche des Angeklagten\nin der Untersuchungshaft usw.) der Angeklagte die Untersuchungshaft erlitten hat. Der Zeuge WWist in der\nHauptverhandlung vernommen worden. Es mag dem Verteidiger\ngeglaubt werden, daß er über die Frage, wie die Untersuchungshaft bei dem Angeklagten vollzogen worden ist,\nnicht befragt worden ist, und daß der Verteidiger selbst\nhierzu keine Veranlassung sah, weil er nicht damit gerechnet hat, daß dem Angeklagten ein großer Teil der\nUntersuchungshaft nicht angerechnet werden würde. Indessen\nbrauchte sich die Vernehmung des Zeugen zu diesem Punkt\ndem Gericht nicht aufzudrängen. Die Strafkammer hat die\nAnrechnung der vollen Untersuchungshaft deshalb abgelehnt,\nweil Untersuchungshaft nicht ohne weiteres der Zuchthausstrafe gleichzusetzen und es dringend notwendig sei, den\nAngeklagten möglichst lange der Tinwirkung eines geordneten\nStrafvollzuges auszusetzen, weil nur dann eine, wenngleich\ngeringe, Wahrscheinlichkeit bestehe, ihn in Zukunft von\nweiteren Straftaten abzuhalten. Es kam also für die Strafkammer nicht darauf an, wie sehr der Angeklagte die Untersuchungshaft als Übel empfunden hat, sondern darauf, daß\nin der Untersuchungshaft ein auf Frziehung und Besserung\nausgerichteter Vollzug nicht möglich ist. Das konnte die\nStrafkammer ohne Vernehmung eines Strafanstaltsbeamten\nwissen.\n\nII. Sachrügen.\n\nl. Die Ausführungen der Revision zum Schuldspruch\nenthalten nur unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen\ndes Tatrichters. Der Umstand, daß der Angeklagte etwa\nzwei Monate nach dem Kauf des Rundfunkgerätes die Firma\nEEE zavon benachrichtigt hat, wo dieses sich befand,\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nsteht nicht der Schlußfolgerung der Strafkammer entgegen,\ndaß der Angeklagte zur Tatzeit bestrebt war, sich Sach-\n\nwerte ohne Gegenleistung zu verschaffen.\n\n2. Die Angriffe der Revision gegen die Aberkennung\nder bürgerlichen Ehrenrechte sind offensichtlich unbegründet.\n\n3. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Anrechnung eines Teils der Untersuchungshaft ablehnt, sind\nebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Die\nStrafkammer führt aus, daß der Angeklagte auf dem Wege ist,\nein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu werden, und daß\nes einer längeren erzieherischen Einwirkung bedarf, um ihn\nvielleicht noch von weiteren Straftaten abzuhalten. Daraus\nergibt sich, daß der Strafzweck hier durch die Untersuchungshaft noch nicht in einem wesentlichen Maße erreicht\nist, Das rechtfertigt ohne weiteres die nicht volle Anrechnung der Untersuchungshaft (BGH NJW 1956,1164).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-12/5-str-54-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-12/5-str-54-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:44.076630+00:00"}}