{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-12_5_StR_42_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-12","aktenzeichen":"5 StR 42/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 42/60 2157 052\n\n(alt: 5 StR 96/59)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n]. den Handelsvertreter Gerhard H END\n\naus W\n\ngeboren am 1906 in Dun\n\n2, den Kaufmann Ernst er aus H\ngeboren am 1909 in M Thüringen),\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.April 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Tr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr Eee\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Hal una\nSED \"ird des Urteil des Landgerichts in Oldenburg\nvom 29.Oktober 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung\n- auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das\nLandgericht in Verden an der Aller zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten HB und SB sind wegen gemeinschaftlichen Betruges verurteilt worden. Ihre Revisionen\nbeanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen\nStrafrechts.\n\nI.\n\nl, Abwegig ist die Meinung der Beschwerdeführer, ein\nSchriftstück werde schon dadurch Bestandteil des angefochtenen Urteils, daß es in der Hauptverhandlung verlesen\nworden sei. Selbst wenn in den Urteilsgründen (rechtsfehlerhaft) auf das Schriftstück Bezug genommen worden wäre, würde\nsein Inhalt noch nicht Bestandteil des Urteils geworden\nsein, wie sich aus § 267 StPO von selbst ergibt. Ein Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen und dem Inhalt\neiner Urkunde, die in der Hauptverhandlung zwar verlesen,\nderen Inhalt jedoch nicht in das Urteil aufgenommen worden\nist, bedeutet daher keinen Mangel des sachlichen Rechts.\n\nAuch für eine Verletzung des § 261 StPO besteht hier\nkein Anhalt. Denn das Gericht muß sich in den schriftlichen\nGründen nicht mit allen Beweismitteln auseinandersetzen,\ndie in der Hauptverhandlung benutzt worden sind.\n\n2. Die anderen Verfahrensrügen beider Revisionen sind\nunzulässig, weil sie nicht der Vorschrift des § 344 Abs.2\nSatz 2 StPO entsprechen. Das Rechtsmittel des Angeklagten\nHE teilt weder den Inhalt der Beweisamträge noch die\nBeweismittel noch den Inhalt der ablehnenden Beschlüsse mit.\nAuch die Revision des Angeklagten SB gibt die Tatsachen,\ndie den Verfahrensmangel enthalten sollen, so unzureichend\nan, daß die Behauptungen über die Verfahrensverstöße nicht\n‚nachgeprüft werden können.\n\nII.\n\nDie Sachbeschwerde beider. Revisionen führten zur\nAufhebung der Verurteilungen in vollem Umfange.\n\n-3-\n\nil. Zweifelhaft könnte schon sein, ob der äußere\nTatbestand des Vermögensschadens ausreichend festgestellt\nworden ist. Die Strafkammer sieht den Schaden lediglich\ndarin, daß der Angeklagte SB zur Tatzeit \"praktisch ohne\nVermögen war\", \"nicht unerhebliche Schulden hatte\" und\n\"bei dieser Vermögenslage von Anfang an entschlossen war,\ndie aus dem Verkauf des ihm auf Yredit gelieferten Bieres\nvereinnahmten Gelder für seinen Lebensunterhalt und sonstige\n. persönliche Zwecke zu verwenden und es der künftigen Entwicklung zu überlassen, ob und wann. die CEEEED-Brauerei\nzu ihrem Gelde kommen werde\" (UA S.18). Die hierdurch\nbewirkte Gefährdung des Vermögens der CB -Brauerei\nmag wirtschaftlich einem Schaden im Sinne des § 263 StGB\ngleichgekommen sein. Dies versteht sich aber nicht von\nselbst, weil nicht jede Gefährdung schon einen solchen\nSchaden bedeutet. Ob die von der Rechtsprechung insoweit\ngeforderten Voraussetzungen (2.B. RGSt 16,1 ff; 44,230,249;\n48,186,189) hier vorliegen, würde u.a. auch von dem Inhalt\nder vertraglichen Abmachungen und von der wirtschaftlichen\nGestaltung der Vertragsbeziehungen abhängen. Die Urteilsfeststellungen hierzu sind sehr knapp.\n\nDies mag jedoch auf sich beruhen, weil jedenfalls die\nFeststellungen zum Schädigungsvorsatz unzureichend sind\nund das Urteil schon deshalb aufgehoben werden muß. Ausdrückliche Darlegungen über den Schädigungsvorsatz fehlen,\nAuch der Urteilszusammenhang ergibt nicht, daß die Angeklagten die Zufügung eines Schadens gewollt haben. Insoweit\nist nämlich zu berücksichtigen, daß der Tatrichter - wie\nerwähnt - eine Gefährdung des Brauereivermögens vor allem\n. wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten Se»\nbejaht hat. Die Schulden dieses Beschwerdeführers bei der\nCOEEEBD>-Brauerei sind aber durch die \"Ce\" Handelsgesellschaft vo: Co., deren eine Gesellschafterin die\nEhefrau des Angeklagten S@war, in vollem Umfange beglichen worden. Daß die Angeklagten mit dieser Unterstützung\nvon vornherein gerechnet und deswegen eine Schädigung der\n\n-A-\n\n-4-\n\nBrauerei nicht gewollt haben, ist nicht ohne weiteres\nauszuschließen. Daher bedurfte es nicht nur hinsichtlich\ndes Angeklagten HE (bei dem sich dies ohnehin nicht '\nvon selbst versteht), sondern auch in Bezug auf den Angeklagten Sg näherer Ausführungen über den Schädigungsvorsat2.\n\n2. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nauch eingehender als bisher prüfen müssen, weshalb die\nBeschwerdeführer verpflichtet waren, von sich aus die\nBevollmächtigten der CEW-Brauerei über die Art des\nAnspruches aus dem Lastenausgleichsgesetz aufzuklären.\nBei dem Lebensalter des Angeklagten Sp verstand es sich\nnämlich nicht von selbst, daß dieser mit baldiger Zahlung\neiner Hauptentschädigung rechnen konnte (eine solche Entschädigung meint die angefochtene Entscheidung offenbar,\nwenn sie - undeutlich -— von \"echten\" Entschädigungsansprüchen spricht). Seine Angaben mußten daher in erster\n\nLinie Leistungen aus dem Lastenausgleichsgesetz betreffen,\nauf die kein Rechtsanspruch bestand. Denn die schnell zu\nerlangenden Leistungen sind für Ostzonenflüchtlinge und\n\nfür andere Geschädigte insoweit gleich geregelt, als die\nAnsprüche aller Personengruppen auf \"Kannvorschriften\"\nberuhen (vgl. § 233 in Verbindung mit § 254, § 259 und\n\n§ 301 LAG). Im übrigen bestimmt § 301 Abs.3 letzter Satz\nLAG in der Fassung vom 12.Juli 1955 ausdrücklich, daß die\nBeihilfen an Sowjetzonenflüchtlinge entsprechend den\nVoraussetzungen und Grundsätzen gewährt werden, die für die\nvergleichbaren Hilfen an Geschädigte im Sinne dieses\nGesetzes gelten. Sollte also der Prokurist Ne der cEB-Brauerei irrtümlich angenommen haben, dem Beschwerdeführer\n‚SP stehe ein Anspruch auf Ausgleichsleistung mit Rechtsanspruch im Sinne der §§ 231 Nr.1, 232 LAG zu, so kann den\nAngeklagten diese falsche Vorstellung nur dann zur Last\ngelegt werden, wenn sie den Irrtum bemerkt hatten; eine\n\n5.\n\nRechtspflicht, die Art des Anspruches auch sonst unaufgefordert darzulegen, bestand für die Beschwerdeführer\nnicht.\n\nGemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO ist die Sache an ein\nbenachbartes Landgericht zurückverwiesen worden.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Faller j","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-12/5-str-42-60","cited_norms":[{"jurabk":"LAG","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-12/5-str-42-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:44.055114+00:00"}}