{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-12_5_StR_415_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-12","aktenzeichen":"5 StR 415/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 415/60\n\nu 2157 030\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fuhrunternehmer Karl-Heinz V EEE»\naus CU,\n\ndort geboren am MW 1927,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Kuppelei u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25.0ktober 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten VD gegen das\nUrteil des Landgerichts in Göttingen vom 12.April 1960\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die nach dem 12.April 1960 in dieser Sache\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Kuppelei in einem Falle und wegen Notzucht\nin drei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit versuchten\nVerbrechen nach § 176 Abs.1 Nr.1 StGB und mit gefährlicher\nKörperverletzung, in einem anderen Falle in Tateinheit mit\nversuchter Nötigung an zwei Personen, zweifacher Nötigung\neiner Person und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas, Rechtsmittel ist unbegründet.\nI.\n\nl. Das Landgericht hat nach Schluß der Beweisaufnahme\ndas Verfahren gegen die Mitangeklagten Hwgenäß § 154 und\nSn\" nach 5 153 StPO eingestellt. Hierin liegt\nentgegen der Meinung der Revision kein Verstoß gegen Art,5 GG.\nWas die Revision hierzu vorbringt, ist offensichtlich\nunbegründet. Davon, daß gegen He un: SEES VEREEEED ,\ndie im Urteil zutreffend als \"frühere Mitangeklagte\" bezeichnet worden sind, das Verfahren ohne \"ersichtlichen\nGrund\" eingestellt worden ist, kann keine Rede sein. Die\nGründe sind ausweislich der Sitzungsniederschrift verkündet\nworden, Sie lagen hinsichtlich des Beschwerdeführers nur\ninsoweit vor, als auch gegen ihn das Verfahren nach § 154 StPO\neingestellt worden ist. Im übrigen ist der Angeklagte durch\ndie Einstellung gegen die früheren Mitangeklagten nicht\nbeschwert. .\n\n2. Das Gesetz ist auch nicht dadurch verletzt, daß\ndas Urteil u.a. auf den Angaben der früheren Mitangeklagten\nberuht, obwohl diese nicht als Zeugen vernommen und in dieser\nEigenschaft auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen\n\nworden sind. He und Birsit Se aren während\n\n- 3 -\n\nder gesamten Beweisaufnähme Mitangeklagte. Die Entscheidung,\nin welchem Maße belastenden Angaben eines Mitangeklagten\nGlauben zu schenken ist, obliegt ausschließlich dem Tatrichter. Die Tatsache, daß die Strafkammer nach Schluß der\nBeweisaufnahme das Verfahren gegen die Mitangeklagten eingestellt hat, ändert hieran nichts. Für das Gericht bestand\nauch auf Grund des § 244 Abs.2 StPO keine Pflicht, die Mitangeklagten erneut als Zeugen zu hören.\n\n3. Mit der Rüge, einige Feststellungen im Urteil seien\nweder durch die Bekundung eines Zeugen noch durch die\nAngaben des Angeklagten belegt, kann die Revision nicht\ngehört werden, Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, was\nder Angeklagte und die Zeugen im einzelnen gesagt haben.\n\n4. Soweit die Revision rügt, das Gericht sei der ihm\ndurch § 244 Abs.2 StPO auferlegten Aufklärungspflicht nicht\nnachgekommen, ist die Verfahrensbeschwerde nicht in der\ndurch § 344 Abs.2 StPO gebotenen Form erhoben worden. Die\nRevision hat hierzu nur vorgetragen, eine weitere Aufklärung\nwäre \"durch die von der Verteidigung benannten Zeuginnen\"\nmöglich gewesen. Das ist keine ausreichend bestimmte Angabe\nder Tatsachen, in denen der Verfahrensmangel liegen soll,\nZum anderen kann die Revision nicht auf die Behauptung gestützt werden, der Sachverhalt hätte durch Befragung der\nvernommenen Zeugen und Mitangeklagten weiter erforscht\nwerden können (vgl. BGHSt 4,125, 126).\n\nII,\n\nWas die Revision allgemein zur Begründung der Sachrüge\nvorbringt, ist durchweg unzulässig. Sie will nämlich die\ndem Tatrichter allein zustehende Beweiswürdigung durch ihre\neigene ersetzen. Damit wird das Wesen der Revision verkannt.\nDie Sachrüge kann nur darauf gestützt werden, der Tatrichter\nhabe auf den von ihm festgestellten Sachverhalt das Recht _\nnicht richtig angewendet. Davon, die Strafkammer habe gegen\nden Grundsatz verstoßen, daß Zweifel tatsächlicher Art\n\n4 -\n\nzugunsten des Angeklagten zu werten seien, kann keine Rede\nsein. Die Strafkammer hat, soweit der Angeklagte verurteilt\nworden ist, keinen Zweifel an seiner Schuld gehabt,\n\nDas Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Einzelfällen ist offensichtlich unbegründet. Die Prüfung des\nUrteils auf die Sachrüge hat auch unter Berücksichtigung des\nEinzelvortrages keine Rechtsfehler ergeben.\n\nDie Revision war daher entsprechend dem Antrage der\nBundesanwaltschaft zu verwerfen.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-12/5-str-415-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-12/5-str-415-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:44.035186+00:00"}}