{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-05_5_StR_604_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-05","aktenzeichen":"5 StR 604/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2157 060\n\n5 StR 604/59\n\nImNamnmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Verleger und Fotomeister Adolf r EEED\naus\nEr 1906 in Se\n2, den Verlagsk Horst \" aus TE (Holstein),\nn ,\n\ngeboren am 1906 i\n\n3. den Kaufmand uni Erwin Ar Ada ern\ngeboren am ED 1924 in H (Galizien),\n\nwegen Verbreitung unzüchtiger Schriften\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.April 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Tr.Faller\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär (m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten RE, ve\nund PEEEEED zegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg\nvom 3.Juni 1959 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines.\nRechtsmittels zu tragen.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte RB verurteilt\n\n-2.\n\nund die bei ihn beschlagnahmten Sonderserien gemäß\n\n§ 40 StGB eingezogen worden sind. Die Anordnung\n\nder Unbrauchbarmachune mit den Feststellungen hierzu\nbleibt jedoch in vollem Umfange bestehen, also auch,\nsoweit sie die im Besitz des Angeklagten RO ]\nbefindlichen Sachen betrifft.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft\nwird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten. des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft -\nan das Landgericht zurückverwiesen,.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte RB ist wesen fortgesetzten\n\nVergehens, die Angeklagten Wwund FE sinä wegen\nVergehens gegen § 1§ 4 StGB verurteilt worden. Einziehung\n\nund Unbrauchbarmachung eines Teiles der beschlagnahmten\nSachen sind angeordnet worden.\n\nGegen dieses Urteil haben Staatsanwaltschaft und\nalle drei Angeklagte Revisionen eingelegt,\n\nA. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nMit sachlichrechtlichen Angriffen wendet sich die\nBeschwerdeführerin dagegen, daß die Strafkammer es abgelehnt hat,\n\n1. REED zugleich auch wegen eines fortgesetzten\nVergehens gegen §§ 5,6,21 GjS zu verurteilen,\n\n2. sämtliche bei Rössler beschlagnahmten Bildserien\nund Bilder unbrauchbar machen zu lassen.\n\nZu l: Das Landgericht sieht die unzüchtigen Fotoserien\ndes Angeklagten als offensichtlich schwer jugendgefährdend\nim Sinne des § 6 GjS an, meint aber, es fehle an einer\n\"verbotenen Werbung\" gemäß § 5 GjS, weil der Angeklagte\nREED seine Prospekte nicht unverlangt versandt habe.\n\nDiese Auffassung wird von der Revision der Staatsanwaltschaft mit zutreffenden FTrwägungen bekämpft. Der\nWortlaut des § 5 Abs.2 GjS macht in der Tat keinen Unterschied zwischen angeforderter und unverlangter zu-.\nsendung von Werbematerial. Die weite Fassung des Gesetzes,\nnach der auch eine \"andersartige Übermittlung von Ferbematerial\" untersagt ist, deutet vielmehr darauf hin, daß\nder Gesetzgeber nach Möglichkeit jede schriftliche Werbung\nfür jugendgefährdende Schriften verhindern wollte, soweit\nes sich nicht um die nach § 5 Abs.2 Satz 2 GjS zugelassene\nAnzeige in Fachblättern des Buchhandels handelt. So hat\nauch bereits der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs\n\n-4-\n\nunter Hinweis auf die amtliche Begründung zum Entwurf des\nGjS entschieden (BSHSt 12,360).\n\nMit Unrecht beruft sich die Strafkammer für ihre\nabweichende Ansicht auf den Kommentar von Schilling.\nDieser (\"Schund- und Schmutzgesetz\" 2.Aufl. 1954 Ziff.137)\nhebt im Gegenteil hervor, daß es \"gleichgültig\" sei, \"ob\ndas Werbematerial auf Bestellung oder unverlangt übermittelt\"\nwerde.\n\nDem Willen des Gesetzes, nach Möglichkeit jeder\nsittlichen Gefährdung von Jugendlichen vorzubeugen, wäre\nhier selbst dann zuwidergehandelt worden, wenn man - wie\nAle Strafkammer es tut -— allein den Inhalt der Werbeschrift\nfür wesentlich ansehen wollte. Denn es kann kein Zweifel\nbestehen, daß die auf Anforderung versandten Prospekte\neinen \"anpreisenden, Wünsche und Begehren erweckenden\nInhalt\" hatten. Das ergibt sich deutlich aus der Beifügung\nvon Musterbildern und Musterblättern, auf denen \"einzelne\nAktbilder verkleinert abgebildet waren\" (UA S.27). Diese\nMuster lagen auch denjenigen Prospekten an, die nach dem\n20.März 1958 versandt worden sind. Auf die vor dem 20.März 1958\nbenutzten Werbeschriften, die der Fröffnungsbeschluß ebenfalls zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht\nhat, brauchte unter diesen Umständen nicht eingegangen zu\nwerden,\n\nDas Revisionsgericht konnte hier von sich aus den\nSchuldspruch nicht ändern, weil es bislang noch an ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite der §§ 5,6 GjS fehlt. Da der Vorwurf eines fortgesetzten Verstoßes\ngegen das GjS unter Umständen in Tateinheit mit dem fortgesetzten Vergehen gegen § 1§ 4 StGB steht und weil der\nSchuldspruch dann unteilbar ist, mußten die Feststellungen,\nauf die sich die Verurteilung des Angeklagten Rip\nstützt, ebenfalls in vollem Umfange aufgehoben werden. Von\nder Aufhebung werden auch die Anordnung der Finziehung der\nbei REED Heschlagnahmten Sonderserien sowie die Feststellungen hierzu erfaßt. Nicht betroffen wird hingegen\n\n-5-\n\n-5-\n\ndie gesamte Anordnung der Unbrauchbarmachuns gemäß § 41 StGB\nmit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen.\n\nZu_2: Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft\ntleibt erfolglos.\n\nDas Landgericht hat eine Unbrauchbarmachung der\nanderen beschlagnahmten Sachen mit der Begründung abgelehnt,\neine Bildserie müsse nicht stets schon 'deshalb insgesamt\nunbrauchbar gemacht werden, weil einige Bilder einer Serie\nunzüchtig seien; sofern die jeweilige Serie \"keine besonderen, auf das Sexuelle abgestimmten Leitgedanken erkennen\" lasse, seien entsprechend der Vorschrift des § 41\nAbs.3 StGB nur die jeweils unzüchtigen Einzelbilder unbrauchbar zu machen. Im übrizsen müsse das Unzüchtige von Abbildungen diesen selbst innewohnen, es komme nicht darauf\nan, was von der Person des Frwerbers oder Betrachters an\ndie Abbildung herangebracht werde.\n\nIn tatsächlicher Hinsicht ergibt das angefochtene\nUrteil, daß die von ihm nicht als unzüchtig angesehenen\nBilder unbekleideter Frauen \"fotografisch einwandfreie\nDarstellungen\" sind, \"denen ein gewisser ästhetischer\nWert nicht abgesprochen werden kann\". Die \"Verpackung,\nBeschriftung oder Zusammenstellung der gewöhnlichen Serien\nenthält nichts, was ihnen den Charakter des Unzüchtigen\ngeben könnte\", Schließlich habe die Hauptverhandlung nicht\nergeben, \"daß die Aktbilder allgemein unter Umständen\nverbreitet werden, die selbst den Charakter des Unzüchtigen\nin sich tragen und diesen auch auf die Bilder übertragen\nkönnten\"; soweit Toilettenwärter Bildserien vertrieben\nhätten oder \"ein Interessent Bilder mit einer besonderen\nsexuellen Note verlangt\" habe, sei der Umfang des hierauf\nbezüglichen Schriftwechsels im Vergleich zur Gesamtkorrespondenz unbedeutend ‚gewesen,\n\nVergeblich beruft sich die Revision demgegenüber auf\ndie Entscheidungen des erkennenden Senats 5 StR 475/53\n= BGHSt 5,346 ff und 5 StR 481/53 = IM StGB '§ 184 Nr.\n\n-6-\n\na) Allerdings hat der Senat in der letztgenannten\nEntscheidung ausgeführt, es habe mit natürlicher Unbefangenheit nichts mehr zu tun, wenn sich unbekleidete\nMenschen zu Großaufnahmen vor der Kamera aufstellten,\ndamit diese Großaufnahmen, mit anderen Aufnahmen gleicher\nArt zu Zeitschriftenheften vereinigt, an beliebige Leute\nverkauft werden könnten. Diese Darlegungen bekämpften aber\n-— wie der Zusammenhang des Bundesgerichtsurteils deutlich\nergibt -— lediglich den damaligen Revisionseinwand, daß\nsolche Veröffentlichungen notwendig in Kauf genommen\nwerden müßten, solange die Freikörperbewgung geduldet\nwerde. Im übrigen handelte es sich s.Zt. um Aufnahmen, die\nin Heften zusammengefaßt waren, und nicht um eine Sammlung\nloser Bilder. Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher\nvon dem damaligen auch durch die auf tatsächlichen Gebiet\nliegende Deutung, hier seien die Bilder nicht in einen\nSinnzusammenhang gebracht worden.\n\nb) Wie erwähnt, hat die Strafkammer den nicht zur\nUnbrauchbarmachung vorgesehenen Bildern des RB einen\n\"gewissen ästhetischen Wert\" zuerkannt. Der Hinweis der\nRevision auf die Ausführungen in 5 StR 481/53 über den\nBegriff eines Kunstwerkes versagt deshalb. Hiervon abgesehen, braucht die Darstellung des nackten Körpers nicht\nschon aus dem Grunde unzüchtig zu sein, weil sie kein\nKunstwerk ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist vielmehr\nmaßgebend, ob das Bild eine Beziehung zu geschlechtlichen\nVorgängen herstellt (z.B. BGHSt 5,346,347).\n\nc) Auch auf die Vertriebsart der Abbildungen beruft\nsich die Revision vergeblich. Allerdings könnte die Art\n. des Vertriebes dann eine relative Unzüchtigkeit bewirken,\nwenn die Aktaufnahmen nach ihrer objektiven Beschaffenheit\ndazu geeignet und bestimmt gewesen wären, von den Personen,\ndie für den Erwerb vorwiegend in Betracht kamen, nur in\nBeziehung auf das Geschlechtliche betrachtet zu werden\n(BGHSt 5,346,349). Die Strafkammer stellt hier jedoch - wie\nerwähnt -— fest, daß die Bilder nur in geringem Umfange\n\n- 7-\n\nan sexuell besonders interessierte Kreise geliefert worden\nseien. Hieraus hat der Tatrichter ohne erkennbaren Rechtsirrtum gefolgert, daß die an sich nicht anstößigen Aktaufnahmen auch durch die Zusammensetzung des Abnehmerkreises keinen unzüchtigen Charakter erhalten hätten.\n\nB.\nDie Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.\n\nI.\nDie sachlichrechtlichen Einzelangriffe des Beschwerdeführers RB sind überwiegend offensichtlich unbegründet.\n\nSoweit die Revision die Bilder anders würdigt als das\nangefochtene Urteil, entfernt sie sich von dem festgestellten Sachverhalt oder wendet sich lediglich unzulässig\ngegen die denkgesetzlich möglichen Folgerungen des Tatrichters, Allerdings ist dem Beschwerdeführer wiederholt\nvon maßgebenden Stellen erklärt worden, daß ein Teil der\nBildserien und Bilder nicht unzüchtig seien. Insoweit hat\ndie Strafkammer dem Angeklagten aber auch einen unverschuldeten Tatbestandsirrtum zugute gehalten und ihn wegen\nHerstellung und Vertriebes dieser Bilder nicht bestraft\n(VA 5.44).\n\nEs kann dahinstehen, ob das Herstellen von Bildern\ndann nicht \"zum Zwecke der Verbreitung\" geschieht, wenn\ndie Bilder demnächst vernichtet werden sollen. Denn das\nLandgericht hat dem Angeklagten diese Behauptung nicht\ngeglaubt (\"abgesehen davon, ist das Gericht davon überzeugt,\ndaß die Bilder zumindest zur Ergänzung der Sonderserien,\nin deren Rahmen sie hineinpassen, gedacht waren\" - UA 5.41).\n\nAuch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat\nkeine Rechtsmängel ergeben, durch die der Angeklagte\nREED veschwert wäre.\n\nIl.\n\n1. Der Verfahrensangriff des Beschwerdeführers\n\nvB seht fenı.\n\n-8 -\n\nGrundsätzlich muß zwar eine Gerichtsentscheidung,\ndurch die die Nichtvereidigungs eines Zeugen beschlossen\nwird, näher begründet werden; die bloße Bezugnahme auf\ndie Vorschrift des § 60 Nr.3 StPO genügt im allgemeinen\nnicht. Hier bedurfte es jedoch ausnahmsweise keiner\nweiteren Begründung, weil es für alle Beteiligten offensichtlich war, daß, weshalb und in welchem Umfange der\nZeuge Wı MB teilnahmeverdächtig war. Es ergab sich dies\nalles aus dem Inhalt seiner Bekundungen von selbst.\n\n2. Die sachlichrechtlichen Angriffe bleiben ebenfalis\nerfolglos.\n\na) Der Angeklagte WWist lediglich wegen Herstellung\nund Vertriebs des Heftes Modell-Studien Nr.47 verurteilt\nworden, Wie die Revision hervorhebt, wird das Titelbild\ndieses Heftes in den Urteilsgründen \"genau\" beschrieben\nund an anderer Stelle der Entscheidung auch \"genau\" gewürdigt. Bei der eingehenden Beschreibung verweist das\nUrteil allerdings in einem Klammervermerk auf Blatt 7 d.A,\n\nUnter Berufung auf RGSt 61,293 ff und 61,379 ff ist,\ndie Revision der Auffassung, das in den Akten befindliche\nBild sei durch diesen Hinweis Gegenstand der Urteilsgründe\ngeworden und könne daher unmittelbar vom Revisionsgericht\nauf seinen unzüchtigen Charakter geprüft werden,\n\nDem ist nicht beizutreten. Zwar kann es - wie das\nReichsgericht an anderer Stelle entschieden hat (RGSt\n41,19,23) -— \"zulässig und unter Umständen sogar wünschenswert\" sein, zur Verdeutlichung des Geschriebenen Zeichnungen .\noder Abbildungen in das Urteil ein- oder ihm (fest verbunden)\nbeizufügen; \"niemals aber darf durch Zeichnungen oder Abbildungen die sprachliche Darlegung der Urteilsgründe\nersetzt werden\". In der zuletzt angeführten Entscheidung\nist also auch das Reichsgericht davon ausgegangen, daß\ngrundsätzlich die Beschreibung eines Bildes maßgebend ist\nund daß das Bild selbst oder seine Vervielfältigung nur dann\nvom Revisionsgericht zur Kenntnis genommen werden könnten,\nwenn sie mit den Urteilsgründen fest verbunden sind. Dieser\n\n-9-\n\n-9-\n\nAuffassung ist auch der erkernende Senat. In BGHSt 5,346\nhat er hinsichtlich der vom Landgericht mitgeteilten\nBildbeschreibung wiederholt erklärt, es handele sich um\neine \"im Bereich des Tatsächlichen liegende Deutung\".\nDamit kommt zugleich zum Ausdruck, daß es Sache des Tatrichters ist, Abbildungen zu beschreiben und vor allem\nschriftlich mitzuteilen, ob und in welchem Umfange die\nGeschlechtsmerkmale auf dem jeweiligen Bild besonders\nhervorgehoben worden sind. Lediglich der Tatrichter hat\ndaher auch (nach seinem pflichtgemäßen Ermessen) darüber\nzu befinden, ob er zur besseren Anschauung des Revisionsgerichts seiner Beschreibung Abbildungen oder Vervielfältigungen beigeben will. Tut er dies nicht, so ist die\nSachrüge allein nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe\nzu beurteilen. Für die Bezugnahme auf Bilder (die mit\ndem Urteil nicht unmittelbar verbunden sind) gelten\n\nalso dieselben Grundsätze wie für sonstige Verweisungen\nauf den Akteninhalt: Weder können etwaige Mängel der\nDarstellung durch bloße Verweisung auf die in den Akten\nbefindlichen Bilder geheilt werden, noch kann sich die\nSachrüge einer Revision auf die in den Akten befindlichen\nBilder berufen; ihr (zulässiges) Vorbringen muß sich\nvielmehr auf die Bildbeschreibung in den Urteilsgründen\nbeschränken,\n\nSoweit der Beschwerdeführer die tatsächliche Beurteilung der Bilder durch das Landgericht angreift, kann\ner daher im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden.\n\nIm. vorliegenden Falle hat die Revision auch nicht\ndeswegen Erfolg, weil die Bezugnahme des Urteils auf die\nAkten unzulässig war. Denn die Urteilsgründe sind auch\nhinsichtlich der (\"genauen\") Bildbeschreibung aus sich\nheraus verständlich, die Bezugnahme sollte nicht etwa\neinen Teil der Beschreibung ersetzen.\n\nb) Unzutreffend ist die Behauptung der Revision, das\nLandgericht habe eine mögliche, aber nicht festgestellte\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nÄußerung des Mitangeklasten FEB zun Nachteile des\nAngeklagten Wi verwertet (\"Wenn das man gut geht\"). Wie\nder Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, ist nicht\ndiese Äußerung verwertet worden, sondern lediglich der\nUmstand, daß | es für möglich gehalten hat, etwas\nDerartiges geäußert zu haben, Ersichtlich folgert die\nStrafkammer hieraus, (selbst) Rössler halte - noch jetzt -\ndas Titelbild für bedenklich. Ein solcher Schluß ist\nmöglich und daher im Revisiorsrechtszuge unangreifbar.\n\nc) Die zur Unbrauchbarmachung vorgesehenen Bilder\nwerden im Urteil genügend beschrieben, um die Rechtsanwendung untersuchen zu können, Der Vorwurf des Beschwerdeführers, diese Feststellungen seien \"sehr kursorisch\",\ngeht fehl (vel.UA S.39 ff).\n\nd) Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat\nkeine den Angeklagten VB oveschwerenden Rechtsmängel\nergeben.\n\nIII.\nDie - auf die Sachrüge gestützte -— Revision des\nAngeklagten Pe verkennt, daß dieser Beschwerdeführer\n\ndeswegen verurteilt worden ist, weil er unzüchtige Schriften\nund Abbildungen zum Zwecke der Verbreitung vorrätig und\nfeilgehalten hat (UA S.57). Fs kommt daher nicht darauf an,\nob er solche Schriften verkauft oder ausgestellt hat.\n\nDer Begriff des Unzüchtigen hängt auch richt entscheidend davon ab, wo sich das Geschäft des Täters\nbefindet. Maßgebend ist das Schamgefühl des Durchschnittsbürgers; die Anschauungen verdörbener Volkskreise sind\n- wie die Revision selbst einräumt -— nicht von Bedeutung.\nHiervon abgesehen konnte auch jeder, der nicht in St.Pauli\nwohnte, bei dem Angeklagten Hsfte und Bilder erwerben.\n\nMit dem Satz \"Zille z.B. dürfte nicht zu beanstanden\nsein\" wendet sich die Revision nur gegen die Feststellungen,\nAuch ein anerkannter Künstler wie Zille kann unzüchtige\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nBücher geschrieben haben. Nach der kurzen Inhaltsbeschreibung des Urteils besteht hier kein Zweifel, daß\nder Inhalt unzüchtieg ist.\n\nDie Angriffe gegen die Strafzumessung bleiben\nebenfalls ergebnislos. Die Verstöße des Beschwerdeführers\nTED sind deswegen als besonders verwerflich angesehen\nworden, weil die bei ihm beschlagnahmten (sehr zahlreichen)\nBilder und Schriften grob unzüchtig sind und weil er schon\nzweimal einschlägig bestraft worden ist.\n\nDie Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat\nkeine Rechtsmängel erkennen lassen.\n\nDie Entscheidung entspricht in allen Punkten dem\nAntrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-05/5-str-604-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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