{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-05_5_StR_52_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-05","aktenzeichen":"5 StR 52/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 52/60\n\n2157 059\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Heinz V ED zu: \"ou\n\nBezirk B\n\ngeboren am 1940 in Zw\n2. den Arbeiter Erwin S ED zu: re\nBezirk\n\neaberen sn All 40 in EEE xreis ui\n\nOstpreußen),\nwegen Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.April 1960, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobe.sekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Ve»\nund Erwin Se wird das Urteil des Landgerichts\nin Verden an der Aller vom 20.November 1959 samt\nden Feststellungen\n\nim Schuld- und Strafausspruch, soweit die beiden\nBeschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen\nversuchten Mißbrauchs einer Willensunfreien\nverurteilt worden sind,\n\nund in den übrigen Strafaussprüchen\n\naufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nVo una Erwin SGB werden verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel - an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten VW una Erwin STE sina wegen\ngemeinschaftlichen versuchten Mißbrauchs einer Willensunfreien und wegen Körperverletzung jeweils zu einer\nGesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nIhre Revisionen greifen dieses Urteil in vollem\nUmfange an; das gilt, wie der Antrag der Revisionsbegründung\nzeigt, auch für das Rechtsmittel des Beschwerdeführers\nVerzagt.\n\nl. Offensichtlich unbegründet sind die Revisionen,\nsoweit sie sich gegen die Schuldsprüche wegen Körperverletzung richten.\n\n2. Die Verurteilungen beider Angeklagter wegen gemeinschaftlichen versuchten Mißbrauchs einer Willensunfreien\nkonnten aber aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehenbleiben. |\n\nBeide Beschwerdeführer haben in der Hauptverhandlung\nihre Schuld bestritten und behauptet, ihre Angaben bei der\nPolizei seien unzutreffend gewesen. Die Strafkammer glaubt\naber den Aussagen vor der Polizei und beruft sich zur\nÜberführung der Angeklagten u.a. auch auf folgenden - im\nUrteil wörtlich angeführten -— Teil der polizeilichen\nNiederschrift über die Vernehmung. des Angeklagten Ve:\n\n\"Ich bin zu Erwin Se und der Zeugin WE\nhingegangen und habe die Wille auf die Erde\ngelegt. Der Erwin Sg hat sich zuerst auf die\nWED gsilest und hat mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeführt, Demnach muß. er ihr auch den\nSchlüpfer ausgezogen haben. Anschließend habe ich\nauch auf der WB selegen und habe sie ebenfalls geschlechtlich gebraucht. Dabei machte ich\nBeischlafsbewegungen. Zum Samenerguß ist es bei\nmir nicht gekommen, weil inzwischen der Karl-Heinz\n\nVOEEEB kam una Krach schlug.\"\n\nDas Landgericht sieht diese Angaben insgesamt als zutreffend\nan, obwohl sie (teilweise) den Feststellungen an anderer\n-4A-\n\nBER\nKR ee\nERS. FDEEl\n\n-L-\n\nStelle des Urteils widersprechen. Karl-Heinz vn\n(dem der Tatrichter glaubt) hat nämlich u.a. ausgesagt,\ner habe Erwin I ) bei seiner Mutter liegend im Garten\nangetroffen (UA S.16). Dieser Aussage entspricht die allgemeine Sachdarstellung des Urteils, nach der Karl-Heinz\n\nEB sen Angeklagten VE in der Wohnung und den\n\nAngeklagten Erwin SB in Garten bei Frau von\nliegend angetroffen hat (UA S.7/8).\n\nAuf diesem Widerspruch können die Verurteilungen\nbeider Beschwerdeführer auch beruhen; es wird hierdurch\nnicht nur ein unwesentlicher Nebenpunkt des Geschehens\nberührt. Das Landgericht sieht nämlich den Angeklagten\nErwin EB u.a. deshalb als überführt an, weil er von\n. Karl-Heinz WED bei üessen Mutter im Garten angetroffen\nworden ist (\"daß es tatsächlich zumindest zu einem versuchten Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten Erwin\nSCHE una der Zeugin WED gekommen ist, ergibt sich\nferner aus den Bekundungen des Zeugen Karl-Heinz Wue'\n- UA S.16). Nach den vom Tatrichter als beweiskräftig\nbehandelten polizeilichen Angaben des Angeklagten Vi\nsoll indessen dieser bei seinem einzigen Beischlafsversuch\nvon Karl-Heinz WEB» zestört worden sein. Die widersprüchlichen (und daher rechtlich mangelhaften) Feststellungen berühren also bei beiden Angeklagten auch wesentliche\nUmstände der Verurteilungen wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens. Hiervon abgesehen läßt sich jedenfalls nicht\nsicher beurteilen, ob die Strafkammer den Aussagen des\nAngeklagten VER vor der Polizei auch dann noch irgendeinen Beweiswert beigemessen hätte, wenn sie den teilweisen Widerspruch zu einigen von ihr als erwiesen angesehenen\nUmständen bemerkt hätte. Da aber beide Angeklagte wegen\ngemeinschaftlichen Verstoßes verurteilt worden sind, müßte\ndie Aufhebung der Feststellungen in Bezug auf einen\nAngeklagten ohnedies die Aufhebung der Feststellungen\nhinsichtlich des anderen Angeklagten zur Folge haben.\n\n- 5.\n\nIn der neuen Hauptiverhandlung wird das Landgericht\n- gegebenenfalls - eingehender als bisher zu der Frage\nStellung nehmen müssen, ob und wann die Angeklagten den\n(für sie überraschend eingetretenen) Zustand völliger\nWillenlosigkeit bei Frau WEB erkannt haben.\n\n3. Da nicht sicher auszuschließen ist, daß die\nnunmehr aufgehobenen Verurteiliungen die Höhe der übrigen\nStrafen beeinflußt haben, mußten auch die Strafaussprüche\nwegen Körperverletzung mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben werden.\n\nGemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO ist die Sacke an ein\nanderes Landgericht zurückverwiesen worden.\n\nSarstedt Schnidt Siemer\n\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-05/5-str-52-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-05/5-str-52-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.734368+00:00"}}