{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-05_5_StR_50_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-05","aktenzeichen":"5 StR 50/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 50/60 2167 085\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Erich “Y ED aus zum,\ngeboren am GEM 1505 in KEEEEEEEE Kris CREEEEEEEEEEE\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Verbrechens nach § 176 Abs.ı Hr.3 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.April 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär (zn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 23.September 1959\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 23.September 1959 in dieser Sache\nerlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nnD\n\nGründe\n\n—\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens\nnach § 176 Abs.1 Nr.! StGB in Tateinheit mit einem\nVerbrechen nach §§ 175a Nr.3 StGB ist nicht zu beanstanden.\n\nIn dem Vortrage der Revision, ein ärztliches Gutachten\nüber den Gesundheitszustand des Angeklagten lasse ohne\nweiteres zu einer anderen Entscheidung kommen, kann eine\nzulässige Verfahrensbeschwerde nicht gesehen werden. Die\nRevision sagt auch nicht ausdrücklich, daß die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts gerügt werde. Ihrem Zusammen--\nhange ist jedoch die Behauptung zu entnehmen, nach dem\nfestgestellten Sachverhalt sei der Angeklagte nicht als\nstrafrechtlich verantwortlich anzusehen, § 51 StGB sei mithin\nverletzt, Auf diese Sachrüse hat der Senat das Urteil in\nvollem Umfange geprüft, eine Verletzung des sachlichen\nRechts jedoch nicht feststellen können. Das gilt auch für\ndie Ausführungen der Strafkamner zu § 51 StGB.\n\nDie Revision will anscheinend vorbringen, die Strafkammer habe bei der Fntscheidung, ob die Voraussetzungen\ndes § 51 StGB vorliegen, nicht beachtet, daß es sich bei\ndem Beschwerdeführer um einen leicht schwachsinnigen,\ntriebhaften, ichbezogenen Menschen handelt, der gegenüber\ndem Triebgeschehen weniger Gegenvorstellungen entwickelt\nals der Durchschnittsmensch. Das hat das Landgericht aber\nbei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nausdrücklich beachtet. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, das\nHemmungsvermögen des Angeklagten sei nur leicht vermindert,\nEine derartige Fertung ist möglich und frei von \"idersprüchen, Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhange\nallerdings nicht erwähnt, daß der Angeklagte vor der Tat\nfünf Flaschen Bier getrunken hatte. In den Strafzumessungsgründen heißt es jedoch, daß der Angeklagte zur Zeit der\nTat durch die genossene Biermenge etwas enthemmt war. Das\nläßt klar erkennen, daß die Strafkammer bei ihrer Entscheidung den Alkoholrenuß vor der Tat berücksichtigt hat.\n\n-3_-\n\n-3-\n\nSie hat diese Tatsache zugunsten des Angeklagten gewertet,\nist aber zu dem Frgebnis gelangt, daß auch hierdurch das\nHemmungsvermögen nicht in einem nach § 51 StGB beachtlichen\nMaße herabgesetzt worden sei. Das ist nicht zu beanstanden\nund bedurfte bei der nicht sehr großen Menge des getrunkenen\nBieres auch keiner näheren Begründung, zumal die Tat dem\nAngeklagten nach seinen Vorstrafen nicht persönlichkeitsfremd war,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siener\n\nBundesrichter Dr.Börker Faller\nist beurlaubt und kann\n\ndeshalb nicht unter-\n\nschreiben.\n\nSarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-05/5-str-50-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-05/5-str-50-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.716496+00:00"}}