{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-05_5_StR_3_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-05","aktenzeichen":"5 StR 3/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 3/60 2157 095\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmacher, jetzigen Versicherungskaufmann\n\nFronz TED 20: Vo, zevoren an BE 1954\nin LUD,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.April 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr . >\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg vom 27.0Oktober 1959 samt\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Fosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht Verden/Aller\nzurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\n. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt; es hat\nihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Tauer\nvon einem Jahr aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen\nzu werden,\n\nDie Revision des Angeklagten,. die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt,\nist begründet,\n\nSie fügt mit Frfolge, das Landgericht habe einen hilfsweise gestellten Beweisamtrag zu Unrecht nicht beschieden,\n\nDie Sitzungsniederschrift besagt allerdings über diesen\nHilfsamtrag nur folgendes: \"Der Verteidiger beantragte\nFreisprechung des Angeklagten, evtl. die Vernehmung des\nSteuerberaters TED aus Ve als Zeugen und des Grundstücksmaklers und Versicherungsagenten VE aus\n\nOB 215 Sachverständigen.\"\n\nSie gibt demnach keinen Aufschluß über das Beweisthema.\nDaraus ist aber nicht zu schließen, daß die Beweistatsachen\ndem Gericht nicht erkennbar gemacht worden seien, etwa durch\nden Schlußvortrag des Verteidigers, der dem Antrag unmittelbar vorausging. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich\nnämlich auch nicht, daß der Vorsitzende auf eine Vervollständigung des Antrages hingewirkt hätte, wie es gemäß\n8 244 Abs.2 StPO seine Pflicht gewesen wäre, wenn der Antrag\nwirklich die zu 'beweisenden Tatsachen nicht erkennbar gemacht hätte. Die’ Sitzungsniederschrift weist hier ersichtlich\neine Lücke auf. Dadurch wird ihre negative Beweiskraft in\ndiesem Punkte beseitigt. Der Senat ist auf Grund der Angaben\ndes Verteidigers in der Revisionsschrift überzeugt, daß\nzu dem Antrag das Beweisthema im wesentlichen so bezeichnet\nwurde, wie der Verteidiger behauptet. Danach sollte Thesing\nbekunden, daß nach den ihm als Steuerberater bekannten\nbuchmäßigen Unterlagen der Vater des Angeklagten nur in\ngeringem Umfange in dem Unternehmen mitgearbeitet habe.\n\n- 3.\n\nYa\n\n-3-\n\nVD var als Sachverständiger dafür benannt, daß\ndie festgestellte Mithilfe des Vaters nur wenig Zeit\nbeanspruchte, insbesondere, daß \"der Abschluß von Bausparverträgen, bei denen die Interessenten durch einen\nVorwerber oder Vermittler geworben sind, nur einen sehr\ngeringen Aufwand erfordert\", und daß dafür in Anbetracht\nder niedrigen Provisionen im Bauvermittlergewerbe nur eine\nsehr geringe Vergütung bezahlt werden kann. Außerdem\nsollte er darüber gehört werden, daß bei einer Generalvertretung im Bausparkassengewerbe der Schriftverkehr und\ndie Beratung der Bausparer nach Abschluß der Bausparverträge einen sehr großen Arbeitsaufwand erfordern (den\nnach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte allein getragen hat).\n\nDamit genügte der Hilfsamtrag den Anforderungen, die\nan einen Beweisamtrag zu stellen sind (vgl. RGSt 38,127).\nDas Landgericht hat ihn jedoch weder durch Beschluß noch\nim Urteil ausdrücklich beschieden. Es ist auch nicht aus\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe zu erkennen, warum die\nStrafkammer glaubte, von einer Vernehmung des Zeugen und\ndes Sachverständigen absehen zu können.\n\nDas ist ein Verstoß gegen § 244 Abs.6 StPO.\n\nEs läßt sich auch nicht ausschließen, daß das Urteil\nauf diesem Verfahrensverstoß beruht, Wenn der beantragte\nBeweis erhoben worden wäre und die behaupteten Tatsachen\nsich ergeben hätten, wäre die Strafkammer möglicherweise\nzu einer anderen Auffassung über den Umfang der vom Vater\ngeleisteten Mitarbeit gekommen. Aus diesem Grunde mußte\ndas Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\n-4-\n\nAuf die fiorigen Revisiorsrügen braucht daher nicht\neingegangen zu werden.\n\nGemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO ist die Sache an ein\nanderes Landgericht zurückverwiesen worden.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nBörker Faller\n\n?","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-05/5-str-3-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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