{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-04-05_5_StR_15_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-04-05","aktenzeichen":"5 StR 15/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 15/60\n\n2167 091\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm V EEE zu: em,\ngeboren am EEE 1904 in Kumus,\n\nwegen fortgesetzten Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.April 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Dr.Faller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr Ep\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 23.Juli 1959 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nWie der Revision zuzugeben ist, reicht es grundsätzlich\nnicht aus, die Nichtvereidigung eines Zeugen nur mit dem\nHinweise auf § 60 Nr.3 StPO zu rechtfertigen (BGH NJW 1952,\n273). Eine solche Unvollständigkeit der Begründung ist\njedoch dann unschädlich, wenn es ohnehin für alle Beteiligten\nklar ersichtlich ist, welches Verhältnis des Zeugen zur\nTat des Angeklagten angenommen wird (BGH NJW 1953,231 Nr.21\nam Ende). So war es hier. Es lag für alle Beteiligten auf\nder Hand, daß die Zeugin Koll wegen Verdachts der\nTeilnahme unvereidigt blieb. Das erkannte insbesondere\nder Angeklagte. Er hatte im Ermittlungsverfahren vor dem\nStaatsanwalt am 22.Dezember 1958 erklärt, Frau Kofi\nhabe sich als seine Buchhalterin aus einem falsch verstandenen Treueverhältnis an der Herstellung der frisierten\nBilanzen und fingierten Rechnungen sowie an der Pührung\nder Kontenkartei beteiligt (Bd.II B1.202 d.A.). Diese\nRolle der Frau Kogiillerurie daraufhin auf Seite 17 der\nAnklageschrift (Bd.II 31.268 d.A.) kurz erwähnt.\n\nWie der Revision weiter einzuräumen ist, enthält das\nUrteil keine ganz eindeutigen Feststellungen darüber, an\nwelchem Tage des Monats September 1958 das Konkursverfahren\neröffnet worden ist (vgl.UA S.9,11 und 16). Das ist jedoch\nim vorliegenden Falle gleichgültig. Die Ausführungen, mit\ndenen die Revision dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung eine\nBedeutung für den Schuldumfang und die Strafzumessung beilegen will, haben in den Urteilsgründen keine Stütze.\n\nDer Bemerkung des Urteils, der Angeklagte habe \"willentlich und: unter Kenntnis aller Tatumstände, also vorsätzlich\ngehandelt\" (UA S.21), ist bei dem hier vorliegenden Sachverhalt deutlich genug die Feststellung zu entnehmen, daß\nder Angeklagte in allen drei Fällen mindestens die\nVermögensgefährdung erkannte, die das Landgericht mit\n\n- 3 -\n\n- 3-\n\nRecht als Vermögensschaden behandelt (UA S.20). Daß er sich\nihrer bewußt war und auch damit rechnete, sein Unternehmen\nkönne einmal zusammenbrechen (UA S.22), so daß die Banken\nendgültig geschädigt sein würden, wird nicht durch seine\nkrampfhaft festgehaltene Hoffnung auf einen plötzlichen\nWandel in der Weltmarktlage (UA S.7,21,23) ausgeschlossen;\ndenn bloße Hoffnung ist gerade keine Gewißheit. Die Urteilsgründe enthalten also nicht den Widerspruch, den die\nRevisionsbegründung als Verletzung des § 267 StPO rügt und\nan den die sachlichrechtlichen Ausführungen im Schriftsatze\nvom 21.Dezember 1959 anknüpfen.\n\nAuch bei der sonstigen Prüfung des Urteils zeigt sich\nkein rechtlicher Fehler.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nDr.Börker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-05/5-str-15-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-05/5-str-15-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.675643+00:00"}}