{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-03-30_5_StR_467_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-03-30","aktenzeichen":"5 StR 467/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_467/60 2156 075\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Buttergroßhändler Joachim S tEB au: Sci,\ngeboren am lb 1921 in zum,\n\n2. den Kaufmann Johann-Wilhelm S ED aus TummmEmD,\ndort geboren and 1920,\n\n3. den Landesprüfer Henry R EEE zu: ta,\ndort geboren am EB 1906,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.PFebruar 1961, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkuuäicbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom\n30.März 1960 gegen den Angeklagten Stähr\n\nl. im Schuldspruch wegen Vergehens gegen das\nLebensmittelgesetz im Falle II B3 der\nUrteilsgründe,\n\n2. im Gesamtstrafenausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n- 2-\n\n- 2-\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nSoweit sich das Rechtsmittel gegen die Angeklag-\n\nten SED una Dlrichtet, fallen seine\n\nKosten der Landeskasse zur Last.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückverwiesen, das auch über die\nKosten des Rechtsmittels, soweit dieses den\nAngeklagten St@@P petrifft, zu befinden hat.\n\nII. Die Revision des Angeklagten StWwirdä\nverworfen. Dieser Angeklagte hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Angeklagten St una SW erhielten als\nButtergroßhändler in Kiel und Hamburg vom Lande Schleswig-Holstein Zuschüsse zu den Unkosten der Buttereinlagerung.\nSie machten dabei falsche Angaben, sind jedoch von der\nAnklage des Betruges aus subjektiven Gründen freigesprochen\nworden. Der Angeklagte Landesprüfer I ] ist von dem\nVorwurf der Beihilfe zu diesem Betruge in Tateinheit mit\nUntreue freigesprochen worden. Das Verfahren gegen St»\nwegen Urkundenfälschung ist auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden.\n\nDie Angeklagten St una SEEEW peschenkten den\nAngeklagten Landesprüfer Rund den Leiter der zuständigen Abteilung im Landesernährungsministerium, den\nMitangeklagten TED. Deshalb sinäa sie wegen aktiver\nBestechung in je zwei Fällen, RD und To wegen\nschwerer passiver Bestechung in ebenfalls zwei Fällen verurteilt worden.\n\nDer Angeklagte StB machte auch den Prokuristen\nzweier Großfirmen des Buttereinzelhandels, die ihm Butter\nabnahmen, Zuwendungen (unlauterer Wettbewerb in zwei\nFällen). Er stellte aus ranzig gewordener Butter Kunstbutter her, verkaufte sie als Molkereibutter, erhielt sie\njedoch sofort zurück (Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz\nin Tateinheit mit versuchtem Betruge). Er bearbeitete\nausländische Butter ohne die erforderliche behördliche\nGenehmigung und verkaufte Molkereibutter und ausländische\nButter als Deutsche Markenbutter (Vergehen gegen das\nLebensmittelgesetz in drei Fällen).\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich\ngegen die Freisprechungen und gegen die Einstellung des\nVerfahrens. Sie greift ferner bei einem Teil der Verurteilungen den Schuld- oder den Strafausspruch an.\n\nDer Angeklagte StB wendet sich mit der Revision\nnur gegen seine Verurteilung wegen aktiver Bestechung\n\n-4-\n\nund unlauteren Wettbewerbs in je zwei Fällen.\n\nDas Urteil bleibt im wesentlichen bestehen.\n\nA. Betrug und Urkundenfälschung\n\nI. Betrug\n\n1. Soweit die Angeklagten Ste una SW von der\nAnklage des Betruges freigesprochen worden sind, meint\n\nder Generalbundesanwalt mit der Revision der Staatsanwaltschaft, das Urteil lasse die Möglichkeit offen, \"daß die\nAngeklagten mit bedingtem Vorsatz auch Vermögensvorteile\ngeltend gemacht haben, auf die sie keinen Anspruch hatten,\nund daß sie deshalb betrügerisch handelten\".\n\nDiese Auffassung trifft nicht zu. Sie stützt sich\nauf die Ausführungen, mit denen das Landgericht eine Absicht der beiden Angeklagten, sich einen rechtswidrigen\nVermögensvorteil zu verschaffen, vemeint (UA S.61). Das\nLandgericht sagt an dieser Stelle aber auch, daß etwaige\nrechtswidrige Vermögensvorteile der Angeklagten eine\nbloße \"Begleiterscheinung\" waren. Wenn sie eintraten,\nwaren sie darauf zurückzuführen, daß die Angeklagten \"vom\nLandesernährungsministerium zu keinem Zeitpunkt der\nStützungsaktion über die Stützungsgrundsätze für die BEZ\ninformiert worden sind, sondern auf eigene Erkundigungen,\nKenntnisse und Informationsquellen angewiesen waren\". Das\nbedeutet, daß es den Angeklagten viel lieber gewesen wäre,\nwenn das Ministerium mit offenen Karten gespielt, also\nmit ihnen \"in objektiver Form nach Ermittlung aller tatsächlichen betriebsnotwendigen Unkosten und Erträge und\nunter Offenlegung und Anwendung der für die BEZ angewendeten Stützungsgrundsätze\" (UA S.60) abgerechnet\nhätte, und zwar von Anfang an. Dann wäre nicht nur jede\nungerechtfertigte Benachteiligung der Angeklagten,\nsondern auch jeder \"rechtswidrige Vermögensvorteil\" ausgeschlossen gewesen. Gleichwohl hätten die Angeklagten,\nwie das Urteil sagen will, solche ehrliche Abrechnung\nvorgezogen. Da sie sie nicht erreichen konnten, blieb\n\n-5-\n\nes bei dem bisherigen Verfahren, und damit - so ist das\nUrteil zu verstehen - auch gegen ihren Willen bei der\n\nMöglichkeit, daß ihnen mit der notgedrungen geübten\n\"wirtschaftlichen Selbsthilfe\" über deren berechtigtes\nZiel hinaus auch rechtswidrige Vermögensvorteile zuflossen. Das Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich, daß\ndie Angeklagten nicht mit dieser \"Begleiterscheinung\"\nfür den Fall ihres Eintritts einverstanden waren, sie\nalso nicht in ihren Willen aufgenommen hatten, sie nicht\n\"billigten\", sondern darauf vertrauten, sie werde nicht\neintreten. Das ist aber die erkennbare Auffassung des\nLandgerichts. Mit dieser Auslegung des Urteils folgt der\nSenat im wesentlichen den Ausführungen des Verteidigers\ndes Angeklagten Schäfer.\n\nSoweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft\ndarauf stützt, das Landgericht habe bei der Beweiswürdigung allgemeinkundige Tatsachen und Erfahrungssätze\naußer acht gelassen, Denkfehler begangen und sich in\nWidersprüche verwickelt, tritt der Senat der folgenden\nStellungnahme des Generalbundesanwalts bei:\n\nDas Mißverhältnis zwischen den Beträgen, die\n\ndie Angeklagten SB una St (objektiv)\n\nzu beanspruchen hatten, und denen, die sie\ntatsächlich durch Täuschungshandlungen erlangten\n(UA S.48/49 = RevBegr.S.6), widerstreitet nur\ndann der Annahme guten Glaubens der Angeklagten\nan die Berechtigung ihrer Ansprüche, wenn sie\nwußten, was ihnen objektiv zustand. Gerade das\nvermochte aber die Hauptverhandlung nicht zu\nklären (UA S.61,vgl.ferner S.50 f).\n\nDie Feststellungen in diesem Strafverfahren über\nden Umfang der Stützung der BEZ (UA S.53-59)\nerlauben es der Revision hier auch nicht, die\nVerletzung eines Erfahrungssatzes über den\nwirtschaftlichen Ausgleich als die obere Grenze\njeder staatlichen Subventionierung zu rügen.\n\nDer Angeklagte SED hat den tatsächlichen\nKostensatz der BEZ für 1954 als Nachzahlung\nerst im Jahre 1955 bewilligt und am 5.November\n1955 ausgezahlt erhalten (UA S.55/56). Insoweit\nist die Gleichbehandlung also nicht schon, wie\ndie Revision behauptet, ab 1954 durchgeführt\nworden.\n\n6.\n\nFür 1955 (bis 15.April) wurde mit dem Angeklagten SW allerjinzgs Sercits die Hauptzahlung\nnach einem BEZ-Kosteüsatz von 29,84 DM abgerechnet. Aber au.ch für diesen Zeitraum enthalten die Urteilsgründe keinen Verstoß gegen\ndie Logik.\n\nTrotz dieser Gleichstellurg mit dem tatsächlichen Kostensatz der BEZ (nach dem Prinzip der\n+ O-Rechnung, keine Verluste und keine Gewinne\n\n- UA S.45 5 konnte den Angeklagten nicht widerlegt werden, daß sie überzeugt waren, die BEZ\nerhalte Stützungen richt nur nach diesem Prinzip,\nsondern nach dem Grundsatz voller Kostendeckung,\nnämlich der Erstattung der Bruttounkosten ohne\nAnrechnung der Gewinne (UA S.60). Überhöhungen\nder stützungsfähigen Butterumsätze, die der Angeklagte Schäfer 1955 trotz der Gewährung des\nBEZ-Kostensatzes vorgenommen hat, rechtfertigen\nalso nicht ohne weiteres den Vorwurf, hier habe\ner im Widerspruch zu den Feststellungen des\nUrteils UA S.61 nicht nur die Gleichstellung,\nsondern eine Besserbehanälung gegenüber der\n\nBEZ erstrebt.\n\nEs besteht auch kein Widerspruch zwischen den\nUrteilsgründen 8.58/59 und 41 (RevBegr.S.8).\n\nDie Angeklagten haben allerdings schon ab 1953\nlaufend Stützungsamträge gestellt (UA S.41)\n\nund erst nach dem 1.September 1955 erfahren, daß\nder BEZ außer den fünf Kostenposten Frachten,\nLagerkosten, Zinsen, Vertreterprovisionen und\nMindererlöse weitere Unkosten- und Verlustdeckung\nzugesagt worden war (UA S.59). Das rechtfertigt\njedoch nicht den Vorwurf der Revision, die Angeklagten hätten mindestens vor diesem Zeitpunkt durch Meldung überhöhter Buttermengen\nungerechtfertigte Stützungszahlungen erschlichen.\n\nDer BEZ wurden schon ab 1.lJanuar 1953 alle\nwesentlichen Kosten des Butterauffanges ersetzt,\nDie Angeklagten erhielten hingegen zu gleicher\nZeit im Widerspruch zu der Zusage stützungsmäßiger Gleichbehandlung mit der BEZ nur die\nFrachtkosten des übergebietlichen Absatzes aufgefangener Butter erstattet (UA S.38,51,53). Es\nist deshalb nicht auszuschließen, daß an die Angeklagten trotz ihrer Täuscaungshandlungen auch\nin der Zeit bis zum 1.September 1953 tatsächlich\nnicht mehr an Stützungsbeträgen gezahlt wurde,\nals ihnen zustand.\n\n2. Die Freisprechung des Angeklagten Re von dem\nVorwurfe der Beihilfe zum Betruge in Tateinheit mit\nUntreue ist rechtlich nich5 ansrejfrar. Das Landgericht\n\n- 1 -\n\nhat aus tatsächlichen Gründen nicht feststellen können,\ndaß Rp pei seinen Prüfungen und Prüfungsberichten\npflichtwidrig verfahren sei (UA 5.88). Damit ist zugleich\ndie Annahme ausgeschlossen, daß er durch die Art seiner\nPrüfungstätigkeit zu einem Betruge wissentlich Hilfe geleistet habe. In diesem Punkte hat der Generalbundesanwalt daher die Revision der Staatsanwaltschaft nicht\nvertreten.\n\nII. Urkundenfälschung\n\nDie Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten\nSt (UA 5.63) bleibt bestehen. Sie selbst leidet an\nkeinem rechtlichen Fehler. Sie wäre auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt insoweit\nvertreten hat, nur mit Rücksicht auf § 11 StFG 1954 aufzuheben gewesen, wenn die Freisprechung Stährs von der\nAnklage des Betruges weggefallen wäre. Das ist nicht\ngeschehen.\n\nB. Bestechungen\n\nI. Verurteilung des Angeklagten Stp wegen\naktiver Bestechung in zwei Fällen\n\n1. Bestechungsfall Ste TED\n\nDie Revision des Angeklagten St@9 nacht außer der\nallgemeinen Sachrüge nur geltend, es handele sich um\nreine Gelegenheitsgeschenke. Dieser Angriff geht offensichtlich fehl.\n\nDie sonstige rechtliche Prüfung zeitigt kein durchgreifendes Bedenken. Das Landgericht geht mit Recht davon\naus, daß der Beschwerdeführer die Geschenke dem Mitangeklagten Regierungsdirektor TeEEED für eine\nErmessensentscheidung gegeben hat. Wie sich aus den’\nUrteilsgründen ergibt, hatte sich das Ernährungsministerium\ngegen Ende des Jahres 1955 zu entschließen, ob es die\nNachforderungen des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner\nAufwendungen in der Zeit nach dem 15.April 1955 ohne\n\n-8 -\n\nweiteres ganz oder zum Teil anerkannte oder ob es ihre\nBerechtigung in einem Rechtsstreit klären ließ, den der\nAngeklagte st. möglicherweise einleiten werde. Das\nErnährungsministerium stand also, wie nach dem Zusammenhange der Urteilsgründe auch der Angeklagte erkannte,\n\nvor einer Ermessensentscheidung. An ihrer Vorbereitung\n\nwer FEED 215 zuständiger Abteilungsleiter beteiligt.\nIhn wollte der Angeklagte durch die Geschenke beeinflussen.\nOb und in welcher Höhe der Angeklagte seine Nachforderungen\nfür rechtlich begründet hielt, ist in diesem Zusammenhange\nunerheblich. Das ist auch die Auffassung des Generalbundesanwalts.\n\n2. Bestechungsfall St@D/rin\n\na) Die Revision des Angeklagten St macht gegen\nden Schuldspruch wegen aktiver Bestechung nur geltend,\naus den Feststellungen ergebe sich nicht, daß der Angeklagte St dem Mitangeklagten Re Vorteile zugewendet habe, um dessen Ermessen zu seinen Gunsten zu\nbeeinflussen. Dieser Angriff ist haltlos. Die Verurteilung\nenthält auch sonst keinen rechtlichen Fehler.\n\ndb) Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich\nnur gegen den Strafausspruch gegen den Angeklagten REP\nwegen schwerer passiver Bestechung. Die Strafzumessung\nist jedoch, wie der Generalbundesanwalt richtig vorgetragen hat, \"aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nSie ist nicht widerspruchsvoll, wie die Revision meint\n(RevBegr.S.14). Die Strafkammer hat nach ihrem Eindruck\nvon dem Angeklagten in der monatelangen Hauptverhandlung\n(UA 5.84) in RB deshalb nicht den Typ des korrupten\nBeamten gesehen, weil er nicht aus korrupter Gesinnung,\nsondern nur aus innerer Schwäche schuldig geworden ist\n(vgl.UA S.91). Das ist eine zulässige Erwägung, die das\nMaß der Schuld mindert\".\n\nDer Senat hat diesen Ausführungen nichts hinzuzufügen.\n\n-9.-\n\nII. Bestechungsfall Se Tin\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil\ninsoweit an, als die Angeklagten SD una re\n“yerurteilt worden sind, ohne daß bestimmte Pflichtwidrigkeiten angenommen worden sind\". Sie meint, wenn\nder Freispruch SW: von der Anklage des Betruges aufgehoben werde, sei \"der negativen Feststellung des.\nFehlens konkreter Pflichtwidrigkeiten bei der Bestechung\ndie tatsächliche Grundlage entzogen\". Der erwähnte Freispruch ist jedoch bestehengeblieben. Hiervon abgesehen,\nwäre der Standpunkt der Revision aus folgenden Gründen\nunrichtig, die der Generalbundesanwalt vorgetragen hat.\nDas Landgericht hat unabhängig von dem Vorwurf des Betruges, der gegen SC erhoben war, geprüft, ob der\nAngeklagte RB vei den Prüfungen pflichtwidrig\nhandelte, hat dies jedoch nicht feststellen können\n(UA S.83-86).\n\nC. Unlauterer Wettbewerb in zwei Fällen\n\nDie Revision des Angeklagten St ist unbegründet.\n\n1. Im Falle MEB-Union legt das Lanägericht\neingehend dar, durch welches unlautere Verhalten des\nProkuristen PEEEB der Angeklagte eine Bevorzugung im\nWettbewerb erreichen wollte (UA S.26). Der Einwand der\nRevision, das Urteil lasse \"das Bewußtsein der Unlauterkeit\" nicht erkennen, geht fehl.\n\n2. Auch im Falle Meierei C.B@MP trägt der festgestellte Sachverhalt die Verurteilung. Die Revision,\ndie zum Teil in unzulässiger Weise neue Tatsachen vorträgt, läßt unbeachtet, daß die Strafkammer das Vergehen nach § 12 UWG nicht schon in der Unterstützungszusage an den Prokuristen VOw, sondern erst in\nder Durchführung dieses Versprechens sieht, die mit\nden Milchlieferungen gekoppelt wurde (UA S.30).\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nD. Vier Vergehen gegen das Lebensmitteigesetz\n\nI. Der Angeklagte St@@® ließ Butter, die nach den\nBestimmungen nur als Deutsche Molkereibutter bezeichnet\nwerden durfte, als \"Deutsche Markenbutter\" verpacken\nund brachte sie so in den Handel. Sie war aber nicht\nschlechter als Deutsche Markenbutter (II B 3 der Urteilsgründe, UA S.13/14).\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft bemängelt mit\nErfolg, daß der Angeklagte nicht auch wegen Betruges\nverurteilt worden ist. Für die Frage, ob Käufer der\nButter an ihrem Vermögen geschädigt worden sind, ist\n\"nicht allein die Beschaffenheit, sondern der Marktwert\nder Butter entscheidend. Er beruht auch \"auf der in\nder Bezeichnung liegenden Gewähr für die Einhaltung der\nVorschriften bei ihrer Herstellung, die einwandfreie\nEigenschaften sichern sollen (BGHSt 12,347,353). Nach\ndiesen Bestimmungen muß \"Deutsche Markenbutter\" von\neiner Molkerei stammen, die dieses Gütezeichen führen\ndarf. Solange der Liefermeierei des Angeklagten dieses\nRecht, wenn auch nur für kurze Zeit, fehlte, war ihre\nButter im Handel und für die Kunden weniger wert. Ob\ndies dem Angeklagten klar war, ob er also den Vorsatz\nder Vermögensschädigung hatte, kann nur der Tatrichter\nfeststellen. Das Urteil muß daher in diesem PunktA& entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts auf-\n\ngehoben werden.\n\nII. Die Strafaussprüche wegen der übrigen drei Ver-\n, gehen gegen das Lebensmittelgesetz (II B 1,2 und 4)\nhalten der Revision der Staatsanwaltschaft stand. Abweichend vom Generalbundesanwalt ist der Senat der Auffassung, daß das Urteil genügend die Umstände bezeichnet, die für die Zumessung dieser Strafen bestimmend\nwaren (§ 267 Abs.3 Satz 1 StPO). Die Strafkamner behandelt die Fälle nicht schematisch gleich, sondern\nunterscheidet zwischen dem vierten Fall (II B4), der\n\"wegen des damit tateinheitlich verbundenen versuchten\n\n- 11 -\n\nBetruges sckwerer wiegt\", und bloßen \"Formalverstößen\",\nverhängt für diese je einen und für jenen drei Monate\nGefängnis (UA S.89/90). Ergänzend gelten auch für diese\nFälle die allgemeinen Strafzumessungserwägungen, die\ndas Landgericht voranstellt (UA S.89).\n\nWas die Revision im übrigen gegen die Bemesseung\nder Strafen wegen der Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz ausführt, greift in Wahrheit nur das tatrichterliche Ermessen unzulässig an. wird auch vom Generalbundesanwalt nicht vertreten.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-30/5-str-467-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-30/5-str-467-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.551700+00:00"}}