{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-03-16_5_StR_495_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-03-16","aktenzeichen":"5 StR 495/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 495/60\n\n157 008\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Müller Heinrich MED aus BB\ngeboren am MB 1915 in PD Kreis Ku\n\n- Sachbezeichnung: I@Wu..a. -\nwegen Vergehens nach § 4 UWG u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31l.Januar 1961, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nÄuf die Revision des Angeklagten WB wirä\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n16.März 1960, soweit es den Angeklagten wegen\nVergehens gegen § 4 UWG verurteilt, aufgehoben.\nInsoweit wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt.\n\nDie Gesamtstrafe wird aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen. Ihre\nKosten, soweit das Verfahren nicht eingestellt\nworden ist, trägt der Angeklagte.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Mg wegen eines\n-— gemeinschaftlich mit dem Witangcklagten Linn in der.\nZeit von Januar 1957 bis Mai 1957 verübten -— fortgesetzten\nVergehens gegen § 4 UWG und wegen Urkundenfälschung zu\neiner Gesamtstrafe von sechs Monaten und drei Wochen Gefängnis verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils,\nsoweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Vergehens\ngegen § 4 UWG verurteilt hat. Insoweit muß das Verfahren\neingestellt werden.\n\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die un\nlauteren Werbehandlungen des Angeklagten und des Mit\nangeklagten LP, in denen die Strafkamer das fortgesetzte Vergehen gegen § 4 UWG gesehen hat, Teilhandlungen desjenigen fortgesetzten Vergehens gegen\n$ A UWG waren, dessentwegen das Schöffengericht in\nSulingen den Angeklagten durch Urteil vom 9.Mai 1958 in\nder Sache 5 Ms 8/57 verurteilt hat. Waren sie Teilhandlungen dieser fortgesetzten Straftat, so hat das\nrechtskräftige Urteil des Schöffengerichts in Sulingen\ndie Strafklage auch für sie verbraucht. Waren sie dagegen\nTeilakte einer anderen selbständigen fortgesetzten Straftat, so ist die Strafverfolgung verjährt.\n\nDer Angeklagte und der Mitangeklagte IB haben 'nach\nden Feststellungen des Urteils die unlauteren Werbehandlungen, die sie in der Zeit von Januar 1957 bis\nMai 1957 verübten und die Gegenstand des vorliegenden\nVerfahrens sind, durch Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften, also durch Verbreitung von Druckschriften\nstrafbaren Inhalts begangen. Die Strafverfolgung solcher\nVergehen verjährt in einem Jahr (§ 22 Presse6G). Sie ist\nhier verjährt.\n\n- 3.\n\nDer Angeklagte war in der vorliegenden Sache auf\nGrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in\nBerlin vom 11.August 1957 (Bd.I B1,39 d.A.) zunächst\nvon diesem Tage bis zum 2.September 1957 in Untersuchungshaft. Am 2.September 1957 beschloß das Amtsgericht Tiergarten unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls, ihn mit\ndem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft zu verschonen\n(Ba.I B1.84 d.A.). Dieser Beschluß wurde durch einen\nBeschluß desselben Gerichts vom 17.Oktober 1957 wieder\naufgehoben (vgl.Bd.VII B1l.40 d.A.). Ob die Beschlüsse\ndes Amtsgerichts Tiergarten vom 11. August, 2.September\nund 17.Oktober 1957 nach § 68 StGB die Verjährung unterbrochen haben, kann zweifelhaft sein, weil die unlauteren\nWerbehandlungen, um die es sich hier handelt, damals noch\nnicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren,\nHierauf kommt es jedoch in diesem Zusammenhang nicht\nan.\n\nDer Angeklagte wurde am 16.März 1958 in Berlin\nerneut festgenommen (vgl.Bd.VII Bl.40 d.A.) und am\n1.April 1958 für die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Verden/Aller in die Untersuchungshaftanstalt\nin Hannover übergeführt (vgl.Bda.VII Bl.35 R d.A.).. Er\nwar in der vorliegenden Sache erst ab 11.Juli 1959 wieder\nin Untersuchungshaft (vgl.Bd.XVI Bl.4 R d.A.). Das Amtsgericht Tiergarten vernahm ihn am 15.Juli 1959 (Bd.XIV\nB1.108 R d.A.), nachdem der Richter am 10.Juli 1959.\n‚Termin bestimmt hatte (Bd.XIV B1.106 d.A.).::\n\nDie Terminsbestimmung vom.10.Juli 1959 konnte die\nVerjährung nicht mehr unterbrechen, weil die Strafverfolgung inzwischen bereits verjährt war. Die Akten\nergeben, daß innerhalb des letzten Jahres vor dem\n10.Juli 1959 keine Handlung eines Richters vorgenommen\nworden ist, die wegen der hier in Rede stehenden Tat\ngegen den Angeklagten gerichtet war und darauf abzielte,\ndas Verfahren gegen ihn fortzusetzen.\n\nDamit entfällt auch die Gesamtstrafe, welche die\nStrafkammer gegen den Angeklagten verhängt hat.\n\n-4A-\n\nDie weitergehende Revision ist unbegründet.\n\nDie gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung\n(§ 267 StGB) gerichtete Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge)\nist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der\nRevisionsbegründung die nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl.BGHSt 2,168).\n\n: Die Sachrüge ist unbegründet. Die Anwendung des\n§ 267 StGB auf den von der Strafkammer festgestellten\nSachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.\n\nDaß die verfahrensrechtlich unzulässige Verurteilung\nwegen Vergehens gegen § 4 UWG die Bemessung der Einzelstrafe beeinflußt haben kann, welche die Strafkamer wegen\nder Urkundenfälschung gegen den Angeklagten verhängt hat,\nhält der Senat für ausgeschlossen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-16/5-str-495-60","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-16/5-str-495-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.038922+00:00"}}