{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-03-15_5_StR_9_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-03-15","aktenzeichen":"5 StR 9/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_9/60 2167 099\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verwaltungskaufmann Heinrich M ED\nohne feste Wohnung,\n\ngeboren am ED 1904 in u,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Untreue, Rückfallbetruges und Urkundenfälschung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 23.September 1959\nwird verworfen.\n\nDie in dieser Sache nach dem 23.September 1959\nerlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründesz\n\nDas Landgericht sieht einen unselbständigen Teilakt\nder fortgesetzten Untreue darin, daß der Angeklagte als\ngerichtlich bestellter Pfleger des Streckenwärters Ernst Vo»\nvom Turnverein in St.Pauli insgesamt 322,50 DM, die seinem\nPflegling zustanden, entgegennahm und für sich verbrauchte\n(UA S.15). Insoweit hatte nicht, wie die Revision behauptet,\ndas Gericht das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt,\nsondern die Staatsanwaltschaft hatte durch Verfügung vom\n13.November 1958 (B1.53 d.A.) gemäß § 154 Abs.1 StPO davon\nabgesehen, die öffentliche Klage (wegen Betruges zum Nachteil des Beauftragten des Vereinsvorstandes) zu erheben,\nDie Strafkammer hat diesen Punkt aber - nach einem entsprechenden Hinweis an den Angeklagten -— als einen Teil der\nim Eröffnungsbeschluß bezeichneten fortgesetzten Untreue\ngewertet, wie rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Aneignung der 322,50 DM gehörte daher mit zu der nach § 264 StPO\nabzuurteilenden Tat.\n\nDasselbe gilt für den Verbrauch des Versteigerungserlöses von 643,18 DM, den der Angeklagte für Yo» ehe er\ndessen Pfleger wurde, auf Grund einer Vollmacht entgegennahnm\n(UA 5.14). Auch auf diesen unselbständigen Teilakt der fortgesetzten Untreue erstreckte sich die Anklage, obwohl sie\nihn nicht erwähnte. Schon aus diesem Grunde ist die Strafverfolgung nicht verjährt, wie die Revision geltend macht.\n\nSoweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen\nBetruges in dem Falle HB (U1 S.19-23) wendet, entfernt\nsie sich unzulässig vom tatsächlichen Inhalt der Urteilsgründe, Danach spiegelte der Angeklagte dem ie ] vor, er\nkönne diesem ein Grundstück zur eigenen Nutzung verkaufen,\nwährend er es in Wahrheit kurz vorher verpachtet hatte.\nHierin sieht das Landgericht die Täuschung, die Hg\nveranlaßte, dem Angeklagten 1000 DM zu zahlen. Der Einwand\nder Revision, ifo BEIT gewußt, daß zur Veräußerung des\nGrundstücks eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung\n\n- 3-\n\n-3-\n\nerforderlich gewesen sei, liegt also neben der Sache,\n\nIm Betrugsfalle FW bestreitet der Beschwerdeführer lediglich, daß er schon zu der Zeit, als er das Geld\nvom Kassierer ausgehändigt erhielt, willens war, es nicht\nabzuliefern. Das stellt die Strafkammer aber bindend\n\nfest (UA S.27).\nBei der sonstigen sachlichrechtlichen Prüfung ergibt\nsich kein durchgreifendes Bedenken.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-\n\nanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-15/5-str-9-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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