{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-03-15_5_StR_8_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-03-15","aktenzeichen":"5 StR 8/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2167 093\n\n5 StR 8/60\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lagerarbeiter Wilhelm DB ww aus Heim,\ndort geboren an WW 1314,\n\n- Sachbezeichnung: SW u.a. -\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.März 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär nn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 15.0ktober\n1959 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n„2.\n\nGründe;\n\nZu Unrecht rügt die Revision, daß die Strafkamer\nkeinen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Zeugen\nKU vernommen hat. Allerdings ist KM, vie das\nUrteil feststellt, früherer Hilfsschüler, \"äußerst labil\",\ngeschlechtlich stark verwahrlost und geistig zurückgeblieben.\nEr kann also, was seine Zeugentauglichkeit betrifft, nit\neinem kleinen Kinde aus ungünstiger Umwelt verglichen\nwerden. Die Zuziehung eines Sachverständigen verlangt der\nSenat in ständiger Rechtsprechung aber auch bei sclchen\nKindern nur dann, wenn deren Bekundungen nicht durch greifbare Beweisanzeichen unterstützt werden. Solche Anzeichen\nsind hier festgestellt und vom Tatrichter eingehend gewürdigt\nworden. Der Revision mag eingeräumt werden, daß die \"richtige\nSchilderung der Örtlichkeit allein\" keine ausreichende\nGrundlage dafür sein würde, den Zeugen auch in seiner Tatschilderung als glaubwürdig anzusehen. Das Urteil sagt aber\ngar nichts von einer richtigen Schilderung der Örtlichkeit;\nerst recht stützt es sich nicht \"allein\" darauf. Entscheidend waren für die Strafkammer vielmehr zwei andere Gründe.\nErstens hatte der Angeklagte, ehe er KB kennenlernte,\nschon mit sechs verschiedenen Jugendlichen in der gleichen\nArt Unzucht getrieben, wie jetzt nach KB: Bekundung\nmit ihm; von diesen früheren Vorgängen wußte KW pei\nseinen Aussagen nichts; ein Beweggrund für falsche Bezichtigungen fehlte. Zweitens ist KEWBs Ciaubwürdigkeit in\nsolchen Dingen dadurch bestätigt worden, daß seine Angaben\nüber die Unzucht zwischen ihm und dem Mitangeklagten gg\nmit dessen Geständnis übereinstimmten. Fand die Strafkammer\nihren Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Zeugen durch\nsolche Beweisanzeichen unterstützt, so brauchte sie keinen\nSachverständigen darüber zu hören. Daß, wie die Revision\nvorträgt, ein Amtsarzt die Zurechnungsfähigkeit Ks\nverneint hat, hat mit der Frage der Glaubwürdigkeit nichts\nzu tun. Ob jemandem eine Schilderung geglaubt werden kann,\nist eine andere Frage als die, ob ihm das Geschilderte\n\n- 3_\n\n- 3.\n\nzugerechnet werden kann. Auch der Amtsarzt hat in dem schriftlichen Gutachten, das die Revision erwähnt, die Glaubwürdigkeit der Darstellung mit keinem Wort in Zweifel gezogen, ist\nvielmehr ersichtlich davon ausgegangen, daß alles sich so\n\nzugetragen hat, wie KB es beschrieb. Deshalb brauchte\nauch dieses Gutachten dem Tatrichter nicht die Notwendig-\n\nkeit aufzudrängen, über die Glaubwürdigkeit Ks noch\nweitere Beweise zu erheben.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil\ngeprüft, jedoch keinen Fehler gefunden. 0\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-15/5-str-8-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-15/5-str-8-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:42.938318+00:00"}}