{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-03-15_5_StR_658_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-03-15","aktenzeichen":"5 StR 658/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2157 056\n\n5_StR_658/59\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n1. den Malergesellen Xarl S aus HÜEEEE,\n\ngeboren am 1919 in Zu TED,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n2. die Ehefrau Gerda S geborene Schi»\na geboren am 1924 in\n\nJ (Pommern),\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.März 1960, an der 5eilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schuitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof De ]\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär in\n\nals Urkunäsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nDie Revisionen der Angeklagten Karl und Gerda\nSCI zegen das Urteil des Landgerichts in\nHannover vom 8.0ktober 1959 werden verworfen.\n\nJeder der Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründejz3\n\nI. Die Revision des Angeklagten Karl Sg\n\nl. Die Verfahrensbeschwerden\n\na) Die Rüge, § 55 Abs.2 StPO sei verletzt, hat der\nVerteidiger in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.\n\nb) Die Zeugin Inge EEE :.=* \"auf Entscheidung .\ndes Vorsitzenden als Mittäterin gemäß § 60 Nr.3 StPO\nunbeeidigt\" geblieben. Entgegen der .Ansicht der Revision\nist diese Entscheidung des Vorsitzenden nicht zu beanstanden.\nWenn es in dessen Anordnung heißt, die Vereidigung unterbleibe \"als Mittäterin\", so war damit offenbar gemeint,\n\nInge Mm sei der Mittäterschaft an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig. Das trägt\ndie Revision selbst vor.\n\nc) Die Zeugin Johanna MED ist \"auf Entscheidung\ndes Vorsitzenden gemäß § 60 Nr.3 StPO als Angehörige einer |\nder Mittäterschaft Verdächtigen unbeeidigt\" geblieben.\n\nDiese Entscheidung ist, wie die Revision zutreffend vorträgt,\nfehlerhaft. Nach der Strafprozeßordnung kann nur die\nVerwandtschaft mit dem Verletzten oder Beschuldigten einen\nGrund geben, einen Zeugen nicht zu vereidigen (§ 61 Nr.2\nStPO). Seine Verwandtschaft mit einem 'tat- oder beteiligungsverdächtigen anderen Zeugen ist jedoch weder ein zwingender\nnoch ein zulässiger Grund, von seiner Vereidigung abzusehen.\n\nDennoch kann auch diese Verfahrensbeschwerde keinen\nErfolg haben. Denn nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts\nund des Bundesgerichtshofs (vgl.BGHSt 3,368,369/370) kann\nder Angeklagte die Gesetzwidrigkeit einer sich auf die Sachleitung beziehenden Anordnung des Vorsitzenden mit der\nRevision regelmäßig nicht geltend machen, wenn er oder\nder Verteidiger es - wie hier - unterlassen hat, nach\n§ 238 Abs.2 StPO die Entscheidung des Gerichts anzurufen.\n\nd) Ein Verstoß gegen § 267 Abs.1 StPO liegt nicht vor.\nDaß in der Urteilsformel die Mittätereigenschaft zum Aus-\n\n- 3_\n\n- 3.\n\ndruck kommt, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Was die\nRevision sonst zu diesem Punkte vorbringt, betrifft in\nWahrheit die Sachrüge.\n\n2. Die Sachrüge\n“ Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem\ngesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei hat sich kein\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nII. Die Revision der Angeklagten Gerda Sg\n\nDiese Revision enthält keine Sachrüge.\n\nAuf die Behauptung, der Vorsitzende habe die Zeugin\nInge MOD entgegen üder Vorschrift des § 55 Abs.2\nStPO nicht über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt,\nkann die Revision nicht gestützt werden. Das entspricht\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\nder diese Auffassung in dem BGHSt 11,213 ff abgedruckten\nBeschluß des Großen Senats für Strafsachen näher begründet\nhat. Hiervon abzuweichen und die Frage erneut gemäß\n§ 136 GVG dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung\nvorzulegen, bieten die Ausführungen der Revision keinen\nAnlaß. Der Teilnehmerverdacht gegen Inge VENEN\n(§ 60 Nr.3 StPO) ergibt sich aus dem Inhalt ihrer Aussage\nund aus der eigenen Einlassung des angeklagten Ehemannes.\nBeides steht - entgegen der Behauptung der Revision -\n\n-4-\n\nna de\n\nmn en\n\n-4-\n\nin den Urteilsgründen, obwohl das - wiederum entgegen\nder Ansicht der Revision -— nicht nötig gewesen wäre.\nDie Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-15/5-str-658-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-15/5-str-658-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:42.920012+00:00"}}