{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-03-15_5_StR_649_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-03-15","aktenzeichen":"5 StR 649/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 649/59 2157 057\n\nImnmNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zollinspektor a.Pr. Ernst V ED\n\naus HE ei Ha,\ngeboren am ED 1298 ir SCEEEEEREEED »\n- Sachbezeichnung: FEB u... -\n\nwegen Falschbeurkundung im Amt u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär (ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten VORD wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 20.Mai 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser\nAngeklagte wegen Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit Abgabenhinterziehung verurteilt worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten VW rüst Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Verfahrensrügen sind in Wahrheit sachlichrechtlicher\n\nArt.\nDie Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung (Zoll-\n\nhinterziehung) nach § 396 AbgO hat keinen Bestand.\n\nDer-Anwendung des § 396 AbgO steht zwar nicht entgegen, daß der Angeklagte als stellvertretender Leiter\ndes Hamburger Zollamtes Hann.Bahnhof handelte, als er es\nam 18. und 25.Februar 1953 pflichtwidrig unterließ, Bezahlung oder Hinterlegung des Zolls zu verlangen, und am\n25.Februar 1953 auf dem Überweisungszettel des Zollamts\nKornhausbrücke wahrheitswidrig vermerkte, die zollbare\nWare sei am 18.Februar 1953 um 14 Uhr gestellt worden.\nAuch ein Zollbeamter kann Täter einer Zollhinterziehung\nsein (vgl.RGSt 67,371,372; ebenso BGH 1 StR 740/53 vom\n26.November 1954). I\n\nDer Angeklagte hat aber durch sein Verhalten nicht\n\"bewirkt\" (verursacht oder mitverursacht), daß Zolleinnahmen verkürzt wurden, Die Feststellungen ergeben, daß\n\n' die Zollhinterziehung, die der Mitangeklagte Zgg an\n\n18.Februar 1953 beging, schon rechtlich vollendet und tatsächlich beendet war, bevor der Angeklagte an demselben\nTage mit der Sache befaßt wurde. Zi®hatte bereits die\n\n. zollbare. Ware in der Absicht, sie nicht zu gestellen, ent-\n\ngegen der Weisung des Zollamts Kornhausbrücke, ‚sie zu dem\nZollamt Hann.Bahnhof zu bringen, dem Vertreter GW 3er\nAbnehmerfirma ZefB übergeben. Damit hatte er über die\nzollbare Ware vorschriftswidrig so verfügt, als wäre\n\nsie im freien Verkehr. Durch diese Verfügung, durch die\nnach den §§ 45 Abs.1 Nr.2 und 64 ZollG die Zollschuld\nunbedingt entstand und fällig wurde, hatte er zugleich\neine Verkürzung von Zolleinnahmen bewirkt (vgl.BGHSt 5,53).\n\n-3_\n\n- 3 -\n\nDiese Zollhinterziehung war mit der Aushändigung der Ware\nan den Vertreter der Abnehmerfirma rechtlich vollendet\nund tatsächlich beendet.\n\nDer Angeklagte, der nach den Feststellungen des Urteils\nnur zum Vorteile 7@s handelte, hat durch sein Verhalten\nlediglich bewirkt, daß die bereits eingetretene Zollhinterziehung nicht rückgängig gemacht, sondern weiter aufrechterhalten wurde. Hierdurch het er sich allenfalls einer\nBegünstigung nach § 257 StGB schuldig gemacht. Insoweit ist\naber der Vorsatz bisher nicht festgestellt worden, Der\nAngeklagte hat geltend gemacht, er habe geglaubt, daß einer\nder Abfertigungsbeamten den Zollbetrag zur Hinterlegung\nentgegengenommen habe. Das Urteil stellt zwar fest, daß der\nZollbetrag nicht hinterlegt wurde. Es fehlt aber an einer\nFeststellung darüber, ob der Angeklagte dies wußte.\n\n. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Falschbeurkundung im Amt nach § 348 Abs.1 StGB hat gleichfalls\nkeinen Bestand. Das Urteil stellt hierzu nur fest, daß\nder Angeklagte in seiner Figenschaft als stellvertretender\nLeiter des Zollamts Hann.Bahnhof am 25.Februar 1953 auf dem\nÜberweisungszettel des Zollamts Kornhausbrücke u.a. wahrheitswidrig vermerkte: \"Die Ware ist am 18.Februar 1953 um 14 Uhr\ngestellt worden.\"\n\nDie Vorschrift des § 348 Abs.1 StGB setzt voraus, daß\nes sich bei dem Täter um einen Beamten handelt, der sachlich\nund örtlich zuständig ist, Tatsachen mit voller Beweiskraft\nzu beurkunden, daß die Beurkundung, die er vornimmt, in der\nvorgeschriebenen Form erfolgt und daß sie bestimmt ist, die\nfestgestellte Tatsache für und gegen jedermann zu beweisen,\nFeststellungen, die nur für den inneren Dienstbetrieb\nbestimmt sind, kommen hier nicht in Betracht (vgel.RGSt 71,463\n172,377). Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, kann\nauf Grund der bisherigen Feststellungen nicht beurteilt\nwerden.\n\nDas Urteil muß daher aufgehoben werden, soweit die\n\n-4-\n\nPRPE' EEE\n\n- A -\n\nStrafkammer den Angeklasten wegen Falschbeurkundung im\nAmt in Tateinheit mit Abgabenkinterziehung verurteilt hat.\n\nDie weitergehende Revision ist unbegründet.\n\nRechtlich bedenkenfrei ist die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte sich der Bestechlichkeit nach\n§ 331 StGB dadurch schuldig gemacht hat, daß er sich - vor\ndem 1.Dezember 1953 - von dem Mitangeklagten Z@peinen\nMantelstoff und 500 DM geben ließ. Hiergegen erhebt auch\ndie Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision die auf § 335 StGB\n\ngestützte Verfallerklärung, soweit sie den empfangenen\nrestlichen Geldbetrag von 305 DM betrifft,\n\nDie Verfallerklärung des § 335 StGB, die nach § 13 StFG\n1954 von der Einstellung nicht berührt wird, ist allerdings\nnur gegen den Täter - Bestecher oder Bestöchenen - auszusprechen, der das Bestechungsmittel in Händen hat oder,\nfalls sich dieses nicht mehr \"im Kreise der Täter\" befindet,\nzuletzt gehabt hat (vgl. RGSt 54,215; 68,404; BGHSt 10,237,\n244). Dies war aber nach den Teststellungen des Urteils\n‚ hinsichtlich der restlichen 305,-- DM der Angeklagte.\n\nDem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte 305 DM an\ndas Hauptzollamt gezahlt hat, das die angebliche restliche\nDarlehensforderung zz: gegen den Angeklagten gepfändet hat.\nFür die Verfallerklärung ist es gleichgültig, ob der Täter\n- hier der Bestochene - noch um den Wert des Bestechungs-\n\nmittels bereichert ist oder nicht, ob er es freiwillig oder\nauf Grund einer Rechtspflicht an einen Dritten weitergegeben\nhat (vgl. RGSt 67,29; BayObLGSt 1949/51,484). Nur wenn der\nBestochene das Bestechungsmittel an den Bestecher zurückgegeben hat, entfällt die Verfallerklärung gegen ihn. Das\nist hier hinsichtlich der 305 DM nicht geschehen.\n\nDies könnte allerdings zweifelhaft sein, wenn z\ndie Bestechungssumme dem Angeklagten nur als Darlehen\ngegeben hätte und daher die vom Hauptzollamt gepfändete\nangebliche Restdarlehensforderung 8» gegen den Angeklagten\n\n- 5.\n\n-5-\n\nwirklich bestand. In diesem Falle ließe sich sehr wohl\ndie Auffassung vertreten, der Angeklagte habe auch die\n305 DM an den Bestecher ZB zurückgegeben, weil er\n\ndurch die Zahlung der 305 DV an das Hauptzollamt als\nPfändungsgläubiger zugleich die Restdarlehensforderung\nerfüllte, die Zipp gegen ihn, den Angeklagten, hatte.\n\nSo liegt es hier jedoch nicht. Der Angeklagte hat zwar\ngeltend gemacht, Z( hate ihm die 500 DM nur als Darlehen\ngegeben. Das Urteil stellt aber fest, daß z» die 500 DM\ndem Angeklagten geschenkt hat und daß der Angeklagte dies\nwußte.\n\nDie weitere Verfallerklärung ist gleichfalls ohne\nRechtsirrtum.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-15/5-str-649-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-15/5-str-649-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:42.896897+00:00"}}