{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-03-15_5_StR_648_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-03-15","aktenzeichen":"5 StR 648/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 648/59 2158 088\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngeegen\n\nden Schiffsreiniger august SB ..:\ndort geboren an EEEEED 1933,\n\nzur Zeit in Untersuchun;shaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 5.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 15.März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nfür Recht\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nerkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 1.Oktober\n1959 samt den Feststellungen im Schuläspruch wegen\nschweren Raubes und in allen Strafaussprüchen\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels - an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründeyg3\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Raubes, wegen schweren\nDiebstahls, wegen Diebstahls, wegen Körperverletzung und\nwegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung\nverurteilt worden.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung sachlichen Strafrechts.\n\nI.\nEinen Verfahrensverstoß sieht der Beschwerdeführer\ndarin, daß der Zeuge Hip in der Hauptverhandlung nicht\nvernommen worden ist. \"Der Beschluß über die kommissarische\n\nBeweisaufnahme\" sei \"nach § 223 StPO nicht statthaft\" gewesen.\n\nEs kann dahinstehen, ob der Beschluß über die kommissarische Vernehmung des Zeugen Hg nit Recht ergangen war\nund ob die Strafkammer die Niederschrift über die Vernehmung\ndieses Zeugen durch den beauftragten Richter nach § 251\nAbs.1 Nr.2 StPO in der Hauptverhandlung verlesen durfte.\n\nEin etwaiger Verstoß kann jedenfalls nicht mehr gerügt\nwerden.\n\na) Sowohl der Verteidiger als auch der Angeklagte\nhatten der kommissarischen Vernehmung des Zeugen Hi»\ndurch den beauftragten Richter der Strafkammer beigewohnt\nund dabei - wie die Niederschrift ergibt -— von ihrem\nFragerecht ausgiebig Gebrauch gemacht. Auch ist dem Verteidiger eine Abschrift der Niederschrift über die Zeugenvernehmung erteilt worden; und er hatte dann noch mehr als\neine Woche Zeit zur Prüfung der Frage, ob es im Interesse\nseines Auftraggebers lag, die Vernehmung des Zeugen vor\nder Strafkamner zu beantragen. Daß dies nicht von selbst\ngeschehen, vielmehr der Zeuge Heiden in der Hauptverhandlung nicht erscheinen, die Niederschrift deshalb verlesen\nwerden würde, ergab sich für den Verteidiger - selbst wenn\ner den Grund der kommissarischen Vernehmung nicht gekannt\n\n- 3 —\n\n3.\n\nhaben sollte -— schon aus der verhältnismäßig kurzen Folge\nvon Vernehmungstermin und Hauptverhandlung.\n\nb) Wenn bei solcher Sachlage alle Beteiligten das\nVerlesen der Niederschrift stillschweigend zulassen und\nder Verteidiger auch im weiteren Verlaufe der Hauptverhandlung die Vernehmung des Zeugen vor der Strafkammer nicht\nausdrücklich beantragt, so kann sich die Revision nicht\nmehr darauf berufen, daß § 223 und § 251 Abs.1 Nr.2 und\n3 StPO verletzt worden seien.\n\nII.\n\nDie Nachprüfung &auf die allgemeine Sachrüge hat bei €\nden Schuldsprüchen der Fälle Nr.1 bis 4 der Urteilsgründe\nkeine Rechtsmängel erkemnen lassen.\n\nIII.\n\nDen Einzelbeanstandungen der Revision gegen die\nVerurteilung wegen schweren Raubes (Fall 5) ist dagegen\nim wesentlichen beizutreten.\n\na) Obwohl der Raub nicht unmittelbar auf dem öffentlichen Wege, sondern in einem verschließbaren Torweg ausgeführt\nworden war, sieht das Landgericht die Voraussetzungen des\n§ 250 Abs.1 Nr.3 StGB als gegeben an, weil Torweg und\ndahinterliegender Hof \"dem öffentlichen Verkehr! dienten 4\nund \"ein solcher dort tatsächlich stattfinde\"; das Publikum\nhabe \"völlig ungehindert Zutritt, ganz gleich, ob es dort\netwas zu tun hat oder nicht\",\n\nb) Diese Erwägung greift der Beschwerdeführer mit Recht\nan. Nach BGHSt 13,12 können Gebäudeteile, zum Beispiel Hausflure und Einfahrten, die mit Schranken versehen sind, nicht\nzur Straße im Sinne des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB gerechnet\nwerden. \"Solche Grundstücksteile sind nicht dem öffentlichen\nVerkehr zu dienen bestimmt und dienen ihm auch nicht. Vielmehr liegen sie im Bereich des Grundstücksteils, der nicht\nzur Begehung durch jeden Straßenbenutzer vorgesehen ist, im\nGegensatz zu solchen der Straße zugekehrten Teilen des Haus-\n\n- 4 -\n\n4 -\n\ngrundstückes, die - wenngleich im Privateigentum stehend -\njedem Straßengänger, auch solchen, die nicht in das Innere\ndes Hauses gehen wollen, zur Benutzung offenstehen sullen\nund hierauf durch das Fehlen jeder Abschrankung hindeuten\",\n\nEs kommt also darauf an, ob der Torweg nach dem Willen\ndes Grundstückseigentümers für den öffentlichen Verkehr\nbestimmt war. Die Strafkammer stellt dazu nur fest, daß\nseine Gittertür seit langem Tag und Nacht offenstand. Dies\nallein genügt jedoch nicht.\n\nDas Urteil BGH MDR 1957,242, auf das sich die Straf-\n% kammer beruft, betrifft nicht Gebäudeteile, sondern Rasenflächen, die unmittelbar an einen öffentlichen Weg in einem\n‘offenen Park oder Stadtgarten angrenzen. Es hat also einen\nSonderfall zum Gegenstand. Auf seine bigenart stützt sich\ndie Begründung, es wäre unverständlich, wollte man den\nSchutz des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB, \"jedenfalls in einen\nder Erholung der Bevölkerung dienenden Stadtgarten, genau\nauf den Weg selbst und keinen Schritt weiter erstrecken\".\nDiese Erwägungen beziehen sich also nicht auf einen Fall\nder hier vorliegenden Art.\n\nFür die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen,\ndaß - auch ohne ausdrückliche Freigabe durch den Eigentümer -— Torweg und Hof dann für den öffentlichen Verkehr\nbestimmt sein können, wenn der Verfügungsberechtigte den\n(über den bloßen Anliegerverkehr hinausgehenden) allgemeinen Verkehr stets geduldet hat. Das Fehlen einer Zugangsbeschränkung zum Handwerksbetrieb und zum Haus Nr.104a\nallein kann allerdings noch kein hinreichendes Anzeichen\nhierfür sein. Jedoch könnte die ständige Erlaubnis für\njedermann, Kraftwagen unterzustellen, auf die Zugehörigkeit von Hof und Torweg zum öffentlichen Weg hindeuten;\ndie Erlaubnis darf allerdings nicht nur auf Anlieger\nbeschränkt sein, auch darf es sich nicht lediglich um\nMietgaragen handeln.\n\nSollte sich herausstellen, daß die in Betracht kommende\nÖrtlichkeit nach dem Willen des Verfügungsberechtigten\n-5_\n\nBen\n\n-5-\n\nnicht zur Benutzung der Allgemeinheit bestimmt war, so\nkommt es nicht darauf an, auf welchem Teil des Torweges\nund in welcher Entfernung von der Straße der Überfall\nstattgefunden hat. Von Bedeutung wäre dann nur, ob der\nVerletzte noch auf dem öffentlichen Wege oder schon auf\ndem privaten Grundstück überfallen worden ist.\n\nGegebenenfalls muß dem Angeklagten auch bewußt gewesen\nsein, daß er noch auf einem öffentlichen Wege war, als\ner den Raub beging. Dies versteht sich hier nicht von\nselbst, weil es gerade in der Absicht der Beteiligten\nlag, sich den Blicken der Öffentlichkeit zu entziehen.\n\n4. Da nicht auszuschließen ist, daß die übrigen\nEinzelstrafen unter Berücksichtigung der nunmehr aufgehobenen Verurteilung wegen schweren Raubes gebildet worden sind,\nmußten alle Strafaussprüche mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-15/5-str-648-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-15/5-str-648-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:42.871201+00:00"}}