{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-03-15_5_StR_647_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-03-15","aktenzeichen":"5 StR 647/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 647/59 2158 070\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm H we aus Tim,\ndort geboren am ED 1907,\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ie»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär BD\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten Hemme gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom 10.September\n\n1959 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angexlagten wegen Rückfallbetruges, fortgesetzten Rickfallbetruges und fortgesetzter\nUntreue verurteilt:\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet.\n\nDer Tatrichter ist weder nach § 265 StPO noch aus\nirgendeinem anderen Grund rechtlich verpflichtet, einen\nAngeklagten, dem fortgesetzter Betrug zur Last gelegt\nwird, darauf hinzuweisen, daß er, der Tatrichter, für\neinen Teil der Einzelhandlungen den Betrugsvorsatz als\nnicht erwiesen, für den anderen Teil dagegen als erwiesen\nansieht. u\n\nDie Sachrüge ist gleichfalls unbegründet.\n\nDie Einzelausführungen gegen die Verurteilung wegen\nfortgesetzten Rückfallbetruges (Fälle Kg und vw)\ngehen von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn die\nStrafkammer festgestellt hat. Auf Einwendungen dieser\nArt kann eine Sachrüge nicht gestützt werden (§ 337 StPO).\nDer im Urteil festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die\nVerurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetruges. Das\ngleiche gilt für die Verurteilung wegen fortgesetzter\nUntreue.\n\nDie Verurteilung wegen Rückfallbetruges zum Nachteil\ndes Wohnungsuchenden Kiggpist ebenfalls ohne Rechtsirrtum, Dies gilt insbesondere auch für die Auffassung\nder Strafkammer, daß der Angeklagte in diesem Fall mit\nTäuschungs- und Schädigungsvorsatz handelte.\n\nDas Urteil stellt hierzu auf Seite 26 UA fest, der\nAngeklagte habe, wenn nicht in der Absicht, Kiggp um\nsein Geld zu bringen, doch mindestens in der Absicht\ngehandelt, in unkontrollierbarer Weise darüber verfügen\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nzu können. Der Angeklagte sei sich bewußt gewesen, daß\nseine finanzielle Lage beengt war, er deshalb zu Ausgaben genötigt war, die zwar auch mit dem Bau in Zusammenhang gestanden haben mögen, aber doch nicht unmittelbar der Herstellung desselben dienten, und dadurch die Sicherheit hinsichtlich der Verwendung nicht\ngegeben war, die Kl nit der angeblichen Einzahlung\nauf Sperrkonto vorgetäuscht wurde.\n\nDem widerspricht nicht, daß die Strafkammer bei\n18 anderen Wohnungsuchenden, die in demselben Zeitraum\nwie Kl Baukostenzuschüsse an den Angeklagten zahlten,\nBetrug mit der Begründung verneint hat, der Betrugsvorsatz (Täuschungs- und Schädigungsvorsatz) könne dem\nAngeklagten nicht nachgewiesen werden, weil er möglicherweise damals noch \"fest geglaubt\" habe, er werde das\nBauvorhaben vollenden und den Wohnungsuchenden die ihnen\nzugesagten Wohnungen verschaffen. Hier nahmen im Gegensatz zum Fall KI@EB die Wohnungsuchenden bewußt in Kauf,\ndaß der Angeklagte über die Gelder, die sie ihm gaben,\nunkontrolliert verfügen konnte. Der Vermögensschaden, den\nder Angeklagte diesen Wohnungsuchenden durch Täuschung\nzufügte, lag allein darin, daß die schuldrechtlichen Ansprüche gegen den Angeklagten, die die Wohnungsuchenden\nerlangten, deshalb weniger wert waren als das Geld, das\nsie dem Angeklagten gaben, weil die Finanzierung des\nBauvorhabens und damit die Verschaffung der ihnen zugesagten Wohnungen ungewiß waren. Insoweit - aber auch\nnur insoweit -— hat die Strafkamner einen Täuschungsund Schädigungsvorsatz des Angeklagten als nicht erwiesen\nangesehen.\n\nDer Täuschungs- und Schädigungsvorsatz, den das\nUrteil im Fall KI@®@feststellt, hatte einen anderen\nInhalt. er] wurde darüber getäuscht, daß das Geld\nnicht auf ein Sperrkonto, sondern auf ein Konto eingezahlt wurde, über das der Angeklagte frei verfügen\nkonnte. Der Vermögensschaden, den der Angeklagte ihm\n\n-4-\n\ndurch Täuschung zufügte, lag schon darin, daß die schuldrechtlichen Ansprüche gegen den Angeklagten, die Ki\nerwarb, auch deshalb weniger wert waren als das Geld,\n\ndas er hingab, weil - entgegen der Zusage des Angeklagten -— keine Sicherheit dafür bestand, daß das Geld zur\nErfüllung jener Ansprüche verwendet wurde, der Angeklagte\nvielmehr unkontrolliert über das Geld verfügen konnte.\n\nAuch sonst läßt das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-15/5-str-647-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-15/5-str-647-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:42.848988+00:00"}}