{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-03-15_5_StR_49_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-03-15","aktenzeichen":"5 StR 49/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 49/60 2157 058\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden selbständigen Elektro- und Rundfunkmechanikermeister\n\nKurt S EEE u: DER,\ngeboren arı EEEEEEEED 1907 ir PO\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: HE u.a. -\nwegen Abtreibung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr .EEEEEE>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär (>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten SW ze :en\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n16. Juni 1959 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die nach dem 16.Juni 1959 in dieser\nSache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zur Abtreibung ist richt zu beanstanden.\n\n1. Mit der Verfahrensbeschwerde will die Revision\n\ndarlegen, das Landgericht sei in mehreren Punkten der\nihm von Amts wegen obliegenden Pflicht nicht nachgekommen, den Sachverhalt aufzuklären (§ 244 Abs.2 StPO).\nDiese Rügen sind unzulässig. Es fehlt die Angabe der\nBeweismittel, deren sich die Strafkammer weiterhin\nhätte bedienen sollen (vgl.hierzu BGHSt 2,168). Nur\nbei der Rüge, es hätte aufgeklärt werden müssen, daß\nzwischen dem Beschwerdeführer und den Erben Hildegard\nTOD: ein Zivilrechtsstreit geschwebt habe, ist\nals weiteres Beweismittel, dessen sich das Landgericht\nhätte bedienen sollen, auf die Zivilprozeßakten verwiesen. Diese konnten in ihrer Gesamtheit jedoch nur\nbeweisen, daß tatsächlich ein Rechtsstreit schwebte.\nDas wieder stand offensichtlich für das Gericht und\nalle Prozeßbeteiligten fest und bedurfte daher keines\nBeweises. j\n\nWas die Revision sonst an Verfahrensbeschwerden\nvorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil geprüft. Hierbei hat sich kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\na) Die Einzelausführungen der Revision sind auch\nals Sachrüge zum größten Teil unzulässig. Die Revision\nwill nämlich vor allem die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht gelten lassen und durch eine eigene ersetzen. Soweit die Revision geltend macht, das Urteil\nenthalte Widersprüche, liegen diese nicht vor. Die\nStrafkammer hat auch an keiner Stelle gegen die Denkgesetze verstoßen. Die Revision verkennt, daß Schlüsse\n\n- 3 -\n\ndes Tatrichters nicht zwingend sein müssen; es genügt,\ndaß sie möglich sind.\n\nb) Von Amts wegen hat der Senat noch folgendes\ngeprüft: Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer |\nwegen Beihilfe zur Tat des Fe verurteilt, und\nzwar \"in der Form der Beihilfe zur Anstiftung zur\nAbtreibung\". \"Beihilfe zur Anstiftung\" - so führt\ndas Landgericht unter Berufung auf RGSt 59,396 aus -\nsei Beihilfe zur Haupttat. Ob dieser Satz allgemein\nzutrifft, kann zweifelhaft sein (vgl. Martin DRiZ 1955,\n290). Das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung\nRGSt 14,318,320 ausgeführt, natürlicherweise liege\nin jeder dem Anstifter gewährten Beihilfe indirekt\nauch eine Förderung der Haupttat; eine Beihilfe zur\nHaupttat sei aber damit noch nicht gegeben, da diese\neine wissentliche sein müsse. Daran kann im vorliegenden Falle jedoch kein Zweifel sein. Außerdem\nhandelte es sich bei der Selbstabtreibung der Hildegard\nFO una der vom Mitangeklagten Hi vorgenommenen Fremdabtreibung im natürlichen Sinne um\neine Einheit und auch im Rechtssinne um eine Straftat\n(BGHSt 1,139,140). Wer daher an der Abtreibung teilnimmt, wird - um welche Form der Teilnahme es sich.\nauch handelt -— wegen Teilnahme zur Fremdabtreibung\nbestraft. Selbst wenn man also zu dem Ergebnis käme,\nder Beschwerdeführer sei begrifflich nicht wegen Beteiligung, wegen Beihilfe an der Tat des Ho,\nsondern wegen Teilnahme, wegen Beihilfe zur Anstiftung\n\nder Hildegard WED zu bestrafen, so würde am\nErgebnis nichts geändert. Der Beschwerdeführer würde\n\n-4-\n\nstets aus § 218 Abs.3 StGB zu bestrafen sein (§ 48\nAbs.2 StGB). Er ist somit durch das angefochtene Urteil\nkeinesfalls beschwert.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-15/5-str-49-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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