{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-03-08_5_StR_653_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-03-08","aktenzeichen":"5 StR 653/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 653/59 2158 073\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Georg K 0 CD zu: \"Em,\ngeboren an EB 1915 in Lu\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8.März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär (>\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 4.November 1959 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründer:\n\nDie Revision vermißt mit Recht eine Feststellung\ndes Landgerichts, daß die Behauptungen des Angeklagten\nÜber das Zustandekommen seines Geständnisses in der\npolizeilichen Niederschrift (UA S.11-13) widerlegt\nseien. Statt dessen sind aus den Urteilsgründen\n(UA S.19) nur starke Zweifel der Strafkammer an dieser\nEinlassung zu erkennen. Das Landgericht läßt offen,\nwie die Einzelheiten, die von der Darstellung des\nKindes abwichen, in die Niederschrift hineingekommen\nsind, und zieht aus ihnen nicht den Schluß, der Angeklagte habe sie damals selbst dem Polizeibeamten\nmitgeteilt. Dies folgert die Strafkammer auch nicht\ndaraus, daß der Angeklagte auf den Vorhalt in der\nHauptverhandlung \"keine befriedigende Antwort\" geben\nkonnte. Aus diesem Unvermögen leitet sie keinerlei\nTatsachen, sondern nur \"Verdachtsmomente gegen den\nAngeklagten\" her (UA S.19), also bloße Möglichkeiten,\ndie ihr selbst nicht geklärt erscheinen. Sie dürfen\nzur Begründung des Schuldspruchs nicht herangez'gen\nwerden. Dazu eignen sich aus Rechtsgründen nur Tatsachen, die das Gericht als erwiesen ansieht. Zweifel\ntatsächlicher Art, die es selbst nicht überwunden\nhat, darf es dem Urteil nicht zum Nachteil des Angeklagten zugrunde legen. Das besagt der Satz \"Im\nZweifel zugunsten des Angeklagten\" (BGH JR 1954,\n\n468 = IM StPO § 2617-19), Auf ihn beruft sich die\nRevision gegen diesen Punkt der Urteilsgründe mit\nRecht.\n\nAuf dem Fehler beruht das Urteil. Der Abschnitt,\nder ihn enthält, beginnt zwar mit den Worten, die\nStrafkammer habe das polizeiliche Vernehmungsprotokoll,\ndas sie an anderer Stelle (UA S.11/12) im Wortlaut\nwiedergibt, \"ihrer Beweiswürdigung nicht unmittelbar\n\n- 3.\n\nPe ee Eee 97 U 1\n\nzugrunde gelegt, da es aus prozessualen Gründen nicht\n\nverwertet werden durfte\". Darauf folgt aber sogleich\n\nder mit \"immerhin\" anfangende Satz über die \"Verdachts- R\nmomente gegen den Angeklagten\" (UA 5.19). Seine\nFassung erlaubt nicht anzunehmen, das Landgericht\nhabe hier etwas Überflüssiges schreiben wollen. Es\nist daher davon auszugehen, daß auch dieser Teil der\nUrteilsgründe Überlegungen beurkundet, die dazu beigetragen haben, die Richter von der Schuld des Angeklagten zu überzeugen. Ob ihnen dazu vielleicht\nschon die übrigen festgestellten Beweistatsachen\nallein genügt hätten, kann und darf das Revisionsgericht nicht beurteilen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der\nBundesanwaltschaft.\n\nDer Senat vermag nicht vorauszusehen, ob für\ndie Strafkammer in der neuen Verhandlung die Frage\nnach einem früheren polizeilichen Geständnis des Angeklagten von tatsächlicher Bedeutung sein wird. Er\näußert sich daher noch nicht darüber, ob die Niederschrift des inzwischen verstorbenen Polizeimeisters\nWallendorf vielleicht als \"eine von ihm stammende\nschriftliche Erklärung\" im Sinne des § 251 Abs.2 StPO\nangesehen werden könnte. Unter welchen Voraus-\n\nsetzungen und in welcher Weise frühere polizeiliche\n\nAussagen eines Angeklagten, die ihm iu der Hauptverhandlung an Hand einer Niederschrift vorgehalten\nworden sind, verwertet werden Cürfen, ergist sich\n\naus den Entscheidungen AGSt 61,72 und 3GHSt 5,278, 275-\n\nSarstedt Yoffka Schnidt\n\nSiemer Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-08/5-str-653-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-08/5-str-653-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:42.387772+00:00"}}