{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-03-08_5_StR_603_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-03-08","aktenzeichen":"5 StR 603/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 603/59\n\n2158 068\n\nImNamnen des Vol\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann und Fuhrunternehmer Erich ICEEED zus Ka\n\ngeboren am EEE 1911 in SD Kreis: KB (Ostpr.),\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8.März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 31.Juli 1959 samt den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides\nzu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.\n\nI.\n\nMit Recht rügt die Revision, die Strafkammer habe\ngegen § 244 Abs.2 5t?PO dadurch verstoßen, daß sie nicht\ndie Akten des Zivilprozesses 7 0 70/58 des Landgerichts\nKiel vom Oberlandesgericht Kiel, bei dem sie sich befanden, herbeigezogen und aus diesen Akten das Urteil\ndes Landgerichts Kiel, die Zeugenaussage der Frau St\n\nund den Beschluß des Öberlandesgerichts Kiel im\nArmenrechtsverfahren verlesen habe.\n\nDie Frage, ob die Zeugin St z1laubwürdig war,\nspielte für die Verurteilung des Angeklagten eine nicht\nunwesentliche Rolle. Die Strafkammer unterstellt als\nwahr, daß Frau St@Pden Angeklagten in der Vergangenheit gehaßt und geäußert habe, sie möchte ihm das\nGenick brechen und würde ihn erschießen, wenn sie eine\nPistole hätte (UA S.11). Sie hält aber die Zeugin\ntrotzdem für glaubwürdig, weil diese glaubwürdig bekundet habe, auf den Angeklagten nicht mehr böse zu\nsein und keinerlei Rachegefühle mehr gegen ihn zu hegen.\nDer Strafkammer war aber bekannt, daß die Zeugin St»\nschon in dem erwähnten Zivilprozeß vernommen worden\nwar, und zwar auch zum Teil über Punkte, die für das\nStrafverfahren gegen den Angeklagten eine Rolle\nspielten. In der ausgesetzten Hauptverhandlung vom\n31.Oktober 1958 hatte nämlich der damalige Verteidiger\nausdrücklich Verlesung des Urteils der 4.Zivilkammer\ndes Landgerichts Kiel vom 8.Juli 1958 und der Aussagen der Zeugin st» aus den erwähnten Akten beantragt, und diesem Antrage war stattgegeben worden.\n\n- 3 -\n\n- 3-\n\nDie Zivilakten waren dann nur deshalb von den Strafakten getrennt worden, weil das Oberlandesgericht Kiel\nsie benötigte. Die Staatsanwaltschaft hatte aber am\n30.Mai 1959 und 12.Juni 1959 darauf hingewiesen, daß\ndie Zivilakten wieder herbeigezogen werden müßten,\n\nund gebeten, daß dies vom Gericht aus geschähe. Hierauf\nist nichts veranlaßt worden. Es war aber, schon mit\nRücksicht auf die früheren Haßgefühle der Zeugin St\ngegenüber dem Angeklagten, von Bedeutung festzustellen,\nwas die Zeugin St früher gesagt hatte. Bestanden\nnämlich gegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin\n\nim Zivilprozeß mit Rücksicht auf etwaige damals gegen\nden Angeklagten bestehenden Haßgefühle der Zeugin\nBedenken gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Zivilprozeßaussage, so hätte der Gedanke mindestens nicht ferngelegen, daß die Zeugin sich auch nach Abklingen ihrer\nHaßgefühle gegen den Angeklagten schon wegen etwaiger\närohender Strafverfolgung wegen falscher Aussage an\nihre frühere Aussage auch insoweit gebunden fühlte,\n\nals diese falsch war.\n\nSchon aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben\nwerden.\n\nII.\n\nEs bedarf deshalb keiner Entscheidung der Frage,\nob die Wahrunterstellung des Urteils, der Angeklagte\nhabe, noch unter dem Eindruck der Schockwirkungen\ndes Verkehrsunfalls stehend, die Frage des Vorsitzenden\nnach dem \"derzeitigen Aufenthalt\" der Zeugin st\nals präzise Frage nach deren augenblicklichem Aufenthalt\nverstehen können, sich ohne weiteres mit scinen Darlegungen vereinen läßt, der Angeklagte habe durch\nUnterlassen weiterer Angaben einen Meineid begangen.\n\n-A-\n\nEs empfiehlt sich jedenfalls, in der neuen Verhandlung\nden Sachverständigen Dr.Triebskorn über die Schock-\n\nwirkungen und ihre mögliche Auswirkung auf die Aussage\ndes Angeklagten zu vernehmen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General--\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-08/5-str-603-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-08/5-str-603-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:42.371510+00:00"}}