{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-03-08_5_StR_5_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-03-08","aktenzeichen":"5 StR 5/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 5/60 2158 072\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Otto DB EEE »\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an ED 1905 in zn.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges i.R. und Unterschlagung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8.März 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 3.Oktober\n1959 samt den Feststellungen im Schuldspruch\nwegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung und im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels -— an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe?\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfalle in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt\nworden.\n\nSeine Revision rügt Verletzung sachlichen Strafrechts.\n\n1. Das Rechtsmittel greift in vollem Umfange durch,\nsoweit der Angeklagte wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurtsilt worden ist.\n\na) Zur Frage des Betruges führt das Landgericht bei\nder rechtlichen Würdigung lediglich auss\n\n\"Der Angeklagte war daher wegen Betruges gemäß\n\n§ 263 StGB zu verurteilen, denn er hat sich am\n24.Januar 1959 dadurch „inen rechtswidrigen\nVernögensvorteil verschafft, daß er das Vermögen\nder Zeugen PB dadurch schädigte, daß er\nin ihnen durch die Vorspiegelung, der Zeuge\nSCHE sei äer Aussteller des Zettels und Besteller\nder 12 Flaschen Bier, einen Irrtum erregte und\ndie Zeugen PB auf Grund dieses Irrtums\n\ndas tatsächlich für den Angeklagten bestimmte\nBier ohne Bezahlung aushändigten.\" (UA S.14).\n\nNähere Angaben über den Schädigungsvorsatz des Angeklagten\nenthält das Urteil auch an anderer Stelle nicht. Diese\nmögen oft entbehrlich sein. Im vorliegenden Falle aber\nergeben die Feststellungen, daß der Angeklagte \"die\n\n12 Flaschen Bier nach der nächsten Löhnung, am Freitag\nder nächsten Woche, bezahlen wollte\" (UA S.11). Danach hat\nes den Anschein, als ob der Angeklagte im Zeitpunkte der\nT&äuschungshandlung an eine Vermögensschädigung der Zeugen\nnicht gedacht und eine Solche auch nicht bedingt gewollt\nhat. Daß er die Schuld entgegen seinem ursprünglichen Vor-\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nhaben später nicht bezahlt hat, besagt allein noch nichts\nfür den Vorsatz zur Tatzeit. Insoweit hätte es hier also\nnäherer Darlegungen bedurft.\n\nDer Schuldspruch wesen Betruges konnte daher nicht\nbestehenbleiben.\n\nb) Von der Aufhebung wird notwendig auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung betroffen.\n\nBei den bisherigen Feststellungen hätte sie auch aus\nanderem Grunde nicht aufrechterhalten werden können:\n\nAuf einer Zusammenkunft mit Kollegen des Betriebes,\nan der auch der Schwiegervater und der Bruder des Betriebsinhabers teilnahmen, hatte der Angeklagte in aller Gegenwart eine Bestellung von 12 Flaschen Bockbier mit der\nFirmenbezeichnung \"Stadtküche Schmidt\" unterschrieben und\ndann einen Kollegen mit dem Bestellzettel in das Lokal\nDEE geschickt, ohne sein Verhalten den nahen Angehörigen\ndes Betriebsinhabers oder den übrigen Kollegen gegenüber\nzu verheimlichen. Anscheinend war von ihm auch nicht\nversucht worden, die Unterschrift des Betriebsinhabers\nnachzuahmen. Da der Angeklagte überdies seinerzeit in\n\"freundschaftlichem Verhältnis\" zum Betriebsinhaber Se»\ngestanden (UA S.13) und - wie sich aus den Feststellungen\nzur Verurteilung wegen Unterschlagung ergibt -— auf Grund\nerheblichen Vertrauens weitgehende Befugnisse gehabt hat,\nhätte daher im Urteil näher dargelegt werden müssen, ob und\nweshalb er nicht ermächtigt war, bei einem Betriebsabend\ngeringfügige (schriftliche) Bierbestellungen zugunsten\nanderer Betriebsmitglieder mit der Firmenbezeichnung zu\nunterschreiben. Jedenfalls aber hätte der Tatrichter die\nFrage etwaigen Irrtums über das Vorliegen einer solchen\nErmächtigung erörtern müssen.\n\n2. Der Schuldspruch wegen Unterschlagung läßt sachlichrechtliche Mängel nicht erkennen. Insoweit war die Revision\nzu verwerfen.\n\n3. Nicht bestehenbleiben konnten die Strafaussprüche.\nDie Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist\n\n-4-\n\n-4-\n\nzwar auf den Fall der Unterschlagung beschränkt worden, es\nläßt sich jedoch nicht sicher üuusschließen, daß die nunmehr aufgehobene Verurteilung wesen Rückfallbetruges in\nTateinheit mit Urkundenfälschung die Entscheidung nach\n\n§ 20a StGB mit beeinflußt hat.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird dıe Strafkammer\neingehender als bisher feststellen müssen, wie es zu\nder Unterschlagung gekommen ist. Der bloße Hinweis, der\nAngeklagte habe sich eine Wochenendfahrt mit einem Mietwagen leisten wollen, schließt nicht sicher aus, daß es\nsich um eine Gelegenheitstat gehandelt hat.\n\nGemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO ist die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen worden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-08/5-str-5-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-08/5-str-5-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:42.352149+00:00"}}