{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-03-08_5_StR_17_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-03-08","aktenzeichen":"5 StR 17/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 17/60\n\n2158 071\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Johannes L Em zus Hi.\ngeboren an EEE 1924 ir vg,\n\nwegen Verbreitung jugendgefährdender Schriften u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8.März 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor? in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 18.September\n1959 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2\n\nGründe:\n\n‘Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nVergehens gegen die 8§§ 1, 2 Abs.2, 5,6,21 des Gesetzes über\ndie Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9.Juni 1953\n(GjS) in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen § 184\nAbs.1 Nr.1 StGB und fortgesetzter Übertretung der §§ 5 Abs.2 g,\n6 Abs.1 c, 10 der Polizeiverordnung über die Werbung auf dem\nGebiete des Heilwesens vom 29.September 1941 (HWVO) zu einer\nGeldstrafe von 1000 DM verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\ndes Landgerichts und rügt die Verletzung des sachlichen\nStrafrechts.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden,.\n\n1. In der Hauptverhandlung sind Auszüge aus den Büchern\n\"Diana\" und \"Die Kunst zu lieben\" verlesen worden. Die Revision\nmeint, das verstoße gegen § 249 StPO. Es wäre erforderlich\ngewesen, die gesamten Schriften zu verlesen. Nur so lasse\nsich feststellen, ob eine Schrift jugendgefährdend sei.\n\n§ 249 StPO ist nicht verletzt. Wenn es in dieser Vorschrift heißt, daß \"Schriftstücke! verlesen werden, so\nbedeutet das nicht, daß die Schriftstücke im ganzen verlesen\nwerden müssen.\n\nDaß hier einer der Prozeßbeteiligten verlangt hätte,\ndie Bücher insgesamt zu verlesen, insbesondere dahingehende,\nauf § 245 StPO gestützte Beweisamträge gestellt hätte,\nbehauptet die Revision selbst nicht. Andererseits hat sie\nauch nicht vorgetragen, das Gericht habe entgegen § 261 StPO\naicht erörterte oder verlesene Teile der Bücher bei seiner\nantscheidung verwendet.\n\nDaß das Buch \"Diana\" der Strafkammer nicht bekannt\nzewesen sei, weil es ausweislich der Urteilsgründe erst\nin der Hauptverhandlung vorgelegt worden sei, ist falsch.\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nAus Seite 5 UA ergibt sich, daß nicht das Buch, sondern der\nneueste Prospekt darüber in der Hauptverhandlung überreicht\nworden ist. Schon damit fallen die Behauptungen weg, die\ndie Revision daran knüpft.\n\nOb die erörterten oder verlesenen Buchstellen die Verurteilung rechtfertigen, ist eine sachlichrechtliche Frage.\n\n2. Die Revision meint, § 249 StPO sei auch dadurch\nverletzt worden, daß das Buch \"Intimstesvom Intimen\" und\nder Inhalt des Buches \"Geheimnisse der Liebe\" erörtert\nund teilweise verlesen wurde. Vorhalte - so meint\ndie Revision - könnten den möglichen Urkundenbeweis nicht\nersetzen. Das ist richtig. Es handelt sich aber nicht darum,\ndaß eine Verlesung durch Vorhalte ersetzt werden sollte,\nsondern um eine Verlesung der wesentlichen Teile. Was die\nRevision an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über\nden Vorhalt und seine Bedeutung anknüpft, ist daher\ngegenstandslos. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Urkundenbeweises wird auf die Ausführung zu I,1 Bezug genommen.\n\nDan re u AR a\n\n3. Der Angeklagte hat sich dahin verteidigt, er habe\nseit 1956 die Werbung für die meisten inkriminierten Artikel\neingestellt und in den Jahren 1957/58 nicht mehr geworben.\nDas hat die Strafkammer als widerlegt angesehen. Hierbei\nwar für das Landgericht von Bedeutung, daß sich in der\nGeschäftskorrespondenz des Angeklagten Bestellungen aus\ndem Frühjahr 1958 befanden, die auf kurz zuvor durchgeführte Werbeaktionen zurückgehen. Die Strafkammer\nverwertet weiter, daß nach der Bekundung des Kriminalmeisters WEB zun Versand bestimmte Prospektserien bei\nder Beschlagnahme am 28.Mai 1958 vorgefunden worden sind\nund daß alle Prospekte neu, jedenfalls nicht vergilbt waren.\n\nDie Revision meint, daß Papier innerhalb von ein bis |\nzwei Jahren noch nicht vergilbe, jedenfalls könne das vom\nGericht nicht aus eigener Sachkunde festgestellt werden. ;\nHierzu hätte es der Vernehmung eines \"Papiersachverständigen\" ’\n\nbedurft. Da ein solcher nicht vernommen worden sei, habe\n\n- A -\n\ndie Strafkammer gegen § 244 ıbs-2 StPO verstoßen.\n\nDas ist nicht der Fall. Jas Gericht brauchte bei der\nübrigen Beweislage jedenfails ohne dahingehenden Antrag\neines der Beteiligten keinen Sachverständigen zu vernehmen.\nEs konnte das Alter der Prospekte aus eigener Sachkunde\nfeststellen.\n\n4. Soweit die Revision eine weitere Aufklärung über\ndie in der Revisionsbegrürdung unter 2 b und c aufgeführten Tatsachen vermißt, sind diese Rügen unbeachtlich. Es\nfehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich das Gericht\nweiter hätte bedienen sollen (BGHSt 2,168).\n\nII. Die Sachrüge.\n\nl. In sachlicher Hinsicht macht die Revision zunächst\ngeltend, § 6 Abs.1l GjS widerspreche dem Grundgesetz.\n\nMit dieser Frage hat sich der Senat schon in seinem\nUrteil vom l11.September 1956 - 5 StR 190/56 - (insoweit\nsowohl in MDR 1957,51 als auch IM RPresseG § 20N”“! nicht\nabgedruckt) befaßt. Er hat auseinandergesstzt, daß gegen\ndie Verfassungsmäßigkeit des GjS und seines § 6 Abs.1 keine\nBedenken bestehen. Von dieser ausführlich begründeten\nMeinung abzuweichen, bieten die Ausführungen der Revision\nkeinen Anlaß, die nur auf eine in anderer Sache beim Bundesverfassungsgericht eingereichte Verfassungsbeschwerde\nBezug nehmen.\n\n2. Soweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen das\nGjS verurteilt worden ist, hat die Prüfung des Urteils\nhinsichtlich der einzelnen der Verurteilung zugrunde liegenden Schriften folgendes ergeben;\n\na) Die rechtliche Würdigung des Buches \"Diana\" gemäß\n§ 6 6 Abs.1, 5 Abs.2 GjS ist fehlerfrei. Daß die verlesenen\nSeiten des Buches jugendgefährdend sind, gibt die Revision\nselbst zu. Sie meint aber, daß diese Stellen, eingebettet\nin eine Romanhandlung, nicht ins Gewicht fielen und eine\nzutreffende Beurteilung nur nach dem ganzen Inhalt des\n\n-5-\n\n-5-\n\nBuches, der aber nicht wiedergegeben sei, möglich sei.\n\nDem vermag der Senat nicht zuzustimmen. Die tatsächlichen Feststellungen zum Gesamtinhalt des Buches\n\"Diana\" reichen in Zusammenhange mit den wörtlich\nverlesenen Stellen aus, um die Schrift als jugendgefährdend\nzu kennzeichnen. Daß es sich um eine offensichtliche und\nschwere Gefährdung handelt, hat die Strafkammer (UA S.14)\nzutreffend dargelegt.\n\n. Ohne Erfolg wiederholt die Revision ihren Einwand\naus der Verhandlung vor der Strafkammer, es handele sich\num eine der Kunst dienende Veröffentlichung im Sinne des\n§ 1 Abs.2 Nr.2 GjS. Davon kann bei dem hier vorliegenden\nBuche keine Rede sein.\n\nWus die Revision unter Berufung auf § 1 Abs.2 Nr.1 GjS\nvorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat den Umstand, daß die Schrift\nbisher nicht indiziert ist, sehr wohl beachtet. Daß sie\ndaraus nicht die von der Revision gewünschten Folgerungen\ngezogen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nb) Was die Strafkammer über das Buch \"Die Kunst zu\nlieben\" mitteilt, reicht ebenfalls aus um nachzuweisen,\ndaß es Jugendliche offensichtlich schwer gefährdet. Die\nRevision macht in bezug auf diese Schrift nur geltend,\ndaß es als Nacherzählung eines Werkes von Ovid unter die\nWeltliteratur zu rechnen und deshalb als Kunstwerk im\nSinne des § 1 Abs.2 Satz 2 GjS anzusehen sei.\n\nDie Revision verkennt, daß es hier nicht um das Werk\nOvids, sondern seine angebliche, mit entsprechenden\nAbbildungen versehene \"Neugestaltung\" geht. Ist diese\noffensichtlich schwer jugendgefährdend, so wird hierdurch\ndas eigentliche Kunstwerk nicht angegriffen. Nur dieses\nfällt unter § 1 Abs.2 Nr.2 6jS.\n\nc) Das Buch \"Geheimnisse der Liebe\" Bd.2 ist - so\nhat die Strafkammer festgestellt - ein wörtlicher Abdruck des Heftes \"Intimstes vom Intimen\", das laut Bundes-\n\n-6 -\n\nee\n\nie\n\nEr | „OS HeTer EP Feen Be Be\n\neek ce\n\nanzeiger vom 3.Juli 1954 indiziert ist. Gemäß § 2 Abs.2 GjS\ngilt das neue Werk deshalb ebenfalls als indiziert und\nunterliegt den gleichen Verbreitungsbeschränkungen wie\n\ndas frühere. Die Verurteilung des Angeklagten ist somit\nnach §§ 2 Abs.2, 5 Abs.2, 21 GjS gerechtfertigt.\n\nWas die Revision zu diesem Punkte vorträgt, bezieht\nsich auf § 6 GjS und liegt somit neben der Sache. Die\nStrafkammer sagt zwar, \"im übrigen\" sei das Buch \"aber\nauch offensichtlich schwer jugendgefährdend\". Hierbei\nGandelt es sich äber nur um eine Hilfserwägung. Darauf,\nob sie allein die Verurteilung rechtfertigen könnte, kommt\nes daher nicht an.\n\nd) Das Buch \"Elite\" und die Bildsammlung \"Nackt und\nohne Scham\" sind erst seit dem 17.Oktober 1958 indiziert.\nDie Strafkammer legt aber ohne Rechtsirrtum dar, daß beide\nSchriften offensichtlich schwer jugendgefährdend sind und\nder Angeklagte das schon vorher erkannt hat. Das Jandgericht\nhat somit ohne Rechtsirrtum den Tatbestand des § 6 Abs.1 GjS\nbejaht. Auch die Revision hat gegen die Verurteilung des\nAngeklagten in diesen beiden Einzelfällen keine besonderen\nAngriffe gerichtet.\n\n2. Der Angeklagte hat seinen Werbesendungen in den\nJahren 1956 bis 1958 einen blauen Prospekt beigelegt\nfür das Buch \"Die Kunst erotischer Lustvollendung\". Die\nStrafkammer ist der Auffassung, dieser Prospekt selbst\nsei unzüchtig. Das ist nach dem Inhalt des Prospekts nicht\nzu beanstanden. Er ist, entgegen der Auffassung der Revision,\nin seiner Zusammenstellung ohne Zweifel geeignet, das Schanund Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu\nverletzen. Daß die Wiedergabe in einen Inhaltsverzeichnis\n\"zwangsläufig als ncutral\" anzusehen sei, kann nicht anerkannt werden. |\n\nDie Strafkammer hat auch den inneren Tatbestand ohne\nRechtsirrtum bejaht. Allerdings ist es richtig, daß nach\nden Feststellungen der Strafkammer zwei Amtsgerichte, nämlich\n\n- T-\n\n- 7-\n\nSingen und Xarlsruhe am 29.Mai 1958 bzw. 9.Juni 1958 einen\nanderen Standpunkt cingenommen haben und daß der Freya-Verlag am 10.September 1958 divse beiden Entscheidungen\nden Versandunternehmen und auch dem Angeklagten bekanntgegeben hat. Mit diesen Tatsachen hat sich die Strafkamner\naber ausdrücklich und ohne R.chtsirrtum auscinandergesetzt.\nDie Annahme, daß trotz der beiden - erst nachträglich\nbekanntgewordenen - Entscheidungen der Angeklagte die\nUnzüchtigkeit des Prospekts erkannt habe, ist nicht denkfehlerhaft.\n\nAuf die Frage, wie der Vorsatz des Angeklagten nach\ndem 10. September 1958 zu bewerten sei, kommt es nicht an.\nDie Strafkammer stellt nur auf die Zeit vorher ab, also\ndarauf, daß der Angeklagte den unzüchtigen Prospekt\nbereits verbreitet hat, bevor diese Urteile ergangen oder\nihm zur Kenntnis gekommen waren. Daß nicht auch die Zeit\nnachher in die fortgesetzte Handlung einbezogen werden f\nsoll, ergibt sich auch daraus, daß schon am 28.Mai 1958\nbei dem Angeklagten eine Haussuchung vorgenommen wurde.\n\nkunt\n\n3. Der Angeklagte hat für von ihm selbst oder nach\nseinen Weisungen hergestellte oder von anderen Firmen\nbezogene pharmazeutische Präparate in den Jahren 1957\nund 1958 in großem Umfange geworben, indem er Prospekte\nan beliebige Personen, deren Anschriften er seiner Kartei\nentnommen hat, verschickt hat. Es wird ihm zur Last gelegt,\ndadurch gegen die Heilmittelwerbeverordnung vom 29.September\n1941 (HWVO) verstoßen zu haben, weil solche Werbung nur bei\nÄrzten und den anderen in § 5 Abs.1 der vo genannten\nPersonen zulässig sei. Hierbei handelt es sich einmal\num die im Urteil (UA S.25-31) unter Nr.1 bis 18 angeführten\nSexualkräftigungsmittel und die unter Nr.19 bis 25 angeführ- i\nten brektionsmittel (UA S.31-33), und andererseits um die\nunter Nr.26 und 27 (UA S.33) verzeichneten Schwangerschaftsverhütungsmittel.\n\nde + Re er\n\nFERN\n\nIn der Werbung für diese Mittel hat das Landgericht\nohne Rechtsirrtum einen Verstoß gegen § 5 Abs.2 g HWVO\nbzw. § 6 Abs.1 c HWVO gesehen.\n\n-8 -\n\n-8-\n\na) Soweit es sich um die Verurteilung aus § 5 Abs.2 g\nHWVO handelt, wendet sich Jiv Revision ohne Lrfolg gegen\ndie Auffassung der Strafkammer, daß die Anpreisung als\nSexualkräftigungs- und Ercktionsmittel den Tatbestand des\n§ 5 Abs.2 g erfülle, ohne daß cs darauf ankomme, ob sie\nihren angegebenen Zweck erfüllen konnten. Zu Unrecht\nmeint die Revision, § 5 Abs.2 g HWVO dürfe nur nach objektiven Maßstäben ausgelegt werden, es hätte für jedes einzelne\nder Präparate festgestellt werden müssen, daß es tatsächlich\nein solches Mittel sei. Sie verkennt zwar nicht, daß die\nPolizeiverordnung über die Werbung auf dem Gebiet des\nHeilwesens zunächst die Anprcisung und nicht die Beschaffenheit der Präparate in den Vordergrund stellt, meint aber,\ndaß es insbesondere bei den in § 5 Abs.2 der Verordnung\naufgezählten Mitteln im Gegensatz zu dem Oberbegriff, der\nim übrigen die Heilmittelwerbeverordnung beherrscht, nur\nauf deren Eignung im pharmakologischen Sinne ankomme, nicht\naber auf die Anpreisung, Werbung oder Zweckbestimmung, die\nden Präparaten in der '/erbung beigelegt wird.\n\nHierfür kann sich die Revision nicht auf die übrigen\nBestimmungen der §§ 5 und 6 EWVO berufen. § 5 Abs.2 g enthält im Gegensatz dazu keine Beschränkung hinsichtlich der\nobjektiven Beschaffenheit der Mittel. Die Verordnung spricht\nin diesem Zusammenhang auch nicht, wie die Revision meint,\nvon \"arzneilichen Erzeugnissen\", sondern schlechthin von\nMitteln.\n\nEbenso wie für das Verbot der Laienwerbung für Büstenmittel rechtfertigen deshalb auch bei der Werbung für Erektions- und Sexualstärkungsmittel gesundheitspolizeiliche\nErwägungen die durch § 5 Abs.1l vorgesehene Werbebeschränkung\n(BGHSt 5,12,18/19). Mit der Strafkammer und der von ihr\nangeführten Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22.April 1959 kommt es daher für die\nErfüllung des § 5 Abs.2 g HWVO nur darauf an, ob für\nErektions- und Sexualkräftigungsmittel geworben wurde,\nnicht darauf, ob die auf Grund der Werbung gewonnenen Kunden\n\n-9 -\n\n9.\n\nu ee\n\nnur allgemeine Kräftigungs- und Aufbaumittel oder gar für\ndie angegebenen Zwecke völlig untaugliche Mittel vrhalten\nhätten.\n\nb) Hinsichtlich der Verurteilung aus § 6 Abs.l c HWVO\nhat die Strafkammer ausgeführt, diese Bestimmung sei auch\nheute noch geltendes Recht. Denn chemische llittel und\nGegenstände, die ohne ärztliche Beratung in die Scheide\nder Frau eingeführt werden, könnten zu Gusundheitsschäden\nführen. Was die Revision hiergegen im tinzelnen vorgebracht\nhat, ist unbegründet. Die Erwägungen, aus denen der Bundes- |\ngerichtshof die Gültigkeit der §§ 1; 3 Abs.1l, 2 a und b; 5 Abs.1\nund 2 g; 9 Abs.1; 10 HWVO bejaht hat, treffen im wesentlichen\nauch für § 6 Abs.1 c HWVO zu.\n\nE90 PPPATEr SURFECE EEE\n\nRichtig ist zwar, daß § 6 Abs.l a und b HuVO im Hinblick\nauf § 21 GeschlkrG nicht mehr gilt. Die Revision übersieht\naber, daß der 3undesgerichtshof in seinem Beschluß vom\n24.November 1955 (BGHSt 8,360 ff) berrits ausgesprochen\nhat, daß aus dieser Außerkraftsetzung eines Teils einer\n\na RL 16 We are u\n\nBestimmung der HWVO ihre Aufhebung auch im übrigen nicht\nfolgt. . ;\n\nDas Laienwerbeverbot für Schwangerschaftsverhütungsmittel verstößt auch nicht gegen Art.2 GG. Eine nähere\nAuseinandersetzung mit dem Vortrag der Revision zu diesem\nPunkte hält der Senat nicht für erforderlich.\n\nRichtig ist, daß § 184 Abs.1l Nr.3 a StGB einer -\nVerurteilung des Angeklagten entgegenstehen könnte, wenn\nder Angeklagte die auf Seite 26 und 27 UA angeführten i\nhygienischen Gegenstände sowohl zur Vermeidung einer\nAnsteckung als auch zwecks Empfängnisverhütung empfohlen\nhätte (BGH, Urteil vom 27.März 1958 - 4 StR 555/57 -\n5.21). Das ist jedoch hier, entgegen der Darstellung\nder Revision, nicht der Fall gewesen.\n\nZu der Frage, ob die HWVO durch den Wegfall der\nMitwirkung des Werberats rechtsunwirksam geworden ist,\nhat der Bundesgerichtshof schon mehrfach Stellung genommen\n(BGHSt 8,360,373; 5,12,24). Der Einwand greift nicht durch.\nDie Überlegungen des Zundesgerichtshofs zu anderen ;\n\non PN\n\nuna.\n\n- 10 -\n\nBestimmungen der HWVO, z.B. zu § 9 Abs.3, treffen auch\nfür § 6 Abs.1 c HWVO zu. Auch hierbei handelt es sich um\nein selbständiges polizeiliches Verbot (BGHSt 8,373).\n\n4. Schließlich hat die auf die allgemeine Sachrüge\nvorgenommene Prüfung des Urteils auch keine Fehler zum\nNachteile des ängeklagten bei der Strafzumessung ergeben.\n\nDie Revision war daher entsprechend dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts zu verwerfen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-08/5-str-17-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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