{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-03-08_5_StR_13_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-03-08","aktenzeichen":"5 StR 13/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 13/60\n\n2167\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Oberschüler Volker H mp aus OENB,\n- gesetzliche Vertreter:\nVater Bodo H\nrd E geb. um\ninH\n- Sachbezeichnung: — -\n\ngeboren am EEE 1942 ir SCHEN,\nMutter Tunzar\nwegen Körperverletzung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8.März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nRBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\n076\n\nOberstastsanwalt beim Bundesgerichtshof (zn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär (in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n-ür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten HB unä seiner\nEltern gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover\n\nvom 9.Oktober 1959 werden verworfen.\n\nDie Eheleute Bodo und Irmgard HB haben die\n\nKosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte handelte in vermeintlicher Notwehr,\nging dabei jedoch über das bewußt hinaus, was zur Abwehr\ndes von ihm angenommenen Angriffs erforderlich gewesen\nwäre. Mit Recht bestraft das Landgericht ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Was die Revision dagegen ausführt, beruht darauf, daß sie die von ihr angeführten\nEntscheidungen und Kommentarstellen falsch versteht. Soweit\ndarin gesagt wird, es gebe bei einer nur vermeintlichen\nNotwehr keinen Notwehrexzeß, soll das nur heißen, daß hier\n- anders als bei der wirklichen Notwehr - die !!berschreitung\ndes Erforderlichen nicht straflos sei, auch wenn sie aus\nBestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht. Ob das zutrifft, kann dahinstehen, Denn der Angeklagte hat das, was\ner als erforderliche Verteidigung ansehen konnte, nicht aus\nBestürzung, Furcht oder Schrecken überschritten, sondern\nin freiem Entschluß. Er wäre deshalb selbst dann nicht\nstraffrei, wenn Schiele ihn wirklich angegriffen hätte. Da\nin Wahrheit kein Angriff vorlag, ist er erst recht nicht\nstraffrei. Wer nur in vermeintlicher Notwehr handelt, darf\nnicht mehr tun, als wer wirklich einen rechtswidrigen Angriff abwehrt.\n\nVon einer Kostenentscheidung zu Ungunsten des Angeklagten sieht der Senat nach § 74 JGG ab.\n\n- 3 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-08/5-str-13-60","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-08/5-str-13-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:42.301430+00:00"}}