{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-03-05_5_StR_368_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-03-05","aktenzeichen":"5 StR 368/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2157 038\n\n5 StR 368/60\n\n—\n\n.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Landarbeiter Peter TED aus SCHE,\ngeboren am EEE 193: in eg,\n\n2. den landwirtschaftlichen Gehilfen Klaus L >\n\naus SCHE,\ngeboren am EEED 1957 ir raum,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 18.0ktober 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter\n\nBundesanwalt Dr ep\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ee»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten FEB und 1 gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 5.März 1960\n\nwerden verworfen,\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nI. Die Revision des Angeklagten Es\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde dieses Beschwerdeführers\nist unbeachtlich.\n\nDer Verteidiger der Mitangeklagten Bü und See\nhat in der Hauptverhandlung beantragt, einen Zeugen darüber\n\nzu vernehmen, die Verletzte Ursula TEE habe gesagt, \"sie\nhätte alle drangelassen, nur über den Dreck habe sie sich\ngeärgert\". Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt. Die\nRevision des Beschwerdeführers macht nun geltend, die ablehnende Begründung des in der Sitzungsniederschrift wiedergegebenen Beschlusses decke sich nicht mit der in den Urteilsgründen enthaltenen Begründung.\n\nDanach beanstandet die Revision nicht die Ablehnung des\nBeweisamtrages, die klar erkennen ließ, es solle als wahr\nunterstellt werden, daß Ursula PM äie Äußerung getan\nhabe. Unter diesen Umständen liegt eine zulässige Rüge der\nVerletzung des § 244 Abs.3 StPO nicht vor.\n\n2. Auf die Sachrüge ist zu prüfen, ob sich die Strafkammer nicht mit der ablehnenden Begründung in den Urteilsgründen in Widerspruch gesetzt hat. Auch das ist jedoch\nnicht der Fall. Die Verteidigung des Angeklagten Te\nbeanstandet in Wirklichkeit, daß die Strafkammer aus der als\nwahr unterstellten Äußerung der Verletzten nicht die von den\nAngeklagten gewünschten Schlüsse gezogen hat. Dazu war das\nLandgericht nicht verpflichtet. Daß die behauptete Äußerung\nder Verletzten schlechthin die Annahme ausschloß, sie habe\nernstgemeinten Widerstand geleistet, kann ebenfalls nicht\nanerkannt werden. Auch im übrigen ergibt die auf die Sachrüge\nvorgenommene allgemeine Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler. Das gilt zunächst für die Verurteilung aus § 177 StGB.\nInsoweit bedarf es keiner näheren Ausführungen. Zu erörtern\nist nur die tateinheitliche Verurteilung aus § 176 Abs.1 Nr.1 StGB,\n\n- 3.\n\nzu der die Revision keine Einzelausführungen gemacht hat,\nInsoweit legt die Strafkammer ohne Rechtsirrtum dar, daß\n\ndie Handlung des Beschwerdeführers EB, die sich unmittelbar an die Notzucht anschloß, das Schamgefühl in\ngeschlechtlicher Hinsicht verletze. Es fehlen aber ausädrückliche Feststellungen dahin, daß die unzüchtige Handlung\nvon wollüstiger Absicht getragen gewesen sei. Offenbar hat\ndas Landgericht jedoch Ausführungen in dieser Hinsicht für\nüberflüssig angesehen, weil sich diese Absicht bei der\nunmittelbar an die Notzucht anschließenden Handlung nach\nihrer Art von selbst ergab. Dafür, daß die Strafkammer :\nrechtsirrtümlich eine wollüstige Absicht nicht für erforderlich !\nhielt, fehlt jeder Anhaltspunkt. Die Ausführungen bei der\nrechtlichen Würdigung des Verhaltens des Mitangeklagten\n\nID beweisen sogar das Gegenteil. Die Strafkammer hat die\nVerurteilung Is nach § 176 Abs.1 Nr.1 StGB nur deshalb\nabgelehnt, weil ihm nicht zu widerlegen war, er habe von der\nGewaltanwendung nichts gewußt. Die übrigen Voraussetzungen\nder genannten Strafvorschrift sind jedoch fehlerfrei dargetan.\n\nII. Die Revision des Angeklagten If.\nAuch die Revision des Angeklagten zo» ist unbegründet,\n\n1. Den Strafantrag der Eltern der Verletzten legt das\nRevisionsgericht mit dem Landgericht dahin aus, daß das\ngesamte historische Geschehen und alle daran Beteiligten\numfaßt werden sollts:,. also auch der Beschwerdeführer Löhr,\n\n2. In sachlichrechtlicher Beziehung könnte nur zweifelhaft sein, ob sich aus den Urteilsgründen mit genügender\nSicherheit ergibt, daß der Beschwerdeführer vorsätzlich,\nnämlich mit dem Bewußtsein gehandelt hat, daß sein Tun zur-Ehrenkränkung geeignet war (s.BGHSt 1,288,291). Der Revision\nist zuzugeben, daß die Strafkammer in dieser Beziehung eine .\nausdrückliche Feststellung nicht getroffen hat. Ersichtlich\nhat das Landgericht eine Hervorhebung in dieser Beziehung\naber für überflüssig gehalten, weil der Griff an den\n\n-4-\n\nentblößten Geschlechtsteil des Mädchens \"ohne weiteres\"\nals eine \"deutliche\" Kundgebung der Mißachtung anzusehen\nwar und der Angeklagte L3B bereits aus \"geschlechtlich\n| unzüchtigen Motiven\" zum Tatort gefahren war. Was die\n| Revision gegen die letztere Feststellung vorbringt, ist\nim Revisionsrechtszuge unzulässig.\n\nDie Bundesanwaltschaft hat beantragt, das Urteil\naufzuheben, soweit es die Beschwerdeführer EBD una I ]\nverurteilt hat,\n\n| Sarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-05/5-str-368-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-05/5-str-368-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:42.183138+00:00"}}