{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-03-01_5_StR_646_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-03-01","aktenzeichen":"5 StR 646/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _646/59\n\nIm Namen des 10112458 094\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlossergesellen Gerhard Dip aus Ve:\ngeboren am EEE 1956 in ve Kreis Lau\nEEE,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1.März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ie\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Hannover vom\n15.0ktober 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von\neinem Jahr verurteilt.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.\n\nI.\n\nDer Angeklagte war am 11.Juni 1959 in einem Gasthaus\nmit Hannelore IWW zusammen, mit der er sich angefreundet\nhatte. Diese war vorher mit Rolf GW befreundet. Rolf\nGEB vefana sich mit seinem Freund MB in demselben\nGasthaus. Als CE und Ve mit ihren Fahrrädern fortfuhren, blieben der Angeklagte und Hannelore IWW noch\neinige Zeit in dem Gasthaus, weil sie eine Auseinandersetzung mit CE befürchteten und ihr aus dem Wege gehen\nwollten. Als sie schließlich gingen, holten nach einiger\nzeit CB und Vegwe den Angeklagten und Hannelore I»\nein, auf die sie gewartet hatten. What Hannelore\nIB um eine Unterredung und sagte zu dem Angeklagten:\n\"Verschwinde hier, du hast hier nichts zu suchen!\" Der |\nAngeklagte verbat sich das Du, entfernte sich aber einige\nSchritte, rauchte eine Zigarette und ging einige Male\nhin und her, während sich Hannelore I una ce\nunterhielten. Nach einiger Zeit fragte dann der Angeklagte Hannelore, ob sie nun mitkommen wolle oder er allein\ngehen sollte. Daraufhin sagte GW: \"Verschwinde,\nKleiner, du hast gar nichts zu sagen, mach daß du wegkommst.\" GB der etwas kleiner war als der Angeklagte,\nging dabei einige Schritte auf diesen zu, übergab dem\nMB sein Fahrrad und versetzte dem Angeklagten zwei\nFausthiebe an das Kinn. Ngggpkam der Aufforderung der\nHannelore ID, den Streit zu schlichten, nicht nach\nund blieb abseits stehen. Der Angeklagte wich nun etwas\nzurück, zog sein Taschenmesser aus der Hosentasche,\nklappte die große Klinge auf, faßte den Schaft mit der\n\n- 3 -\n\n- 3-\n\nrechten Hand und hielt das offene Messer mit der scharfen\nSeite nach oben mit vorgestrecktem Arm gegen GB; er\nwarnte diesen mit den Worten: \"Sieh dich vor!\" cn\nging aber wieder auf den durch sein Verhalten gekränkten\nAngeklagten los und schlug ihn mehrere Male auf die\nBrust. Nun stach der Angeklagte voller Wut kräftig zu,\nund zwar seitwärts von rechts nach links etwas von unten\nnach oben. Nach dem Stich zog er das Messer sofort\nzurück. CHE starb an der Verblutung aus der ihm vom\nAngeklagten beigebrachten Stichwunde im Herzen.\n\nII.\n\nDas Schwurgericht führt aus, der Angeklagte habe\nnicht in Notwehr gehandelt. Zwar habe GEW ihn rechtswidrig angegriffen, der Angeklagte hätte aber ein weniger\nschädliches Mittel wählen müssen. Er habe dadurch, daß\ner nach den ersten Schlägen des CE sein Messer gezogen, das geöffnete Messer in der Hand gehalten und\ndamit drohend CB gewarnt habe, mit die Veranlassung\nzur Ausartung der Balgerei in eine lebensgefährliche\nSchlägerei gegeben. Deshalb seien an die Erforderlichkeit der gewaltsamen Verteidigung gegenüber dem neuen\nAngriff des GW strenge Anforderungen zu stellen.\n\nSchon dieser Ausgangspunkt ist rechtlich bedenklich.\nAls der Angeklagte das Messer zog, war zwischen Ce»\nund ihm nicht eine Balgerei, nämlich eine gegenseitige\nVerabfolgung leichter Schläge, im Gange, sondern Ce\nhatte dem Angeklagten, der vorher versucht hatte, der\nBegegnung auszuweichen, und sich auch nach den ersten\nbeleidigenden Worten des Cl» etwas entfernt hatte,\num ihm eine Aussprache mit Hannelore IB zu ermöglichen, einseitig zwei Faustschläge gegen das Kinn versetzt. Wenn der Angeklagte diese Tätlichkeit nicht mit\neigenen Tätlichkeiten erwiderte, sondern mit einer\nunmißverständlichen Drohung, so wendete er hierdurch\nein mildes Mittel an. Es ist also nicht richtig, daß\ndieses Verhalten des Angeklagten dazu führen dürfte, an\n\n-4-\n\n- 4b -\n\ndie Erforderlichlieit der gewaltsamen Vertuidigung des\nAngeklagten anf die weiteren Schläge des GW besonders\nstrenge Anforderungen zu stellen.\n\nWeiter führt das Urteil aus:\n\n\"Auszuweichen und zu fliehen brauchte der Angeklagte nicht, aber zustechen in Richtung\n\nauf die Brust und Herzgegend durfte er nicht.\nDieses Zustechen in die Brust des GW, bei\ndem mit der Möglichkeit, daß dieser schwer\nverletzt, ja getötet werden konnte, zu rechnen\nwar, ist mit dem Rechtsempfinden unvereinbar\nund daher als Mißbrauch des Notwehrrechts\n\nanzusehen.\n\nDer Einsatz.der Fäuste oder des geschlossenen\nMessers wäre gegenüber dem ihm keineswegs\nkörperlich überlegenen Gegner ausreichend\ngewesen. Aus dieser Überschreitung der lNotwehr ist dem Angeklagten ein Vorwurf zu\nmachen. Nach der Überzeugung des Gerichts\n\nist er sich dessen bewußt gewesen, daß sein\nZustechen keine notwendige Abwehr war. Er\n\nhat selbst glaubhaft zugegeben, daß er sich\nvor CHE nicht gefürchtet habe, daß er sich\ngegenüber dem ihm keineswegs körperlich überlegenen CE nit üen Fäusten habe verteidigen können.\"\n\nDiese knappen Ausführungen erwecken mindestens die\nBesorgnis, daß sie von Rechtsirrtum beeinflußt sind. Sis\nlassen nämlich nicht erkennen, ob das Schwurgericht der\nÜberzeugung war, der Angeklagte hätte auch durch Abwehr\nmit den Fäusten den Angriff des GW sofort oder\njedenfalls sehr rasch beenden können, oder ob es meint,\nder Angeklagte hätte sich auf einen längeren Faustkampf einlassen müssen.\n\nAuf einen längeren Faustkampf, der notwendig weitere\nKörperverletzungen des Angeklagten in sich barg, brauchte\n\n-5-\n\n-5.\n\nsich der schuldlos angegriffene Angeklagte nicht einzulassen, zumal der Ausgang ungewiß sein konnte. Das\nSchwurgericht stellt nämlich nicht etwa fest, daß der\nAngeklagte dem CB körperlich überlegen gewesen wäre,\nsondern nur, daß ee ) kleiner als er und seinerseits\ndem Angeklagten nicht körperlich überlegen war. Das\nschließt die Möglichkeit ein, daß beide etwa gleichwertige Gegner waren. Daß etwaige Faustschläge des Angeklagten, die eine schnelle Beendigung des Kampfes zur\nFolge gehabt hätten, für CÜW weniger gefährliche\nKampfmittel gewesen wären, läßt sich den Feststellungen\ndes Urteils auch nicht mit Sicherheit entnehmen. Der Angeklagte hätte, um CB kanpfunfänig zu machen, ihn\nmit einem Faustschlag zu Boden strecken dürfen. Ein\nSturz infolge eines Faustschlages kann aber je nach der\nArt des Kampfgeländes durchaus die Möglichkeit einer\ntödlichen Verletzung in sich bergen.\n\nAuch was das Schwurgericht über die Motive des Angeklagten für den Messerstich ausführt, steht der Anwendung des § 53 StGB nicht entgegen.\n\nDaß der Angeklagte mit dem Messer zugestochen hat,\num weitere drohende Schläge des GW abzuwehren,\nergibt das Urteil eindeutig. Damit hat er zu\nVerteidigungszwecken gehandelt. Dann aber ist es rechtlich unerheblich, ob er daneben auch noch die Absicht\nverfolgte, dem Ge einen Denkzettel zu versetzen\n(vgl.für den Fall der Notwehrüberschreitung BGHSt 3,194,\n\n198).\n\nDer Angeklagte war nach dem Gesagten berechtigt,\nein Mittel zu wählen, das eine sofortige Beendigung\ndes Kampfes zur Folge hatte. Darauf, ob er von diesem\nRecht dann keinen Gebrauch gemacht hätte, sich vielmehr ohne eine Verpflichtung hierzu auf einen längeren\nKampf mit der Faust eingelassen hätte, wenn er nicht\n\n-6-\n\ngleichzeitig dem GB einen Denkzettel hätte erteilen\nwollen, kommt es nicht an.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-01/5-str-646-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-01/5-str-646-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:41.964917+00:00"}}