{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-03-01_5_StR_640_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-03-01","aktenzeichen":"5 StR 640/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 640/59\n\n2167 078\n\nImWamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Günter P nd aus Hmm ,\n\ndort geboren am 925,\n\n2, den Kraftfahrer Han aus Hi,\n\ndort geboren am 1906,\n3. den Kraftfahrer Hansjörg V iin\n\ngeboren am I) 1924 in SED Xreis Sm.\n4. den Kraftfahrer Walter La ED aus HERE\n\ndort geboren am EB 3065,\n\nwegen fortgesetzten teils gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 1.März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Sienmer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten TED, 1m,\nMOB una Walter LEW gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1.Juni 1959 werden verworfen,\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nl. Die Beschwerdeführer Pe, VB und 1:2\nmachen zu Unrecht geltend, sie hätten nicht wesen schweren\nDiebstahls, sondern allenfalls wegen Unterschlagung verurteilt\nwerden dürfen. Das Transportunternehnen, das sie als Kraftfahrer beschäftigte, hatte während der ganzen Fahrt mindestens Mitgewahrsam am Beförderungszgut. Das ergibt sich\naus seinen eingehend festgestellten Möglichkeiten, während\nder Fahrt auf die Ladung einzuwirken (UA S.9). Die rechtlichen Folgerungen des Landgerichts (UA S.19/20) sind nicht,\nwie die Beschwerdeführer meinen, rein theoretischer Natur\nund ohne praktische Grundlage, sondern erschöpfend und zutreffend. Die Auffassung der Revisionen, das Beförderungsunternehmen habe die Verfügungsgewalt über die den Fahrern\nanvertrauten Waren mit dem Abtransport aus Hamburg völlig\nverloren, widerspricht den Feststellungen,\n\n2. Die Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung hält\nden Angriffen aller vier Revisionen stand,\n\na) Die Zollbeamten pflegten zwar geringe Gewichtsunterschiede, die bei den großen Rohkaffeemengen kaum\nvermeidbar waren, im Zollanweisungsverfahren nicht zu\nbeanstanden. Dadurch verzichtete aber die Zollverwaltung entgegen den Ausführungen der Revisionen nicht auf die Erhebung von Abgaben für die etwaigen Übergewichte in der\nWeise, daß es zulässig gewesen wäre, eine entsprechende\nMenge Rohkaffee aus der Ladung zu entnehmen. § 89 Abs.3 ZollG\nverbietet dem Warenführer, Zollanweisungsgut zu verändern.\nEntfernt er trotzdem Waren aus einem Zollanweisungsverfahren\nohne Zollabfertigung, um sie unverzollt zu verbrauchen\noder zu veräußern, so verfüst er über sie vorschriftswidrig (vgl. § 62 der Allgemeinen Zollordnung), und zwar\nso, als wären sie im freien Verkehr, Er hat dann den Zoll\nfür sie zu entrichten (§§ 45 Abs.1 Nr.2, 47 Abs.1 Nr.2 Zoll@).\n\nAlle diese Vorschriften gelten entsprechend für die\nKaffeesteuer (§ 3 Abs.1l Kaffeesteuerf).\n\nb) Das Landgericht stellt auch fest, daß sich die\nAngeklagten bewußt waren, Zoll- und Steuereinnahmen zu\nverkürzen. Dies erkannt zu haben, hat nur der Angeklagte\nIB zeleusnet (VA 5.22-24). Die Beweisführung (UA S.25-27)\nmit der die Strafkammer seine Einlassung widerlegt, enthält\n\n,\n\nentgegen der Auffassung dieses Beschwerdeführers keinen\nrechtlichen Fehler. Sein Finwand, die Erwägungen des\nLandgerichts bezögen sich auf eine andere als die im\nEröffnungsbeschluß bezeichnete Tat und verletzten daher\nden § 264 StPO, ist offensichtlich unbegründet,\n\n3. Bei der sonstigen rechtlichen Prüfung, zu der die\nSachrügen nötigen, ergibt sich ebenfalls kein rechtliches\nBedenken gegen das Urteil.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-01/5-str-640-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-01/5-str-640-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:41.946272+00:00"}}