{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-03-01_5_StR_39_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-03-01","aktenzeichen":"5 StR 39/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 39/60 2167 077\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Polizeihauptwachtmeister Gerhard T EEE\n\naus Ha,\nseboren am EB 1323 in IB (Schleswig-Holstein),\n\nwegen Sittenverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1.März 1960, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr ‚EEE\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte Er\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n’ür Recht erkannt;z\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 16.November 1959\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründe3\n\nDie Straikammer hat den Angeklagten wegen Sittenverbrechens (§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB) in zwei Fällen zu einer\nGesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt und die\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts; das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nI. Verfahrensrüges\n\nDie Anhörung eines psychologischen Sachverständigen\nvon Amts wegen brauchte sich der Strafkammer bei der Sachlage nicht aufzudrängen. Der Verteidiger selbst hat in der\nHauptverhandlung einen dahingehenden Antrag nicht gestellt.\nDie Strafkammer geht mit Recht davon aus, daß schon das,\nwas der Angeklagte selbst zugegeben hatte, so stark gegen\nihn spricht, daß es eine erhebliche Unterstützung der\nKinderaussagen enthält. Deshalb brauchten auch die Schulberichte die Strafkammer nicht zur Anhörung eines Sachverständigen zu veranlassen.\n\nII. Sachrügeı\n\nAuch der sachlichrechtlichen Nachprüfung hält das\nUrteil stand. Daß der Angeklagte bei den unzüchtigen Handlungen gegenüber beiden Kindern in wollüstiger Absicht\ngehandelt hat, ergibt das Urteil. Es stellt fest, daß der\nAngeklagte schon, als er \"Kriegen\" mit den Kindern spielte,\nin geschlechtliche äErregung geriet. Daraus folgt die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte die nachfolgenden Handlungen in wollüstiger Absicht begangen hat.\n\nDie Strafkammer hat auch mit Recht zwei selbständige\nHandlungen angenommen. Das gesamte Geschehen mag zwar eine\nTat im Sinne des § 264 StPO gewesen sein, Tateinheit im\nSinne des § 73 StGB besteht aber nicht. Der Angeklagte hat\nnicht etwa gleichzeitig beide Kinder auf seinen Schultern\nreiten lassen und dabei ihre Geschlechtsteile berührt,\nsondern nacheinander. Die hierin liegende unzüchtige Hand-\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nlung gegenüber Klaus ist deshalb selbständig gegenüber\nder in sich fortgesetzten Handlung gegenüber Ralf.\n\nDie Entscheidung entspricht den Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-01/5-str-39-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-01/5-str-39-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:41.928791+00:00"}}