{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-03-01_5_StR_384_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-03-01","aktenzeichen":"5 StR 384/58","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2158 093\n5 StR 384/55\nTalt: 5 StR 200/57)\n\nES\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Reichsbankdirektor z.Wv. Trich T gun\naus 7,\ngeboren am 1295 ir ii,\n\n2. den früheren Sparkassendirektor Werner H >\n\nzus Ki ,\ngeboren am ED 1905 in ze\n\nwegen schwerer vyassiver Bestechung\n\nhat der 5.Strafserat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1.März 1960 beschlossen:\n\nDie Voraussetzungen des §§ 7 Abs.1 Satz 1 GKG\nliegen nicht vor.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hatte die Angeklagten TB urda Te»\nwegen schwerer passiver Bestechung in je zwei Fällen zu\nGesamtstrafen von je zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt. Auf die Revisionen beider Angeklagter hat der\nSenat das Urteil mit der Begründung aufgehoben, daß es auf\neinem Verfahrensverstoß beruhe. Fr hat diesen Verfahrensverstoß (Verletzung des § 261 StPO) darin gesehen, daß\nalsbald nach Beginn der Hauptverhandlung vor der Strafkamnmer\ndie Anklageschrift den Schöffen ausgehändigt wurde und\ndiese bei gleichzeitigem Studium der Anklageschrift der\nHauptverhandlung folgten. Die Strafkammer hat in der erneuten\nHauptverhandlung den Angeklagten TB unter Freisprechung\nim übrigen wegen schwerer passiver Bestechung zu einer\nGefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den\nAngeklagten HB unter Freisprechung im übriren wegen\n\n- 2 -\n\nschwerer passiver Bestechung in zwei Fällen zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. In\nder Fostenentscheidung dieses Urteils heißt es: \"Die\nGerichtsgebühren für die Revisionsinstanz werden für den\nAngeklagten TB un zwei Fünftel, für den Angeklagten\nHD um ein Fünftel ermäßiet.\" Die gegen dieses Urteil\ngerichteten Revisionen beider Angeklagter hat der Senat\ndurch Beschluß als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\nDer Präsident des. Bundesgerichtshofs hat die Sache\ndem Senat mit dem Antrage vorgelegt, nach § 7 Abs.2 Satz 1 GKce\nin der Fassung des Gesetzes vom 26.Juli 1957 (BGBl I,941)\ndarüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem\nUmfange die Kosten für das Revisionsverfahren nach § 7\nAbs.1 Satz 1 GKG nicht zu erheben sind.\n\n§ 7 Abs.1 Satz 1 GKG bestimmt, daß Kosten nicht erhoben\nwerden, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Voraussetzung für die Nichterhebung ist hiernach eine unrichtige Behandlung der Sache. An ihr fehlt es\nim vorliegenden Fall.\n\nNicht jeder Verfahrensverstoß, den der Tatrichter\nbegeht, ist eine unrichtige Rehandlung der Sache im Sinne\ndes § 7 Abs.1l Satz 1 GKG (anderer Meinung anscheinend\n\n38,\n\nRG IJW 1897,5471° am Ende; KG JW 1937,1670?°, 1937,2248°*).\n\nZweck der Vorschrift ist es, Härten und Unbilligkeiten\nzu vermeiden, die sich aus einer strengen Anwendung des\nGesetzes für die Beteiligten ergeben (vgl.Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 12.7.1955 - 2 AZR 66/53 - in AP Nr.1\nzu § 6 GKG a.F.; Rittmann-Wenz, GKG 19.Aufl. 1943 8 6\nAnm.1l). Es bedeutet aber nicht in jedem Falle, in dem dem\nTatrichter ein Verfahrensfehler unterläuft, der zur Aufhebung seines Urteils durch das Revisionsgericht und zur\nZurückverweisung der Sache an ihn führt, eine unbillige\nHärte für den Angeklagten, daß ihm die Kosten des Revisionsverfahrens zur Last fallen. Es gibt zahlreiche Verfahrensvorgänge, bei. denen es zweifelhaft sein kann, ob sie rechtlich fehlerfrei sind oder nicht. Jedes Strafverfahren birgt\n\n- 3 -\n\n-3-\n\ndaher die Gefahr in sich, daß der Tatrichter bei seinem\nVerfehren etwas tut oder unterläßt, was er für rechtlich\nzulässig hält, daß aber das Revisionsgericht hierin einen\nVerfahrensfehler sieht, der es veranlaßt, das Urteil aufzuheben und die Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen.\nDiese allgemeine Gefahr, die jedem Strafverfahren eigen\nist, geht zu Lasten des Angeklagten, wenn und soweit er\nletztlich durch rech'’.skräftiges Urteil für schuldig befunden wird. Eine unbillige Härte kann hierin nicht gefunden werden. Sie liegt nur dann vor, wenn Kosten dadurch\nentstehen, daß ausnahmsweise der Richter versagt. Von einer\nunrichtigen Behandlung der Sache im Sinne des § 7 Abs.1 Satz 1\nGKG kann daher nur die Rede sein bei Verfahrensfehlern,\n\ndie einen offensichtlichen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Bestimmung darstellen oder auf einem offenbaren\nVersehen beruhen (so Drischler, @G 1.Auf1l.1957 § 7 Anm.5;\nvgl. hierzu auch Rittmann-Wenz aa0. § 6 Anm.2, die allerdings, ohne dies näher zu begründen, das Merkmal der\nunrichtigen Behandlung der Sache nur bei Verstößen gegen\nsachliches Recht im dargelegten Sinne begrenzen wollen).\n\nDiese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Es gibt\nkein Gesetz, das es dem Tatrichter ausdrücklich verbietet,\ndie Anklageschrift den Schöffen auszuhändigen. Im vorliegenden Fall hatte der Vorsitzende der Strafkammer die\nAnklageschrift den Schöffen ausgehändigt, weil wegen des\nUmfangs der Sache befürchtet werden mußte, daß die Schöffen\nder Verhandlung nicht ohne weiteres würden folgen können.\nIn dem Urteil des Senats, durch das er das erste Urteil der\nStrafkammer aufgehoben hat, ist hierzu ausgeführt worden,\nes sei zwar zulässig, daß unter den erwähnten Voraussetzungen\nder Vorsitzende die Schöffen zuvor in geeigneter Form\nüber den Tatsachenstoff unterrichte, der in der Hauptverhandlung Gegenstand der Beweisaufnahme sein werde, dies\n\n-4-\n\ndürfe aber nicht in der \"cise geschehen, daß den Schöffen\neine Anklageschrift überlassen werde, deren Frrmittlungsergebnis, wie es hier der Fall gewesen sei, eine Würdigung\nder Ermittlungen des Vorverfahrens enthalte. Dieser\nVerfahrensfehler war weder ein offensichtlicher Verstoß\ngegen eine klare gesetzlich: Bestimmung noch ein offenbares Versehen.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-01/5-str-384-58","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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