{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-03-01_5_StR_22_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-03-01","aktenzeichen":"5 StR 22/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amtliche Sammlune: ja\n\nStGB § 8 49, 49,\n\nBeihilfe zur versuchten Verbrechensanstiftung ist nicht\nstrafbar.\n\nStGB 88 2, Abs. 2, 257\n\nBei der persönlichen Begünstigung muß die Tat des\nBegünstigten nicht nur zur Zeit der Begünstigungshandlung,\nsondern auch noch bei deren Aburteilune als Verbrechen\noder Vergehen zu bestrafen sein.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2 1 58 080\n\nAmtliche Sammlune: ja\n\nStGB § 8 49, 49,\n\nBeihilfe zur versuchten Verbrechensanstiftung ist nicht\nstrafbar.\n\nStGB 88 2, Abs. 2, 257\n\nBei der persönlichen Begünstigung muß die Tat des\nBegünstigten nicht nur zur Zeit der Begünstigungshandlung,\nsondern auch noch bei deren Aburteilune als Verbrechen\noder Vergehen zu bestrafen sein.\n\nBGH, Urt. v. 1. März 1960 - 5 StR 22/60\nLG Berlin\n\n5_StR_22/60\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Redakteur und Journalisten Robert K gguiEE»\n\ngeboren am EEE 1015 :: OT,\n\nwegen Begünstigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1.März 1960, an der teilrenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr u»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 7.Januar 1959 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse\nfreigesprochen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nGegen den früheren Lezationsraet RB läuft ein\ntrafverfahren wegen Beteiligung an der Tötung zahlreicher\nısländischer Juden. Im August 1953 floh er ins Ausland.\nabei war ihm der Angeklagte behilflich. Diesen hat das\nandgericht daher wegen Begünstigung verurteilt. Ts sieht\nvar den Hauptvorwurf gegen RW, zur Frschießung\n»n 1300 serbischen Juden in Belgrad im Oktober 1941 bei-\n»tragen zu haben, nicht als erwiesen an. Es stellt aber\nst, FEED Habe sich in einem anderen Falle einer\n3jeihilfe zu dem Vergehen der schriftlichen Verbrechens-\nıfforderune\" nach § 49a (aF) StGB schuldig gemacht. Er\nıbe einen Bericht des deutschen Gesandten in Agsram vom\n?.Mai 1942 in Abschrift an das \"Reichssicherheitshauptamt\"\n.t der Bitte um Stellungnahme weitergegeben. Der Bericht\nıbe erklärt, die kroatische Regierung bitte, ihr die\noatischen Juden \"abzunehmen\", d.h. diese mindestens zu\n‚rschleppen, also ihrer Freiheit länger als eine Woche\nıng zu berauben (§ 239 Abs.2 StGB).\n\nDie Sachbeschwerde der Revision hat Erfolg. Denn das\n:stgestellte Verhalten Rademachers ist nicht mehr straf-\nır, fällt insbesondere nicht unter § 49a (nf) StGB, so\nıßB beim Angeklagten auch keine Begünstigung nach § 257 StGB\nırliegt.\n\nl, Entgegen der Meinung des Schrifttums (IK 8.Aufl.\n49a Anm. 4 f; Schönke-Schröder, StGB 9.Aufl. § 49a\nm.VI; Dreher GA 1954,11,17/18) gibt es keine Beihilfe zu\nner nach § 49a (nF) StüB strafbaren Handlung. Diese\nstimmung steht im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs.\n‘otzdem mochte ihre ursprünglichefassung vom 26.2.1876\nGBl 25) einen selbständigen Verbrechenstatbestand ent-..\nlten. In ihrer jetzigen Form gehört sie aber auch ihrem\nhalte nach zu den allgemeinen Vorschriften des Strafrechts,\ne erweitert und ergänzt die §§ 48, 49 StGB. Während diese\n\n- 3 -\n\nvoraussetzen, daß eine mit Strafe bedrohte Handlung\nbegangen worden ist, betrifft § 49a (nF) StGB die Fälle,\nin denen ein Verbrechen in bestimmter Weise mit anderen\nvorbereitet, dann aber nicht ausgeführt wird. Eine solche\n\"Teilnahme ohne Haupttat\" ist nur insoweit nach § 49a (nF) Step\nstrafbar, als dieser es bestimmt. Andere, entferntere\nFormen der Beteiligurg können nicht dadurch strafrechtlich\nerfaßt werden, daß sie als eine Teilnahme an einem \"Verbrechen nach § 49a StGB\" behandelt werden, wie es möglich\nwäre, wenn dieser einen selbständigen gesetzlichen Tatbestand aufstellte,\n\nWer allerdings einen anderen veranlaßt oder zu veranlassen sucht, in einem Dritten den Entschluß zu einem\nVerbrechen zu erwecken, versucht dadurch selbst durch eine\nmittelbare oder Kettenanstiftung (vgl. BGHSt 6,259; 7,234,\n237; 8,137), den Dritten zu dem Verbrechen zu bestimmen,\nfällt also unter § 49a Abs.1 (nF) StGB,\n\nDie Beihilfe zur versuchten Verbrechensanstiftung\nnach § 49a (nF) StGB ist jedoch nicht strafbar. Sie wäre\nauch nicht strefwürdiger als die versuchte Beihilfe zu\neinem nicht begangenen Verbrechen. Diese war zwar in § 49a\nAbs.3 StGB in der Fassung der Verordnung vom 29.Mai 1943\n(R6Bl I 339) mit Strafe bedroht. Weil diese RegelungTzu\nweit ging, hat das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom\n4.August 1953 (BGBl I 735) sie nicht übernommen. Es hat\nden Kreis der strafbaren Vorbereitung eines Verbrechens\naus rechtsstaatlichen Gründen enger gezogen.\n\n2. Rademacher konnte also jedenfalls seit dem\n1.0Oktober 1953, dem Inkrafttreten des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes, nicht mehr wegen Beihilfe zur versuchten\nVerbrechensanstiftung bestraft werden. Das folgt aus § 2\nAbs.2 Satz 2 StGB.\n\nDer Angeklagte hat zwar REED schon im August 1953\nbei der Flucht unterstützt. Auch ihm kommt aber zugute,\n\nä\n\n- A .--\n\ndaß das fest restellte Verhalten Russ jetzt nicht\nmehr strafbar ist. Die Tat des Begünstigten muß - ausgenommen den Fall eines sorenannten Zeitgesstzes nach\n\n§ 2 Abs.3 StCB - nicht nur zur Zeit der persönlichen\nBegünstigung, sondern auch noch bei deren Aburteilung ein\nVerbrechen oder Vergehen sein. Das folgt aus der \"inneren\nAbhängigkeit\" der Begünstigung von der Vortat. So wird\n\ndas Verhältnis zwischen beiden in RGSt 57,81,82 bezeichnet.\nDiese Abhängirkeit zeigt sich u.a. darin, daß der Strafrahmen der Begünstigung durch den des vorangegangenen\nVerbrechens oder Vergehens nach oben begrenzt ist (§ 257\nAbs.1 Satz 2 StGB). Fällt dieses nachträglich weg, weil\nsich die Auffassung des Gesetzgebers über die Strafbarkeit\ngeändert hat, so erscheint auch nicht mehr strafwürdig,\nwer dem Täter Beistand geleistet hat, um ihn der damals\nnoch möglichen Bestrafung zu entziehen.\n\nKäme es nur auf den Rechtszustand im 7eitpunkte des\nBegünstigens an, so müßte, wenn der Vortäter und sein\nBegünstiger zugleich vor Gericht ständen, dieser verurteilt\nund jener freigesprochen werden. Es wäre ferner für den\nBegünstiger vorteilhafter, wenn er dem Täter schon im\nvoraus zugesagt hätte, ihn später zu begünstigen. Denn\ndann hätte er Beihilfe begangen (§ 257 Abs.3 StGB), könnte\naber nicht mehr bestraft werden, weil die Haupttat, also\nauch die Teilnahme an ihr nicht mehr mit Strafe bedroht ist.\nEs würden sich also Unterschiede ergeben, die ungerecht und\ndaher unannehmbar wären,\n\n3. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt daher\nden Schuldspruch nicht. Der Senat verweist die Sache nicht\nan das Landgericht zurück, sondern spricht den Angeklagten\nfrei. Denn die Strafkammer hat den Vorwurf gegen Ri»,\nfür die Erschießung von 1 300 serbischen Juden in Belgrad\nmitverantwortlich zu sein, bereits gründlich geprüft. Es\nist nicht zu erwarten, daß eine neue Verhandlung ein\nanderes tatsächliches Ergebnis hätte,\n\n-5-\n\nDa es jedoch in diesem Punkte nur an Beweisen fehlt,\nbrauchen die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht\nnach § 467 Abs.2 Satz 2 StPO der Landeskasse auferlegt\nzu werden. Dies nach § 467 Abs.2 Satz 1 StPO zu tun,\nerscheint nicht angemessen,\n\nDie Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision\n\nzu verwerfen.'\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-01/5-str-22-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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