{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-03-01_5_StR_16_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-03-01","aktenzeichen":"5 StR 16/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 16/60 2158 079\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Wäschereibesitzer Siegfried B De aus DEE ,\ngeboren am EEE 1921 ir vum,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls im Rückfalle\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1.März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EE>\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 17.Novenmber 1959\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 =\n\nGründej3\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nwohnheitsverbrecher und rückfälligen Dieb wegen Diebahls in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von\nei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Sicherungsrwahrung angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt nur die Verletzung\nr $$- 20a und 42e StGB; sie ergreift somit nur den Strafsspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDaß die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB\nfüllt sind, zieht auch die Revision nicht in Zweifel.\ntgegen der Auffassung der Revision sind auch die sachlichen\nraussetzungen, die den Angeklagten als gefährlichen\nwohnheitsverbrecher erweisen, ausreichend dargetan. Die\ngriffe der Revision gegen die Gesamtwürdigung der früheren\nd jetzigen Taten und die darauf beruhende Kennzeichnung\ns Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers\ngl.hierzu BGH MDR 1957,562) sind unbegründet.\n\nDas Landgericht hat aus dem Persönlichkeitsbild des\ngeklagten und seinem Lebensgang, aus der Zahl und Art\niner Vortaten sowie der Wirkungslosigkeit auch schwerer\nrafen die Überzeugung gewonnen, daß er ein anlagemäßig\nitloser und willensschwacher Mensch ist, der auf Grund\neser Persönlichkeitsmängel einen zur Charaktereigenschaft\nwordenen Hang zur Begehung von Verbrechen erworben hat.\n\nDie Strafkammer hat auch ohne Rechtsfehler dargelegt,\nß der Angeklagte auch die jetzt abgeurteilten beiden\nebstähle aus diesem Hange begangen hat. Die Strafkamner\nt festgestellt, daß derartige gegen fremdes Eigentum\nrichtete Straftaten im \"sozialen Nahbereich\" einem schon\nüher in Erscheinung getretenen Zug seines Wesens entrechen. Das Landgericht folgert das aus den auf UA S.4\ns 5 geschilderten drei Taten, die er im Jahre 1946/1947\nsangen hat (UA S.21/22). Allerdings fallen diese Taten\ndie erste Nachkriegszeit. Das stand aber der Tatsache\nSht entgegen, daß die damaligen Taten den jetzigen Dieb-\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nstählen ähnelten. Der Tatrichter konnte hieraus ohne\nRechtsfehler auf einen dem Angeklagten eigenen Wesenszug\nschließen, der ihn zur Begehung derartiger Taten führt,\n\nDer Annahme, der Angeklagte habe seine jetzigen Taten\nauf Grund seines verbrecherischen Hanges begangen, steht\nauch nicht entgegen, daß er zur Tatzeit \"unter dem suchtartigen Einfluß rauschgifthaltiger Ticardatabletten\" stand\nund deshalb sein Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 Abs.2\nStGB erheblich vermindert war. Das hat das Landgericht\nunter Hinweis auf das bei Dallinger MDR 1956,143 mitgeteilte Urteil des Senats vom 20.Dezember 1955 (5 StR 549/59)\nzutreffend dargelegt. Zwar handelt es sich in dieser Entscheidung des Senats um einen Fall, in dem die Tat unter\nAlkoholeinfluß begangen worden war. Das gleiche muß aber\nauch gelten, wenn ein Täter unter Rauschgifteinwirkung\nstand. In beiden Fällen kommt es jeweils nur darauf an,\nob letzten Endes der innere Hang zum Verbrechen für die\nVerübung der Straftat entscheidend gewesen ist. Das hat\ndie Strafkammer rechtsirrtumsfrei dargetan.\n\nDer Revision ist allerdings zuzugeben, daß der von\nihr wiedergegebene Satzs \"Die beiden Diebstähle, die der\nAngeklagte zum Nachteil des Zeugen R@besing, waren\nkeine für ihn typischen und deshalb nur auf die Sucht\nzurückzuführenden Handlungen\" (UA S.21) für sich und so,\nwie er in den Urteilsgründen enthalten ist, nicht zu der\nAnnahme paßt, die jetzigen Handlungen des Angeklagten seien\nnicht auf die Sucht, sondern den verbrecherischen Hang des\nAngeklagten zurückzuführen. In dem wiedergegebenen Satz\nist jedoch eine offenbare Unrichtigkeit enthalten. Denn\naus dem Zusammenhang der nachfolgenden Urteilsausführungen\nergibt sich eindeutig, daß gemeint war, die beiden Diebstähle seien keine atypischen Handlungen, \"sie entsprechen\nvielmehr einem Zug seines (des Angeklagten) Wesens, der\nihn schon früher zu Vermögensdelikten im sozialen Nahbereich trieb\". \"Die beiden hier abzuurteilenden Diebstähle\nwaren auch keine Folgeerscheinung: der Sucht, sie beruhen\n\n-4-\n\n- A -.\n\nvielmehr, ebenso wie diese, auf der halt- und willens_\nschwachen Veranlagung des Angeklagten\" (UA 5.22).\n\nWas die Revision hiergegen noch im einzelnen einwendet,\nvermag keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Die Folgerungen der\nStrafkammer werden nicht deshalb denkgusetzlich unmöglich,\nweil der Angeklagte für den Erlös der Diebesbeute Ticardatabletten (und Nahrungsmittel) gekauft hat. Auch das\nschließt nicht aus, daß nicht die Süchtigkeit des Angeklagten, sondern letzten Endes sein auf Haltlosigkeit und\nWillensschwäche beruhender verbrecherischer Hang den Ausschlag zu seinen jetzigen Taten gegeben hat. Das ist fehlerfrei dargetan.\n\nZu Unrecht vermißt die Revision eine Begründung für\ndie Annahme, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei. Das Landgericht hat diese Frage nicht, wie\ndie Revision behauptet, nur unter V der Urteilsgründe bei\nder Untersuchung erörtert, ob die Voraussetzungen des\n§ 42e StGB vorliegen. Die Strafk&mmer sagt vielmehr unter\nIII auf Seite 25 UA ausdrücklich, der Angeklagte sei nicht\nnur bei Begehung der jetzigen Diebstähle, sondern auch\njetzt (also zur Zeit der Hauptverhandlung) gefährlich.\nWas hierzu im einzelnen ausgeführt worden ist, läßt keinen\nRechtsirrtum erkennen. Die Strafkammer erörtert auch ausdrücklich, daß sich der Angeklagte nach der vorletzten und\nletzten Verurteilung jeweils länsere Zeit straffrei geführt\nhat. Was die Revision in diesem Zusammenhange noch vorträgt,\nwill nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine andere ersetzen.\n\n-5-\n\nDas gilt äuch für das Vorbringen zu $% 42e StGB.\n\nDie Revision war daher entsprechend dem Antrage der\nBundesanwaltschaft zu verwerfen.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-01/5-str-16-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-01/5-str-16-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:41.866214+00:00"}}